Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 128 vom 23.10.2025

Dritte Änderung der Förderrichtlinie Messe meets Mittelstand NRW
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Dritte Änderung der Förderrichtlinie Messe meets Mittelstand NRW

702

Dritte Änderung
der Förderrichtlinie
Messe meets Mittelstand NRW

Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 22. Oktober 2025

1
Die Förderrichtlinie Messe meets Mittelstand NRW vom 15. April 2020 (MBl. NRW. S. 219), die zuletzt durch Runderlass vom 18. Oktober 2022 (MBl. NRW. S. 894) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „Westfahlen“ durch die Angabe „Westfalen“ ersetzt und die Angabe „oder internationalen Messen im Inland“ gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen (EU-ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023)“ ersetzt.

2. In Nummer 1.1 Satz 3 wird die Angabe „oder einer internationalen Inlandsmesse“ gestrichen.

3. Nummer 1.3 Satz 2 wird aufgehoben.

4. Nummer 1.6 wird wie folgt gefasst:

„1.6
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.“

5. In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „oder internationale Messen“ gestrichen.

6. Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:

„3.2
Ein Unternehmen kann für die Teilnahme an Messen in einem bestimmten Zielland grundsätzlich maximal für drei Messejahre eine Förderung erhalten. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Nichtteilnahme an einer geförderten Messe nicht durch den oder die Antragstellenden verschuldet wurde, insbesondere bei höherer Gewalt oder Messeabsage. Bereits erhaltene Förderungen für dasselbe Zielland in den letzten zehn Jahren werden dabei angerechnet.“

7. In Nummer 4.3 wird die Angabe „oder internationale Inlandsmessen“ gestrichen.

8. In Nummer 5.1 Satz 1 wird die Angabe „NRW.International“ durch die Angabe „NRW.Global Business“ ersetzt.

9. Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:

„5.2
Der Antrag muss spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Dies kann elektronisch unter Angabe des Namens der vertretungsberechtigten Person und einer qualifizierten elektronischen Signatur oder schriftlich mittels des im Original unterschriebenen Ausdrucks der NRW.Global Business GmbH erfolgen.“

10. In Nummer 5.3 wird die Angabe „De-minimis-Bescheinigungen“ durch die Angabe „De-minimis-Erklärung“ ersetzt.

11. Die Nummern 6.1 und 6.2 werden wie folgt gefasst:

„6.1
Die NRW.Global Business GmbH erteilt dem antragstellenden Unternehmen eine Förderzusage, wenn die Fördervoraussetzungen gegeben sind und die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

6.2
Nach Abschluss der Maßnahme legt das Unternehmen der NRW.Global Business GmbH innerhalb von drei Monaten folgende Nachweise vor:

a) einen zahlenmäßigen Nachweis unter Beifügung der Rechnungskopien und Zahlungsnachweise für die unter Nummer 2 angeführten Maßnahmen,

b) einen Fragebogen von jedem beteiligten Unternehmen, in dem die Durchführung der Maßnahme, ihr Erfolg und ihre Auswirkungen dargestellt werden und

c) Fotodokumentation mit mindestens einem Foto, wobei auf mindestens einem Foto die von der NRW.Global Business GmbH zur Verfügung gestellten Logo-Aufkleber gut erkennbar sein sollen.

Als Zahlungsbelege können ausschließlich Kontoauszüge anerkannt werden. Dazu zählen sowohl von der kontoführenden Bank ausgestellte Kontoauszüge als auch elektronische Kontoauszüge aus dem Onlinebanking-System der kontoführenden Bank. Belege aus internen Buchungssystemen und Barquittungsbelege der Zuwendungsempfangenden werden als Zahlungsbeleg nicht anerkannt. Zahlungen mittels Verrechnung, Sachleistungen oder Naturalvergütungen entsprechen nicht den Richtlinien und schließen eine Förderung aus.“

12. In Nummer 6.3 wird die Angabe „NRW.International“ durch die Angabe „NRW.Global Business“ ersetzt.

13. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

7
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P)

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) - Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung - werden zum Bestand des Zuwendungsbescheides gemacht, soweit dieser nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.“

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

MB.NRW 2025 Nr. 128