Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 140 vom 3.11.2025
| Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 1. Januar 2026 gemäß § 32 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) |
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Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 1. Januar 2026 gemäß § 32 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Anpassung
der Mietobergrenzen ab dem 1. Januar 2026
gemäß § 32 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum
für das Land Nordrhein-Westfalen
(WFNG NRW)
Bekanntmachung
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
403 - 54020102 – 2025 - 6941
Vom 28. Oktober 2025
Das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474) geändert worden ist, enthält in § 32 Absatz 3 eine Anpassungsklausel. Diese führt zum 1. Januar 2026 zu einer Anpassung der Mietobergrenzen des § 32 Absatz 2 WFNG. Die Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahrgänge vor 1980 verändert sich am 1. Januar 2026 um den Prozentwert, um den sich die von der amtlichen Statistik im Rahmen des Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen festgestellten Wohnungsnettomieten (Kaltmieten) im Referenzzeitraum Juni 2022 bis Juni 2025 erhöht oder verringert haben. Die veränderte Mietobergrenze ist auf volle Euro-Cent kaufmännisch zu runden. Der so errechnete Differenzbetrag bei der Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahre vor 1980 ist auch bei allen anderen Mietobergrenzen hinzuzurechnen oder abzuziehen.
Der von der amtlichen Statistik im Rahmen des Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen festgestellte prozentuale Anstieg der Wohnungsnettomieten (Kaltmieten) im Referenzzeitraum Juni 2022 bis Juni 2025 betrug 5,34 Prozent. Dies entspricht einer Erhöhung der Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahrgänge vor 1980 um 0,20 Euro und somit einer Erhöhung auch aller anderen Mietobergrenzen um 0,20 Euro. Hiermit werden die zum 1. Januar 2026 veränderten Mietobergrenzen wie folgt bekannt gegeben:
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Mietniveau |
Bewilligung der Darlehen |
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vor 1980 |
1980 bis 1989 |
1990 bis 2002 |
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M1 |
3,97 € |
4,32 € |
4,82 € |
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M2 |
4,37 € |
4,72 € |
5,22 € |
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M3 |
4,77 € |
5,12 € |
5,62 € |
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M4 |
5,02 € |
5,37 € |
5,87 € |
MB.NRW 2025 Nr. 140