Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 138 vom 3.11.2025

Öffentliche Bekanntmachung über Aufgebotsverfahren für inhaberlose Daten
Amtlich verbindliche PDF Fassung

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zugehörige Anlagen :
Anlage 1a
Anlage 1b
 

Öffentliche Bekanntmachung über Aufgebotsverfahren für inhaberlose Daten

Öffentliche Bekanntmachung
über Aufgebotsverfahren für inhaberlose Daten

Bekanntmachung
des Geologischen Dienstes NRW (GD NRW)

Vom 3. November 2025

Mit Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes (GeolDG) am 30. Juni 2020 muss der Geologische Dienst NRW (GD NRW) als zuständige Behörde ein Aufgebotsverfahren nach §25 Absatz 1 GeolDG einleiten um den Inhaber inhaberloser geologischer Daten zu ermitteln. Hierzu gibt der GD NRW die für die geologischen Fach- und Bewertungsdaten maßgeblichen Nachweisdaten im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen als Öffentliche Bekanntmachung und im Internet bekannt und fordert den Inhaber auf, sich beim GD NRW zu melden. Die inhaberlosen Bohrungsdaten und Seismik Survey Daten sind umfangreich und daher wird die Lage und, sofern bekannt, der Gewinnungszeitpunkt der Daten sowie der Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist bekannt gegeben. Meldet sich innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung der Aufforderung der Inhaber nicht, erlässt der GD NRW einen Ausschlussbescheid, welcher öffentlich zugestellt wird. Mit dem bestandskräftigen Ausschlussbescheid sind die Daten inhaberlos. Somit werden inhaberlose Daten zu staatlichen Daten und staatliche Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten müssen öffentlich bereitgestellt werden.

Durch die öffentliche Bekanntmachung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Wird die Inhaberschaft eines oder mehrerer genannten geologischen Daten beansprucht, ist dies innerhalb eines Jahres nach dem oben genannten Veröffentlichungsdatum beim Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen (GD NRW), De-Greiff-Straße 195, 47803 Krefeld, geltend zu machen. Meldet sich innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung der Aufforderung die Inhaberin oder der Inhaber nicht, wird der GD NRW einen Ausschlussbescheid erlassen, mit dessen Bestandskraft die Daten inhaberlos werden.

Krefeld, den 3. November 2025

Im Auftrag
T h i e l

MB.NRW 2025 Nr. 138