Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 116 vom 8.10.2025

Zweite Änderung des Vertretungserlasses NRW
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Zweite Änderung des Vertretungserlasses NRW

20020

Zweite Änderung
des Vertretungserlasses NRW

Gemeinsamer Runderlass
des Ministerpräsidenten
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Ministeriums des Innern
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Ministeriums für Schule und Bildung
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien
und Chefs der Staatskanzlei


Vom 6. Oktober 2025

1
Nummer 6 des Vertretungserlasses NRW vom 18. August 2023 (MBl. NRW. S. 928), der durch Runderlass vom 18. März 2025 (MBl. NRW. S. 512) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„6
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (zum Beispiel Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,

die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,

das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen,

die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht,

die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde

und

die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
jeweils für seinen oder ihren Zuständigkeitsbereich.

Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.“

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

MB.NRW 2025 Nr. 116