Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 135 vom 29.10.2025
| Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung von niederschwelligen Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung von niederschwelligen Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung
751
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Umsetzung von niederschwelligen Maßnahmen
zur Klimafolgenanpassung
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 24. Oktober 2025
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
Ziel dieser Richtlinie ist es, Investitionen in Einzelmaßnahmen oder in kombinierte Maßnahmen anzureizen, die einen Beitrag zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels leisten können.
1.2
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
sind neben dieser Richtlinie:
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist, sowie den
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBI. NRW. S. 445), die zuletzt durch Runderlass vom 25. Mai 2025 (MBl. NRW. S. 732)
geändert worden sind,
b) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), im
Folgenden De-minimis-VO.
c) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den
Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 (ABl. L, 2024/3236, 19.12.2024)
geändert worden ist,
d) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds
für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und
Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit
und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und
Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L
241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2024/795 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024) geändert worden ist, und
e) EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332), die
zuletzt durch Runderlass vom 19. Mai 2025 (MBl. NRW S. 694), geändert worden
ist, im Folgenden EFRE/JTF RRL NRW.
1.3
Rechtsanspruch
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben für investive Vorhaben in Nordrhein-Westfalen an, auf oder in Gebäuden, Liegenschaften, Infrastruktureinrichtungen sowie im öffentlichen Raum, die der Klimafolgenanpassung dienen.
Förderfähig
sind folgende Maßnahmen:
a) Entsiegelung befestigter, teilversiegelter oder versiegelter Flächen,
b) Extensive Dachbegrünung,
c) Bodengebundene Fassadenbegrünung,
d) Fassadengebundene Fassadenbegrünung,
e) Pflanzung standortgerechter, klimaresilienter Baum- und Straucharten,
f) Flächenbegrünung, inklusive Pflanzung von Bäumen, Sträuchern oder Stauden
auf bereits vorhandenen Vegetationsflächen mit Versorgung über gesammeltes
Niederschlagswasser,
g) Niederschlagswasserversickerung - Mulden- und Flächenversickerung,
h) Niederschlagswasserversickerung - Mulden-Rigolen-Versickerung,
i) Niederschlagsversickerung – Rigolenversickerung,
j) Baumrigolen,
k) Errichtung von Trinkwasserbrunnen und
l) Verschattungselemente.
3.
Zuwendungsempfangende
Zum
Kreis der Zuwendungsempfangenden gehören:
a) Gemeinde und Gemeindeverbände sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände
(Gemeindeverbände) und deren Eigengesellschaften und kommunale Unternehmen,
b) sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, zum Beispiel
Hochschulen und Forschungseinrichtungen,
c) kleine und mittlere Unternehmen sowie sonstige juristische Personen des
Privatrechts, zum Beispiel eingetragene Vereine, Verbände, Genossenschaften und
d) gemeinnützige Träger sozialer Einrichtungen, wie beispielsweise Träger der
freien Wohlfahrtspflege und gemeinnützige Gesellschaften mit Sitz oder
Niederlassung in Nordrhein-Westfalen
Die oder der Zuwendungsempfangende ist die oder der Begünstigte der Zuwendung.
Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts sind alle Einrichtungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, auch wenn die Tätigkeit im Vergleich zu den übrigen Aufgaben der Einrichtung geringfügig und gemeinnützig ist und keine Absicht besteht, Gewinn zu erzielen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die in der Primärproduktion oder der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.
Die Größenklasse des Unternehmens bestimmt sich gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Es werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die nach den vom EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW genehmigten Auswahlkriterien (Anlage 1 der EFRE/JTF RRL NRW) förderwürdig sind. Dieses ist im Antragsverfahren darzustellen.
4.1
Bei
einer Förderung von Versickerungsanlagen muss die Niederschlagswasserbehandlung
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Vorgaben des
Runderlasses „Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im
Mischsystem“ vom 3. Januar 1995 (MBl. NRW. S. 254) in der jeweils geltenden
Fassung sowie des Runderlasses „Anforderungen an die öffentliche
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ vom 26. Mai 2004 (MBl. NRW. S. 583) in der jeweils geltenden Fassung, sind einzuhalten.
Zulässige Abweichungen nach der Broschüre „Retentionsbodenfilter – Handbuch für Planung, Bau und Betrieb“, aktualisierte 2. Auflage, Stand 2015, des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW, welche unter https://www.researchgate.net/publication/283088091_Retentionsbodenfilter_-_Handbuch_fur_Planung_Bau_und_Betrieb_Reed_Bed_Filters_retention_soil_filters_-_Handbook_fur_design_construction_and_operation zu beziehen ist, bleiben unberührt.
4.2
Die
Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und die Antragstellenden
müssen eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung gewährleisten.
4.3
Die
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn der Zuwendungsempfangende vor
Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen Antrag gemäß Nr.
7.1 bei der Bewilligungsbehörde gestellt hat und wenn mit der zu fördernden
Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen worden
ist. Die in Nummer 3.4 EFRE/JTF RRL NRW genannten Ausnahmen bleiben hiervon
unberührt.
Als Maßnahmenbeginn gilt jede verbindliche Auftragsvergabe, Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf oder die Installation.
Für eine Förderung der Ausgaben für bereits erfolgte Planungsleistungen sind diese bei Antragstellung vollständig anzugeben. Daher dürfen bei geplanten Umbaumaßnahmen bis zur Bewilligung beziehungsweise Genehmigung nur projektbezogene Verträge über Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88) geändert worden ist, bis einschließlich Leistungsphase 6 geschlossen werden.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.
5.3
Form der Zuwendung
Die
Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen beziehungsweise
Zuweisungen.
5.4
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind direkte Sachausgaben für Investitionen gemäß Nummer 2 soweit die förderfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens nicht mehr als 200 000 Euro betragen.
Die förderfähigen Sachausgaben werden gemäß Nummer 5.7 EFRE/JTF RRL NRW durch einen Pauschalbetrag auf Basis von Kostenvoranschlägen festgelegt. Dazu sind im Antragsverfahren je geplantem Auftrag soweit möglich Kostenvoranschläge von mindestens drei fachkundigen und leistungsfähigen Anbietern vorzulegen. Der Auftragswert je Einzelauftrag darf 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen.
5.5
Förderhöhe
Die Förderung beträgt für Begünstigte, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, maximal 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben gemäß Nummer 5.4, für Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen und Hochschulen maximal 90 Prozent.
Die Förderung beträgt für Begünstigte, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben maximal 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben gemäß Nummer 5.4. Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts wird die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe gewährt. Die Förderung für Unternehmen darf zusammen mit den De-minimis-Beihilfen, die die bzw. der Begünstigte in den letzten drei Jahren erhalten hat, den Betrag von 300 000 Euro nicht übersteigen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Zweckbindung
Die Zweckbindungsfrist beträgt 15 Jahre für Investitionen.
6.2
Pflegeverpflichtungen
Zuwendungsempfangende
verpflichten sich zur Pflege von Anpflanzungen und Gehölzen für die Dauer von
15 Jahren.
6.3
Wirtschaftsgüter
Wirtschaftsgüter, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Begünstigte dürfen über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung (Zweckbindungsfrist) nicht verfügen.
6.4
De-minimis-Beihilfen
Gewährte De-minimis-Beihilfen werden ab dem 1. Januar 2026 innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe in einem zentralen, für die Öffentlichkeit zugänglichen Register unter Angabe des Beihilfeempfängers, Beihilfebetrages, Tages der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstruments und betroffenen Wirtschaftszweiges auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union („NACE-Klassifikation“) erfasst.
Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist beziehungsweise noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, wird dem Unternehmen, dem eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Förderrichtlinie gewährt wird, in schriftlicher oder elektronischer Form die Höhe der Beihilfe, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, unter ausdrücklichem Verweis auf die De-minimis-VO und dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt, mitgeteilt.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das EFRE. NRW.online-Portal oder schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare bei der bewilligenden Stelle.
Die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe setzt voraus, dass das betreffende Unternehmen im Rahmen der Antragstellung eine Erklärung abgibt, in dem es alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren gewährt wurden.
Vollständige
Anträge sind bis zum 31. März 2027 einzureichen.
Bewilligende Stelle ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW.
7.2
Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren
Für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Regelungen der EFRE/JTF RRL NRW.
7.3
Durchführungszeitraum
Der Durchführungszeitraum beträgt maximal 24 Monate.
Vorhaben müssen spätestens am 30. Juni 2029 abgeschlossen sein.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Für das Verwendungsnachweisverfahren gelten die Regelungen der EFRE/JTF RRL NRW, einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie dem Fonds für einen gerechten Übergang (ANBest-EU).
8.
In-Kraft-Treten
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft.