Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 122 vom 22.10.2025

Richtlinien über die Abwicklung von Erbschaften des Landes (Staatserbschaftsrichtlinien)
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Richtlinien über die Abwicklung von Erbschaften des Landes (Staatserbschaftsrichtlinien)

641

Richtlinien
über die Abwicklung von Erbschaften des Landes
(Staatserbschaftsrichtlinien)

Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
VV 1260 – 2824 – IV B 8

Vom 9. Oktober 2025

1
Zuständigkeit

1.1
Zuständig für die Übernahme und Abwicklung der Nachlässe bei Erbschaften, die dem Land zufallen, ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Erblasserin oder der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes ihren beziehungsweise seinen Wohnsitz hatte. Ist dieser Wohnsitz nicht feststellbar, ist der gewöhnliche Aufenthalt der Erblasserin oder des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes maßgeblich.

1.2
Das für Finanzen zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die Bezirksregierungen im Rahmen der Abwicklung der Erbschaften, die dem Land zufallen, aus.

1.3
Die Dienstaufsicht über die Bezirksregierungen obliegt dem für Inneres zuständigen Ministerium.

2
Verfahrensregelungen und Grundsätze der Nachlassabwicklung

2.1
Hat das Nachlassgericht durch Feststellungsbeschluss festgestellt, dass kein anderer Erbe als das Land vorhanden ist, oder hat das Land im Falle gewillkürter Erbfolge die Erbschaft angenommen, so hat die zuständige Bezirksregierung  

a) den Nachlass unverzüglich in Besitz zu nehmen,

b) den Nachlassumfang zu ermitteln und

c) die zur Sicherung des Nachlasses erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

2.2
Bei der Bearbeitung der Erbschaften des Landes ist die zentrale Aufgabe der Bezirksregierungen die Verwertung und eine möglichst vollständige monetäre Umwandlung des Nachlasses. Hierbei sind die in der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung verankerten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

2.3
Für die Bearbeitung, Abwicklung und Dokumentation der Erbschaften des Landes ist die hierfür entwickelte Fachsoftware zu verwenden.

Konkretere Handlungsanweisungen zur Nachlassabwicklung sind in einer Arbeitshilfe zusammengefasst, die fortlaufend aktualisiert und erweitert wird. Die Arbeitshilfe ist über die Plattform NRW connect intern, im Bereich Wiki Fiskalische Erbschaften, zu erreichen. Hier finden sich Hinweise zur Fallbearbeitung, Erläuterungen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und weitere hilfreiche Dokumente und Informationen. Insbesondere befindet sich dort auch ein ausführliches Benutzerhandbuch für die Fachsoftware.

Die drei Instrumente Software, Benutzerhandbuch und Arbeitshilfe dienen den Bezirksregierungen als Unterstützung bei der einheitlichen, wirtschaftlichen und rechtssicheren Abwicklung von Nachlässen.

3
Haushaltsmäßige Behandlung des Nachlasses

3.1
Der Nachlass ist bis zur endgültigen Abwicklung grundsätzlich als einheitliches Ganzes (Haftungsmasse für etwaige Nachlassschulden) zu behandeln. Eine vorherige Aufteilung des Nachlasses oder eine Abgabe von einzelnen Vermögensteilen an andere Verwaltungszweige hat bis dahin zu unterbleiben. Das Ministerium der Finanzen kann hierzu Ausnahmen zulassen.

3.2
Die Einnahmen aus Erbschaften des Landes sind bei der im Landeshaushalt vorgesehenen Verbuchungsstelle Kapitel 03 310 Titelgruppe 61 zu buchen. Hierbei sind die Einnahmen aus Wertpapierverkäufen bei Titel 133 61 zu verbuchen, im Übrigen erfolgt die Verbuchung bei Titel 119 61.

3.3
Die Ausgaben zur Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten sind, entsprechend der Differenzierungen im Haushaltsplan, ebenfalls bei Kapitel 03 310 Titelgruppe 61 zu verbuchen.

3.4
Mit Beendigung der Nachlassabwicklung ist entsprechend der haushaltsmäßigen Behandlung eine Abschlussnachweisung aufzustellen. Diese soll alle Einnahmen und Ausgaben sowie gegebenenfalls eine Übersicht über die noch vorhandenen Nachlassgegenstände enthalten. Für Nachlässe, deren Abwicklung vollständig in der Fachsoftware dokumentiert ist, erfolgt die Abschlussnachweisung softwaregesteuert.

3.5
Treten noch Nachlassgläubigerinnen oder Nachlassgläubiger nach Aufstellung der Abschlussnachweisung auf, so sind deren Forderungsbeträge bis zur Höhe des vereinnahmten Nachlassüberschusses im Landeshaushalt bei Kapitel 03 310 Titelgruppe 61 zu verausgaben. Reicht der Überschuss nicht aus, ist gemäß den §§ 1980, 1981, 1990 bis 1992 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verfahren.

4
Erweiterung des Anwendungsbereichs

4.1
Diese Richtlinien finden sinngemäß Anwendung auf die Abwicklung von Nachlässen, die dem Land auf Grund letztwilliger Verfügung zufallen. Bei überschuldeten Nachlässen ist die Erbschaft auszuschlagen.

4.2
Ferner finden diese Richtlinien sinngemäß Anwendung, sofern das Vermögen eines Vereins nach § 46 BGB an den Fiskus fällt. § 46 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt davon unberührt.


Soweit förderrechtliche Belange betroffen sind, kann eine fachliche Zuarbeit von den jeweils zuständigen Stellen erfolgen, wenn dies von den Bezirksregierungen für erforderlich erachtet wird. Diese Stellen sollen den Bezirksregierungen auch bei der Verwendung eventuell noch vorhandenen Vereinsvermögens im Sinne des Vereinszwecks zuarbeiten.

5
Schlussbemerkung

Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Nachlassfälle ist eine Regelung, welche sämtliche denkbaren Fälle abdeckt, weder möglich noch zielführend. Sollten sich auch bei sinngemäßer Anwendung dieser Richtlinien im Rahmen der Nachlassabwicklung und der Behandlung des Nachlassvermögens Hindernisse oder Zweifel ergeben, ist eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. In Fällen von erheblicher Bedeutung ist der Fachaufsicht zu berichten und deren Entscheidung einzuholen.

6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Abwicklung von Erbschaften des Landes vom 27. Juni 2013 (MBl. NRW. S. 257) außer Kraft.

MB.NRW 2025 Nr. 122