Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 130 vom 23.10.2025
| Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen - progres.nrw - Programmbereich Energieeffiziente Modulschulen“ (progres.nrw – Modulschulenrichtlinie) |
|---|
| Amtlich verbindliche PDF Fassung Normkopf Norm Normfuß |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen - progres.nrw - Programmbereich Energieeffiziente Modulschulen“ (progres.nrw – Modulschulenrichtlinie)
751
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem „Programm für rationelle Energieverwendung,
regenerative Energien und Energiesparen -
progres.nrw - Programmbereich
Energieeffiziente Modulschulen“
(progres.nrw – Modulschulenrichtlinie)
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 16. Oktober 2025
1
Förderziel, Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen bündelt im Förderprogramm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) den Großteil seiner klima- und energiepolitischen Förderaktivitäten. Der Programmbereich "progres.nrw – Energieeffiziente Modulschulen" setzt mit der Förderung Anreize zum klimagerechten Bauen von Schulgebäuden. Die Modulbauweise bietet eine Möglichkeit, die geplante Maßnahme nach erfolgter Bedarfsplanung in kürzerer Bauzeit durchzuführen und den Ablauf des Schulbetriebs weniger zu stören als bei einer konventionellen Bauweise.
Zweck der Förderung ist es,
a) den Primärenergieverbrauch zu verringern,
b) den Transmissionswärmeverlust zu verringern,
c) die Treibhausgasemissionen zu reduzieren,
d) Klimaschutz- und Effizienzmaßnahmen im öffentlichen Raum sichtbar zu machen und
e) neue Impulse im Bereich der Energieeffizienz und der klimagerechten Bauweise zu setzen.
1.1
Rechtsgrundlagen
Zuwendungen werden auf Grundlage dieser Richtlinie und unter Beachtung der nachfolgend genannten Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBI. NRW. S. 445), im Folgenden VV zur LHO,
b) Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602),
c) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang sowie weitere Fonds und Instrumente und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59),
d) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74),
e) EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332), im Folgenden EFRE/JTF RRL und
f) Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), im Folgenden SchulG
1.2
Rechtsanspruch
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die für die Bewilligung zuständige Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Ersatz von Schulgebäuden durch energieeffiziente Neubauten in Modulbauweise.
2.1
Förderfähige Gebäude
Förderfähig ist die Errichtung von Schulgebäuden oder Teilen von Schulgebäuden in kommunaler Trägerschaft in Modulbauweise in Nordrhein-Westfalen. Alle Gebäudeteile der Schule, insbesondere solche für die Ganztagsbetreuung gemäß § 9 SchulG sind einbezogen.
Das Schulgebäude in Modulbauweise muss auf dem Grundstück der Liegenschaft der Bestandsschule errichtet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass nach der Errichtung des Ersatzbaus in Modulbauweise die Flächenbilanz innerhalb der Liegenschaft ausgeglichen wird. Der Nachweis ist über das Antragsformular zu erbringen.
Im Rahmen der Umsetzung werden Maßnahmen sämtlicher Gewerke sowie die jeweils erforderlichen Umfeldmaßnahmen gefördert, die im Zuge des Nachweises des Standards Effizienzgebäude 40 gemäß Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) vom 9. Dezember 2022 , BAnz AT 30.12.2022 B3, veröffentlicht am Freitag, 30. Dezember 2022, sowie den Berechnungsgrundlagen der DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung“, Ausgabe September 2018, die beim Deutschen Institut für Normung e. V. zu beziehen ist, notwendig sind.
2.2
Fördergegenstände
2.2.1
Nicht-investive Vorhaben
Nicht-investive Vorhaben werden nur im Zusammenhang mit einem im Rahmen dieser Richtlinie geförderten investiven Vorhaben gefördert.
2.2.1.1
Planungsleistungen zur Umsetzung investiver Vorhaben
Gefördert werden Planungsleistungen zur Umsetzung des investiven Vorhabens, insbesondere:
a) bauliche und technische Datenaufnahme und Datenauswertung,
b) Detailplanungen relevanter Gewerke,
c) digitale Planungen,
d) Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen,
e) Energiemanagement- und Monitoringkonzepte,
f) Bauleitung und Begleitung vor und während der Umsetzung des investiven Vorhabens
g) Information und Einbindung von Nutzenden und anderen relevanten Akteuren in die Planung
h) öffentliche Kommunikation und Sichtbarmachung geplanter und umgesetzter Klimaschutzmaßnahmen in und an einem förderfähigen Gebäude.
2.2.2
Investive Vorhaben:
Umsetzung eines Ersatzbaus im Standard Effizienzgebäude 40
Gefördert werden investive Vorhaben zur Umsetzung des Ersatzbaus im Standard Effizienzgebäude 40 gemäß Effizienzgebäude 40 - Nachweis oder bereits vorliegendes Energiekonzept, insbesondere:
a) im Bereich Gebäudehülle und Bautechnik,
b) im Bereich Gebäudetechnik,
c) im Bereich Gebäudesystemtechnik oder
d) Umfeldmaßnahmen im Sinne von Nummer 5.4.2.
Anlagen für erneuerbare Energieanlagen für Stromproduktion, wie Photovoltaik-Anlagen oder Kleinwindkraftanlagen, werden nicht gefördert, können jedoch zum Nachweis des Standards Effizienzgebäude-Stufe 40 rechnerisch gemäß DIN V 18599 in Anrechnung gebracht werden. Eine Förderung von stationären elektrischen Batteriespeichern ist nur in Verbindung mit einer neu zu errichtenden, nicht über die Richtlinie geförderte, Photovoltaikanlage möglich. Die Größe des Speichers soll dem Verbrauch oder der neuen Photovoltaikanlage angepasst sein.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind kommunale Schulträger.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Fördervoraussetzungen
Der zukünftig vorgesehene energetische Standard des Gebäudes muss über die gesetzlichen Vorgaben des GEG hinausgehen und mindestens dem Standard Effizienzgebäude 40 entsprechen. Der Standard Effizienzgebäude 40 ist durch entsprechende Nachweise, zum Beispiel obligatorischer Nachweis gemäß GEG im Rahmen des Bauantragsverfahrens, zu belegen.
Darüber hinaus haben Antragstellende beziehungsweise deren Vorhaben die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
a) das geförderte Vorhaben muss innerhalb der Landesgrenzen des Landes Nordrhein-Westfalen umgesetzt werden und
b) Planungsleistungen, Beratungen und Untersuchungen müssen in der Ergebnisdarstellung anbieterneutral und unabhängig sein; darüber hinaus müssen sämtliche investive und nicht investive Vorhaben durch Fachunternehmen durchgeführt werden und dürfen nicht durch eigenes Personal erbracht werden – reine Materialeinkäufe sind nicht förderfähig.
Es werden bei Förderung aus EFRE-Mitteln ausschließlich Vorhaben unterstützt, welche die nach den vom EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW aufgestellten Auswahlkriterien der Anlage 1 der EFRE/JTF RRL förderwürdig sind. Dieses ist im Antragsverfahren darzustellen.
4.2
Bautechnische und städtebauliche Anforderungen
Bei den bestehenden, abzureißenden Gebäuden darf es sich nicht um Gebäude mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz handeln. Der Nachweis ist im Antragsformular zu erbringen.
4.3
Vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen
Es darf sich bei dem Vorhaben nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln.
4.4
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Es werden nur Vorhaben gefördert, für die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger vor Beginn des Vorhabens einen Förderantrag gestellt haben und mit denen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Als Maßnahmenbeginn gilt jede verbindliche Auftragsvergabe, Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf oder die Installation.
Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, gelten gemäß NBest-Bau nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn.
Für eine Förderung der Ausgaben für bereits erfolgte Planungsleistungen sind diese bei Antragstellung vollständig anzugeben.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Zuwendungsart
Die Förderung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt als Anteilfinanzierung.
5.3
Form der Zuwendung
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach Maßgabe dieser Richtlinie.
5.4
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.1
Nicht-investive Vorhaben
Zuwendungsfähig sind, soweit sie dem zu fördernden investiven Vorhaben unmittelbar zuzuordnen sind, die Planungsausgaben des jeweiligen Vorhabens, welche die energetischen Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen umfassen.
Sollten Planungsleistungen über das einzelne, aus dem EFRE geförderte Bauvorhaben hinausgehen, ist hinsichtlich der Aufteilung der Ausgaben zu beachten, dass Planungsleistungen bei Bauvorhaben nur dann als Sachausgaben berücksichtigt werden, wenn sie als direkte Ausgaben einem Vorhaben unmittelbar zugeordnet werden können.
5.4.2
Investive Vorhaben
Zuwendungsfähig sind die gesamten Investitionsausgaben der Vorhaben zur Errichtung des Ersatzbaus einer Schule in Modulbauweise gemäß Nummer 2.2.2, die erforderlich sind, um den Standard Effizienzgebäude 40 zu erreichen, sowie die Ausgaben erforderlicher Umfeldmaßnahmen.
Umfeldmaßnahmen bezeichnen sämtliche baulichen und technischen Maßnahmen, die im Rahmen der Errichtung des Gebäudes notwendig sind, um eine fachgerechte Umsetzung und einen voll funktionsfähigen Zustand zu erreichen, zum Beispiel Gerüste und Baustelleneinrichtungen sowie der Abbau und die Entsorgung von Altanlagen auf dem zu bebauenden Grundstück. Umfeldmaßnahmen beinhalten zudem für die Maßnahme erforderliche Interimslösungen sowie auf dem Grundstück erforderliche Arbeiten für eine notwendige Entsiegelung.
5.5
Höhe der Zuwendungen
Der Fördersatz beträgt bis zu 80 Prozent der anerkannten, förderfähigen, projektbezogenen Ausgaben. Für Kommunen, die sich in der Haushaltssicherung befinden, kann der Fördersatz auf maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Zweckbindung
Die Zuwendung wird grundsätzlich als zweckgebundene Anteilsfinanzierung gewährt. Bei beschafften Gegenständen beträgt die Zweckbindungsfrist drei bis zehn Jahre und orientiert sich praxisnah an der durchschnittlichen Nutzungsdauer der beschafften Gegenstände. Die Zweckbindungsfrist bei Investitionen beträgt 25 Jahre. Zuwendungsempfangende verpflichten sich zur Pflege von Anpflanzungen für die Dauer von zehn Jahren.
Die Zweckbindungsfrist beginnt mit Ende des jeweiligen Durchführungszeitraums.
6.2
Vergabedokumentation
Es ist förderunschädlich, wenn die vergaberechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zum Losgrundsatz, zur gemeinsamen Vergabe von Bau- und Planungsleistungen und zur funktionalen Bauausschreibung genutzt werden. Das jeweilige Vorgehen ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
7
EU-Beihilferecht
Das EU-Beihilferecht ist zu beachten.
8
Verfahren
Das Antrags- und Bewilligungsverfahren erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge der Antragseingänge, wobei nur vollständige und prüffähige Anträge berücksichtigt werden können.
Für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Regelungen der EFRE/JTF-RRL.
8.1
Antragsverfahren
8.1.1
Antragstellung
Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 erfolgt nach Veröffentlichung einer Förderbekanntmachung unter https://www.efre.nrw/einfach-machen/foerderung-finden über das EFRE. NRW.online-Portal oder schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare bei der bewilligenden Stelle. Bewilligende Stelle ist die Bezirksregierung Arnsberg.
8.1.2
Weitere Antragsunterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen als Anlage beizufügen:
a) Nachweis des Standard Effizienzgebäude 40 und
b) eine Kostenschätzung, Ebene 2 nach den Anforderungen der DIN 276, Ausgabe Dezember 2018, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen ist, mit einer Auflistung aller investiven und konsumtiven Kosten und gegebenenfalls eine Aufteilung in förderfähige und nichtförderfähige Kosten. Empfohlen wird eine Kostenberechnung, Ebene 3;
c) Bestätigungen gemäß Anlage 3.1 des Antragsformulars.
8.2
Bewilligungsverfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuschüsse und die Verzinsung gelten die Regelungen der LHO sowie der VV zur LHO, das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW sowie die Regelungen der EFRE/JTF RRL.
Die Bewilligung erfolgt mit der Auflage, dass spätestens innerhalb von neun Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids mit dem Vorhaben begonnen werden muss. Ansonsten verfällt der Anspruch auf die Zuwendung, es sei denn, die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger weist nach, dass der verspätete Maßnahmenbeginn nicht von ihr beziehungsweise ihm zu vertreten ist. Die Durchführung der jeweiligen Maßnahme muss bis zum 31.12.2029 abgeschlossen sein. Spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist ein Verwendungsnachweis bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
MB.NRW
2025 Nr. 130