Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 143 vom 4.11.2025
| Änderung der Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen |
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| Amtlich verbindliche PDF Fassung Normkopf Norm Normfuß |
| zugehörige Anlagen : |
Änderung der Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
21222
Änderung der Beitragsordnung
der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
vom 10. Mai 2025
Die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 10. Mai 2025 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, die folgende Änderung der Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 29. August 2014 (MBl. NRW. S. 656), die zuletzt durch Beschluss vom 16. April 2021 geändert worden ist, beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Beitragsordnung
der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
Die Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 29. August 2014 (MBl. NRW. S. 656), die zuletzt durch Beschluss der Kammerversammlung vom 16. April 2021 (MBl. NRW. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absätze 1 und 6, § 3 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Sätze 1 und 5 und § 4 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „NRW“ durch die Angabe „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
2. Nach § 4 wird der folgende § 5 eingefügt:
„§ 5
Übergangsvorschrift
(1) Auf die Ermittlung der Kammerbeiträge, die sich auf Beitragsjahre 2015 bis einschließlich 2021 beziehen, finden die Vorschriften dieser Beitragsordnung in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Auf die Ermittlung der Kammerbeiträge, die sich auf Beitragsjahre 2022 bis einschließlich 2025 beziehen, finden die Vorschriften dieser Beitragsordnung in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung Anwendung.“
3. Der bisherige § 5 wird zu § 6.
4. Anlage 1 zur Beitragsordnung wird wie folgt geändert:
a. Buchstabe A Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Grundbeitrag beträgt 77,00 EUR. Der Hebesatz zur Ermittlung des einkommensabhängigen Beitragsteils beträgt 0,85 %. Zur Vereinfachung werden Beitragsstufen in 5.000er Schritten gebildet (Anlage 2). Dabei wird der Hebesatz jeweils auf den unteren Wert der Beitragsstufe angewendet. Die sich daraus ergebenden Beträge sind auf volle Euro abzurunden. Der Höchstbeitrag beträgt 1.352,00 EUR.“
b. In Buchstabe B Absatz 8 Satz 1, Buchstabe C Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 1 und Buchstabe D Absatz 2 wird jeweils die Angabe „NRW“ durch die Angabe „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
5. Die Anlage 2 zur Beitragsordnung erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderung der Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Ausgefertigt.
Düsseldorf, den 11. September 2025
Der Präsident der
Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
Andreas P i c h l e r
Genehmigt.
Düsseldorf, den 23. Oktober 2025
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
H a m m
Die vorstehende Änderung der Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen wird hiermit zur Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgefertigt.
Düsseldorf, den 30. Oktober 2025
Der Präsident der
Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
Andreas P i c h l e r