Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 116 vom 8.10.2025
| Zweite Änderung des Vertretungserlasses NRW |
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| Amtlich verbindliche PDF Fassung Normkopf Norm Normfuß |
Zweite Änderung des Vertretungserlasses NRW
20020
Zweite
Änderung
des Vertretungserlasses NRW
Gemeinsamer
Runderlass
des Ministerpräsidenten
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Ministeriums des Innern
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Ministeriums für Schule und Bildung
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie
Medien
und Chefs der Staatskanzlei
Vom 6. Oktober 2025
1
Nummer
6 des Vertretungserlasses NRW vom 18. August 2023 (MBl. NRW. S. 928), der durch
Runderlass vom 18. März 2025 (MBl. NRW. S. 512) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„6
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (zum Beispiel Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die Landrätinnen
und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen,
die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht,
die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde
und
die Zentralstelle
der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
jeweils für seinen oder ihren Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.“
2
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
MB.NRW
2025 Nr. 116