Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 125 vom 22.10.2025
| Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bildung für nachhaltige Entwicklung in Umweltbildungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinien BNE-Umweltbildungseinrichtungen NRW – FöBNE) |
|---|
| Amtlich verbindliche PDF Fassung Normkopf Norm Normfuß |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bildung für nachhaltige Entwicklung in Umweltbildungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinien BNE-Umweltbildungseinrichtungen NRW – FöBNE)
283
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung
der Bildung für nachhaltige Entwicklung
in Umweltbildungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen
(Förderrichtlinien BNE-Umweltbildungseinrichtungen NRW – FöBNE)
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 15. Oktober 2025
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), die zuletzt durch Runderlass vom 25. Mai 2025 (MBl. NRW. S. 732) geändert worden sind, im
Folgenden VV beziehungsweise VVG zur LHO, Zuwendungen an
Umweltbildungseinrichtungen für die Durchführung von Maßnahmen und Projekten
der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE).
Die Förderung des Landes knüpft an die Landesstrategie „Bildung für nachhaltige Entwicklung – BNE in NRW 2030“ an und dient unmittelbar der Erreichung ihrer Ziele. Sie trägt damit auch zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) bei, insbesondere zur Erreichung von Ziel 4 „Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern“.
Zentrales Ziel der Förderung ist die Sicherung und Weiterentwicklung einer landesweiten Netzstruktur an BNE-Umweltbildungseinrichtungen, die zielgruppenspezifische Bildungsmaßnahmen im Umweltbereich auf der Grundlage des Konzepts einer Bildung für nachhaltige Entwicklung und einer diversitätssensiblen Didaktik durchführen. Die Zuwendung des Landes soll den Umweltbildungseinrichtungen in ihrer Rolle als BNE-Regionalzentren die Möglichkeit bieten, mit ihren Bildungsprogrammen Lernprozesse in formalen und nicht-formalen Bildungssektoren (Kindertageseinrichtungen, Schulen, Hochschulen, Ausbildungsbetrieben, Weiterbildung) zu unterstützen und Gestaltungskompetenz bei Lernenden und Lehrenden zu fördern.
Darüber hinaus können BNE-Umweltbildungseinrichtungen eine Strahlkraft in ihrer Region entfalten. Durch die partnerschaftliche Unterstützung von Kitas, Schulen und die Mitarbeit in regionalen Bildungsnetzwerken sowie durch die Vernetzung mit anderen Nachhaltigkeitsakteurinnen und Nachhaltigkeitsakteuren im direkten Umfeld ist zu erwarten, dass durch die Fördermaßnahme auch ein Beitrag im Rahmen kommunaler beziehungsweise regionaler Nachhaltigkeitsprozesse geleistet wird.
1.2.
Die Gewährung der Zuwendung trägt zur Umsetzung folgender rechtlicher
Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung bei:
a) Artikel 7 und 29 a der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127),
b) § 4 Absatz 6 des Gesetzes zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908),
c) § 4 Absatz 2 des Klimaanpassungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 910),
d) § 11 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926),
e) § 2 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) und
f) Programme zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBI. I S. 1795).
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die
Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Netzstruktur BNE-Umweltbildungseinrichtungen
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen und Aktivitäten regional bedeutsamer Umweltbildungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen, die im Verbund durch vertikale und horizontale Vernetzung, Informations- und Wissenstransfer, Unterstützung und Beratung von Einrichtungen der formalen und nicht-formalen Bildung in ihrer Region, durch Fort- und Weiterbildung sowie eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit zur Bereitstellung und Umsetzung eines landesweiten, qualitativ hochwertigen BNE- Umweltbildungsangebots für unterschiedliche Zielgruppen beitragen. Die netzwerkartige Zusammenarbeit dieser Regionalzentren wird über eine Landeskoordinierungsstelle als Netzzentrale verknüpft, die in dem für BNE zuständigen Fachgebiet im Landesamt für Natur, Umwelt und Klima eingerichtet ist.
Umweltbildungseinrichtungen im Sinn dieser Richtlinien sind außerschulische Lernstandorte mit einem spezifischen Profil in der natur-, umwelt- und klimabezogenen Bildungsarbeit, deren Angebote sich am Konzept der Bildung für nachhaltige Entwicklung ausrichten. Als didaktisch gestaltete Räume ermöglichen sie vor allem Kindern und Jugendlichen entdeckendes, forschendes, erfahrungs- und handlungsorientiertes Lernen vor Ort am Standort und in der Begegnung mit Natur und Umwelt. Dabei kommen zeitgemäße naturwissenschaftliche Erkenntnisse und interdisziplinäres Umweltwissen als Voraussetzung für selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Urteilen und Handeln ebenso zum Tragen wie emotional-soziale Aspekte durch das unmittelbare Naturerleben mit allen Sinnen, um das Verständnis für die Gesetzmäßigkeiten der Natur und das Verantwortungsbewusstsein für die natürlichen Lebensgrundlagen zu stärken. Der fachlichen Fokussierung der Einrichtung auf Umweltbildung als BNE-Schwerpunktsetzung liegt ein ausformuliertes und bereits angewandtes pädagogisches Konzept zugrunde.
Ein Regionalzentrum im Sinn dieser Richtlinien kann eine einzelne Umweltbildungseinrichtung sein, soweit sie selbst in der Lage ist, die in dieser Nummer und den darin genannten Handlungsfeldern definierten Leistungen vollumfänglich in ihrer Region zu erbringen. Ein Regionalzentrum kann aber auch durch die Zusammenarbeit einer kommunalen Gebietskörperschaft mit einer oder mehreren Umweltbildungseinrichtungen in einer Region gebildet werden. Dabei nutzen die jeweils Beteiligten ihre spezifischen Alleinstellungsmerkmale, um die Leistungen eines BNE-Regionalzentrums gemeinsam zu erbringen und eine bestmögliche Zielerreichung in der Region zu gewährleisten. Die Koordinierung und die Steuerung liegen in diesem Fall bei der kommunalen Gebietskörperschaft.
Gefördert werden Maßnahmen und Netzwerkaktivitäten, die von einer Einrichtung in den nachfolgenden Handlungsfeldern unter den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5 erbracht werden. Darüber hinaus können übergreifende Aktivitäten, die keinem Handlungsfeld direkt zugeordnet werden können, jedoch der Umsetzung des gesamten Projektes dienen, in Höhe von bis zu 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gefördert werden.
2.1.1
Handlungsfeld BNE-Bildungsprogramm
Das Projekt soll folgende Maßnahmen und Aktivitäten verbindlich beinhalten:
Planung, Organisation, Durchführung und Auswertung eines umfassenden, kompetenzorientierten BNE-Programms mit Veranstaltungen, Seminaren, Kursen und weiteren Bildungseinheiten für eine möglichst breite Zielgruppenansprache, was das Erreichen der 17 internationalen Nachhaltigkeitsziele innerhalb der planetaren Grenzen unterstützt. Das Bildungsprogramm umfasst sowohl analoge wie digitale Bildungsangebote. Ein Beitrag zur Bewältigung ökologischer Herausforderungen, wie etwa ein reflektierter und verantwortungsvoller Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Schutz und Erhalt der Biodiversität und ein Beitrag zur Bewältigung des Klimawandels, wird grundsätzlich erwartet.
Im Sinne einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Landesmitteln darf die Anzahl der Teilnehmenden an den einzelnen Bildungsangeboten zwölf Personen nicht unterschreiten. Abweichungen hiervon sind schriftlich im Rahmen der Antragstellung oder des Verwendungsnachweises zu begründen.
Hierzu gehören:
a) erlebnis- und handlungsorientierte Methoden und Zugänge zur Entwicklung und Stärkung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsbewusstsein und -handeln als begleitende Maßnahmen schulischer Bildungsprozesse und
b) Vorhaben der Unterstützung und Gestaltung von Bildungsmöglichkeiten zur frühkindlichen Auseinandersetzung mit Natur und Umwelt, insbesondere der Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen und Familienzentren.
Nach Möglichkeit können außerdem
a) Maßnahmen zur Einbindung und Teilhabe von Menschen mit besonderen Bedarfen auf Basis praxisgerechter Konzepte und Methoden, insbesondere von Menschen aus sozial benachteiligten Bevölkerungsschichten, Menschen mit Einwanderungsgeschichte oder Menschen mit Behinderung,
b) Maßnahmen der Zusammenarbeit mit Universitäten und anderen Hochschulen auf dem Gebiet der Bildung für nachhaltige Entwicklung insbesondere in der Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern und anderen wissenschaftlichen Nachwuchskräften,
c) Maßnahmen zur Förderung der Demokratiebildung sowie politischen Bildung im Rahmen der Bildung für nachhaltige Entwicklung,
d) Schulungen und Fortbildungen zur Entwicklung und Stärkung von Nachhaltigkeitskompetenzen von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren aller Bildungsbereiche von Elementarbildung und schulischer Bildung über Hochschulbildung und berufliche Bildung bis zur außerschulischen Bildung und Weiterbildung,
e) mobile und aufsuchende Bildungsarbeit, um ein möglichst flächendeckendes Bildungsangebot zu fördern, sowie
f) zusätzliche inhaltliche Schwerpunktsetzungen und ergänzende Bildungsformate
im Rahmen des BNE-Programmangebotes aufgenommen und gefördert werden.
2.1.2
Handlungsfeld Maßnahmen zur Unterstützung des Landesprogramms Schule der
Zukunft
Das Projekt soll regionale Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten durch eine Fachkraft der Einrichtung im Umfang von mindestens 552 Stunden pro Jahr und höchstens 920 Stunden pro Jahr, verbindlich enthalten und in Abstimmung mit der Landeskoordination und den Regionalteams des Landesprogramms erfolgen. Bei der Durchführung von Bildungsveranstaltungen ist die Teilnehmendenzahl von mindestens zwölf Personen, wie unter Nummer 2.1.1 beschrieben, zu berücksichtigen.
Die Tätigkeiten umfassen insbesondere:
a) Angebote zur fachlichen Begleitung der am Landesprogramm teilnehmenden Schulen und Netzwerke,
b) Anwerbung und aktive Hinführung weiterer Einrichtungen zur Beteiligung am Landesprogramm,
c) aktive Beteiligung bei der Einwerbung und Gewinnung regionaler Partnerinnen und Partner des Landesprogramms, einschließlich der Unterstützung bei der Zusammenarbeit mit einzelnen Schulen,
d) Mitwirkung bei der regionalen Öffentlichkeitsarbeit des Landesprogramms,
e) Beteiligung am Bildungsprogramm und an weiteren regionalen Veranstaltungen des Landesprogramms, wie zum Beispiel Infoveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen für Lehrkräfte und weiteres pädagogisches Personal sowie für Schülerinnen und Schüler, Austauschtreffen,
f) Mitarbeit in den Jurys der Region sowie bei der Ausrichtung von Auszeichnungsfeiern, und
g) Beteiligung an Vernetzungstreffen mit der Landeskoordination Schule der Zukunft sowie den Regionalteams auf Landes- und Regierungsbezirksebene.
2.1.3
Handlungsfeld Netzwerkaktivitäten in der Region
Im Projekt muss mindestens einer der nachfolgend in den Buchstaben a bis c aufgeführten Ansätze verfolgt werden, weitere Aktivitäten können ausgeführt werden:
a) horizontale Vernetzung mit weiteren interessierten Nichtregierungsorganisationen, BNE-Expertinnen und –Experten, BNE-zertifizierten Einrichtungen, Kommunen oder Kreisen zwecks Austausches, Zusammenarbeit sowie Sichtbarmachung von gelingender BNE-Arbeit durch gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit und Aktionen, weitere Vernetzungsaktivitäten sind nicht ausgeschlossen,
b) Unterstützung und Beratung von Kommunen, Nichtregierungsorganisationen und weiteren Akteurinnen und Akteuren vor Ort bei der Verknüpfung lokaler Nachhaltigkeitsthemen mit Bildungsaktivitäten und
c) Mitarbeit in bereits bestehenden kommunalen beziehungsweise regionalen Bildungsnetzwerken.
2.1.4
Handlungsfeld Kooperation im Landesnetzwerk Bildung für nachhaltige Entwicklung
NRW
Das Projekt soll folgende Maßnahmen und Aktivitäten verbindlich beinhalten:
a) Teilnahme am überregionalen Austausch der im Netzwerk integrierten Einrichtungen, zum Beispiel an Landesnetzwerktreffen,
b) Mitwirkung in Arbeitskreisen des Landesnetzwerkes,
c) Beteiligung an der landesweiten Durchführung gemeinsamer Bildungsprojekte und -aktionen gebündelt über die Koordinierungsstelle im Landesnetzwerk, wie den BNE-Aktionstagen,
d) verpflichtende Teilnahme am einheitlichen Berichtswesen zur Gewährleistung eines Förderprogramm-Controllings sowie Beteiligung an wissenschaftlichen Begleituntersuchungen und
e) gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit im Landesnetzwerk.
2.1.5
Handlungsfeld fachbezogene Weiterbildung und Qualifizierung
Die Projektmitarbeitenden können an Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen im Kontext von BNE teilnehmen. Es werden höchstens 40 Stunden für Fortbildungen pro Jahr und Einrichtung gefördert.
Nach Bedarf können zum Beispiel
a) Qualifizierungen im Bereich digitales Lernen und Arbeiten, Weiterbildungen von Projektmitarbeitenden im Umgang mit digitalen Medien und deren Einsatz in der pädagogischen Arbeit,
b) Weiterbildungen zu Themen der nachhaltigen Entwicklung zur Verknüpfung von Umwelt und Entwicklungsfragen,
c) Qualifizierungen zur Organisationsentwicklung gemäß dem Whole Institution Approach, einem ganzheitlichen Ansatz zur Verankerung von Bildung für nachhaltige Entwicklung am Lernort, und zur Ehrenamtsförderung,
d) Weiterbildungen und Qualifizierungen in Fragen der inklusiven Bildungsarbeit,
e) Qualifizierungen zu Aspekten einer BNE-Zertifizierung und
f) Präventionsarbeit in Fragen der Kindeswohlgefährdung
gefördert werden.
2.2
Sonstige Projektförderungen
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen und Projekte, die der Förderung von Nachhaltigkeitsbewusstsein und -handeln im Rahmen einer Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen, die Vermittlung von interdisziplinärem Fachwissen unterstützen und den Austausch zwischen den Akteurinnen und Akteuren befördern.
Förderfähig sind insbesondere:
a) Vorhaben zur Vermittlung von systemischen Zusammenhängen der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der Bildung für nachhaltige Entwicklung,
b) Erprobung und Umsetzung von innovativen Methoden, Konzepten und Ansätzen einer handlungs- und beteiligungsorientierten Bildung für nachhaltige Entwicklung,
c) Maßnahmen zur Stärkung einer vernetzten Zusammenarbeit von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren der Bildung für nachhaltige Entwicklung und
d) Entwicklung und Erprobung digitaler Formate einer Bildung für nachhaltige Entwicklung.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
3.1
Netzstruktur BNE-Umweltbildungseinrichtungen
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger für Projekte der Nummer 2.1 ist die Trägerin oder der Träger einer Umweltbildungseinrichtung mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Dies sind:
a) gemeinnützig tätige juristische Personen des Privatrechts wie Vereine und Verbände sowie Stiftungen oder Gesellschaften,
b) Kirchen,
c) Gemeinden und Gemeindeverbände oder
d) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Natürliche Personen sind als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen.
3.2
Sonstige Projektförderung
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger für Projekte der Nummer 2.2 sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und Privatrechts, soweit sie als Umweltbildungsanbieterin oder Umweltbildungsanbieter tätig sind und gemeinnützige Zwecke verfolgen.
3.3
Förderausschluss
Zuwendungen für Projekte der Nummern 2.1 und 2.2 werden nicht gewährt für Einrichtungen des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen und Biologische Stationen, die nach den Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW vom 1. Januar 2005 (MBl. NRW. S. 564), die zuletzt durch Runderlass vom 30. April 2024 (MBl. NRW. S. 594) geändert worden sind, gefördert werden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Netzstruktur BNE-Umweltbildungseinrichtungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass eine am Netz beteiligte Einrichtung auf allen unter Nummer 2.1 als verbindlich beschriebenen Handlungsfeldern aktiv wird, wobei Umfang und Intensität der Maßnahmen je nach Größe und Reichweite der Einrichtung unterschiedlich sein können. Die Zuwendung wird insoweit auf Basis einer qualifizierten und quantifizierten Maßnahmenplanung gewährt.
4.1.1
Kriterien für die Erstantragstellung
Als Kriterien bei einer Erstantragstellung werden angelegt:
a) Vorlage eines integrierten Gesamtkonzeptes mit Angaben
aa) zu den angewandten pädagogischen Grundlagen der Einrichtung im Sinn einer Bildung für nachhaltige Entwicklung in Verbindung mit der Umsetzung des gesamtinstitutionellen Ansatzes und Möglichkeiten eines erfahrungs- und handlungsorientierten Lernens sowie der Nutzung eines hierfür geeigneten Außengeländes (Kriterium der fachlichen Eignung der Einrichtung),
bb) zur aktuellen regionalen oder kommunalen Verankerung beziehungsweise Bedeutung der Einrichtung unter Berücksichtigung ihres räumlichen Einzugsgebietes, der Zielgruppenerreichung sowie bestehender Kooperationen und Vernetzungsaktivitäten (Kriterium der regionalen Relevanz) sowie
cc) zu den geplanten Maßnahmen, Vernetzungsaktivitäten und damit verfolgten Zielen während des Projektzeitraums (Maßnahmenplan) in Verbindung mit einem entsprechenden Kosten- und Finanzierungsplan (Kriterium eines prüffähigen Projektantrags, Maßnahmenplans) und
b) Vorlage des aktuellen Leitbildes der Einrichtung.
Die Einrichtung hat die BNE-Zertifizierung NRW bereits erreicht oder sie muss während des Bewilligungs- und Durchführungszeitraums angestrebt werden. Ohne die erbrachte BNE-Zertifizierung kann kein Folgeantrag gestellt werden.
4.1.2
Kriterien für die Folgeantragstellung
Sofern sich gegenüber der vorherigen Förderperiode keine Änderungen ergeben haben, ist die Vorlage eines prüffähigen Projektantrags mit Maßnahmenplan in Verbindung mit einem Kosten- und Finanzierungsplan für die neue Förderperiode sowie der Nachweis einer aktuell geltenden BNE-Zertifizierung NRW ausreichend.
4.1.3
Kriterien für Erst- und Folgeantragstellung
Eine Zuwendung für Einrichtungen in freier Trägerschaft mit dauerhafter Unterstützung Dritter, beispielsweise in Form einer kostenfreien Bereitstellung von Flächen und Gebäuden oder von finanziellen Zuschüssen für Personal- und Sachausgaben, und für kommunale Einrichtungen wird nur gewährt, wenn das bestehende Engagement im Bewilligungszeitraum im Umfang vor der Antragstellung erhalten bleibt. Dem Antrag ist eine entsprechende, formlose Erklärung des Dritten gesondert beizufügen.
4.2
Sonstige Projektförderung
Die Maßnahme muss an der jeweils aktuellen Landesstrategie Bildung für nachhaltige Entwicklung (abrufbar auf der Internetseite des für Umwelt zuständigen Ministeriums) anknüpfen und zur Umsetzung der darin formulierten Zielsetzungen beitragen. Als Nachweis dient eine schriftliche Darstellung der Bezüge und Beiträge zur Erreichung der Ziele der BNE-Strategie.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.
5.3
Form der Zuwendung
Die Förderung erfolgt als zweckgebundener Zuschuss beziehungsweise zweckgebundene Zuweisung.
5.4
Höhe der Zuwendung
5.4.1
Netzstruktur BNE-Umweltbildungseinrichtungen
Der Zuschuss beziehungsweise die Zuweisung kann je nach Umfang des Gesamtvorhabens in der Region beziehungsweise Kommune in unterschiedlicher Höhe gewährt werden. Die Höhe des Landesanteils an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beträgt grundsätzlich 80 Prozent, höchstens jedoch 130 000 Euro pro Einrichtung im Jahr.
Sollte ein besonderes Landesinteresse vorliegen, können im Einzelfall bei außergemeindlichen Trägern entsprechend Nr. 2.3 VV zu § 44 LHO von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aus Landesmitteln bezuschusst werden, höchstens jedoch 130 000 Euro pro Einrichtung im Jahr. Ein besonderes Landesinteresse liegt vor, wenn die Einrichtung über eine Alleinstellung in ihrer Region verfügt oder in dieser Region keine weiteren außerschulischen Lernorte der Umweltbildung vorhanden sind, die die Übernahme der Funktion eines Regionalzentrums im Landesnetzwerk Bildung für nachhaltige Entwicklung NRW übernehmen können und die Einrichtung nicht in der Lage ist, den erforderlichen Eigenanteil selbst zu erbringen. Der Nachweis erfolgt durch eine Eigenerklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers.
5.4.2
Sonstige Projektförderungen
Die Höhe des Landesanteils an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beträgt bis zu 80 Prozent. Sollte ein besonderes Landesinteresse vorliegen, können im Einzelfall entsprechend Nr. 2.3 VV zu § 44 LHO bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aus Landesmitteln bezuschusst werden.
5.5
Bemessungsgrundlage und sonstige Zuwendungsbestimmungen
Zuwendungsfähige Ausgaben sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben, einschließlich der Gemeinausgaben. Die Förderung von Gemeinausgaben erfolgt bis zu einer Obergrenze von maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben.
Personalausgaben werden nur dann als zuwendungsfähig anerkannt, wenn sie sich eindeutig dem geförderten Projekt zuordnen lassen, das heißt projekt- und aufgabenbezogen sind, und durch Ausgabebelege nach Nummer 6.7 der Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-P, belegt werden können. Es sind projektbezogene Anstellungsverträge oder bei bereits bestehenden Verträgen, entsprechende Freistellungsvermerke für die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Verlangen, spätestens jedoch mit dem Verwendungsnachweis, vorzulegen. Zum Nachweis des Umfangs zuwendungsfähiger Personalausgaben sind personenbezogene monatliche Stundennachweise unter Nennung der konkret wahrgenommenen Aufgaben und des dazu benötigten Zeitaufwandes zu führen und auf Verlangen, spätestens als Anlage zum Verwendungsnachweis, vorzulegen. Soweit die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihrer gesamten Arbeitszeit vollumfänglich im vorliegenden Projekt beschäftigt sind und keine anderen Tätigkeiten beim Zuwendungsempfänger versehen, kann auf die personenbezogenen monatlichen Stundennachweise verzichtet werden.
Durch die Durchführung des Vorhabens dürfen dem Land Nordrhein-Westfalen keine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen entstehen.
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als fiktive Ausgabe in Höhe von pauschal 20 Euro pro geleistete Arbeitsstunde angerechnet werden. Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden.
Der Beleg der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch einfache Stundennachweise, mit Namen und Unterschrift der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers, Datum, Dauer und Art der Leistung. Diese sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller gegenzuzeichnen. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist dadurch begrenzt, dass die Zuwendung die Summe der tatsächlich verausgabten förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt.
5.5.1
Mitarbeit im BNE-Landesnetzwerk
Mit der Annahme der Fördermittel ist die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger zur aktiven Mitarbeit der Einrichtung im Verbund mit anderen beteiligten Netzpartnerinnen und Netzpartnern zu verpflichten.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
6.1.1
Netzstruktur BNE-Umweltbildungseinrichtungen
Anträge sind im Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages zu stellen (https://www.förderung.nrw/onlineantrag#login). Die Antragstellung richtet sich nach Nr. 3.1 VV zu § 44 LHO.
Erstanträge auf Gewährung von Zuwendungen für Projekte nach Nummer 2.1 sind bis zum 31. Oktober eines Jahres für die nächste Förderperiode bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Folgeanträge auf Gewährung von Zuwendungen für Projekte nach Nummer 2.1 sind bis zum 15. Dezember eines Jahres für die nächste Förderperiode bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Das integrierte Gesamtkonzept nach Nummer 4.1 ist im Vorfeld einer Antragstellung der Koordinierungsstelle im Landesnetzwerk Bildung für nachhaltige Entwicklung NRW zur fachlichen Stellungnahme und inhaltlichen Abstimmung in Form einer Projektskizze vorzulegen.
Bei Erstantragstellung ist dem Projektantrag das integrierte Gesamtkonzept in digitaler Form beizufügen, zuzüglich:
a) Informationen zur Trägerstruktur der Einrichtung und zu den an der Trägerschaft Beteiligten,
b) die Bestätigung der Gemeinnützigkeit durch Vorlage des Freistellungsbescheides des Finanzamts und
c) einer Übersicht der finanziellen Aufstellung der Einrichtung in Form der Jahresabschlüsse der beiden Vorjahre.
Bei Folgeanträgen ist neben dem Antrag ein neuer Maßnahmenplan für den weiteren Projektzeitraum mit entsprechendem Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen. Sofern sich bei den übrigen Anlagen gegenüber der vorangegangenen Antragstellung Änderungen ergeben, sind auch diese in aktualisierter Form einzureichen (Trägerstruktur, pädagogisches Konzept, Geländenutzung, regionale Zielgruppenerreichung und Kooperationen, Auszeichnungen).
6.1.2
Sonstige Projektförderungen
Vor dem Einreichen von Anträgen ist eine Rücksprache mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium verbindlich.
Anträge sind im Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages zu stellen (https://www.förderung.nrw/onlineantrag#login). Die Antragstellung richtet sich nach Nr. 3.1 VV zu § 44 LHO.
Als Anlagen müssen die Darstellung der Bezüge zur jeweils geltenden BNE-Strategie und die Bestätigung der Gemeinnützigkeit (Freistellungsbescheid des Finanzamts) im online-Portal zur Verfügung gestellt werden.
6.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima.
6.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung durch die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise den Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 7 VV zu § 44 LHO beziehungsweise den VVG zu § 44 LHO.
Auszahlungen werden über das Online-Portal angefordert. Eine Auszahlung auf Bankkonten im Ausland erfolgt nicht.
6.4
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist online über das Förderportal unter sinngemäßer Anwendung der Anlage 4 zu Nr. 10 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zu führen.
Für Projekte, die nach Nummer 2.1 gefördert werden, gilt abweichend von Nummer 6.1 Satz 1 ANBest-P und Nummer 7.1 Satz 2 der Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-G, ist der Verwendungsnachweis bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Durchführungszeitraumes vorzulegen.
Mit Inbetriebnahme eines Förderprogramm-Controllings wird die Vorlage eines Sachberichtes gemäß den Nummern 6.2 und 6.3 der ANBest-P beziehungsweise den Nummern 7.2 und 7.3 der ANBest-G durch die verpflichtende Teilnahme an dem Controlling ersetzt.
Das für Umwelt zuständige Ministerium wird zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Fördermaßnahmen Evaluierungsprozesse durchführen. Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinn von Nr. 11.6 VV zu § 44 LHO sind die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem Ministerium oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Evaluationen verwendet, vertraulich behandelt und so anonym veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Organisationen oder Einrichtungen nicht möglich ist.
7
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten treten die Förderrichtlinien BNE-Umweltbildungseinrichtungen NRW vom 24. September 2021 (MBl. NRW. S. 797), die zuletzt durch Runderlass vom 26. Juli 2023 (MBl. NRW. S. 866) geändert worden sind, außer Kraft.