Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 145 vom 4.11.2025
| Zweite Änderung der Neufassung der Satzung der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften und der Künste durch Beschluss der Vollversammlung |
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Zweite Änderung der Neufassung der Satzung der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften und der Künste durch Beschluss der Vollversammlung
2000
Zweite
Änderung der Neufassung der
Satzung der Nordrhein-Westfälischen Akademie der
Wissenschaften und der Künste
durch Beschluss der Vollversammlung
Vom 30. Oktober 2025
1
Durch
Beschluss der Vollversammlung vom 8. Oktober 2025 wird die Neufassung der
Satzung der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften und der Künste
durch Beschluss der Vollversammlung vom 11. Mai 2016 (MBl. NRW. S. 700), die durch
Beschluss vom 9. Dezember 2020 (MBI. NRW. 2021 S. 764) geändert worden ist, wie
folgt geändert:
1. § 11 Absatz 4 wird aufgehoben.
2. § 11 Absatz 5 wird Absatz 4.
3. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a und 11b eingefügt:
„§
11a
Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder. Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber bedürfen für ihre Kandidatur der Unterstützung von zehn ordentlichen Mitgliedern. Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber müssen ihre Kandidatur bis sechs Wochen vor dem vom Präsidium festgelegten Wahltag bei der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Akademie erklären.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Vollversammlung gewählt. Die Vollversammlung findet digital statt, wenn das Präsidium dies beschließt. Kandidierende erhalten in der Vollversammlung Gelegenheit, sich vorzustellen.
Die Wahl findet ohne Aussprache statt; sie ist geheim.
Briefwahl ist zulässig; die §§ 29 und 31 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516) und § 52 der Landeswahlordnung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548, ber. S. 964) in der jeweils geltenden Fassung werden entsprechend angewendet.
(3) Für die Wahl ist die Beteiligung der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder der Akademie erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
(4) Die Wahl soll spätestens im vierten Monat vor dem Ende der Amtsperiode der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten stattfinden.
(5) Der mit der Durchführung der Wahl betraute Wahlvorstand besteht aus der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Akademie und ihrer oder seiner Vertretung.
§
11b
Findungskommission
(1) Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten wird von einer Findungskommission vorbereitend unterstützt. Mitglieder sind die Sekretarinnen und Sekretare. Die Altpräsidentin oder der Altpräsident, deren oder dessen Amtszeit am wenigsten lang zurückliegt, nimmt an den Sitzungen beratend, ohne Stimmrecht, teil.
(2) Für eine Wahlempfehlung der Findungskommission genügt die einfache Mehrheit der Stimmen.
(3) Das Findungsergebnis soll sechs Monate vor dem Ende des letzten Amtsjahres der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten gegenüber der Akademie, vertreten durch ihre Generalsekretärin oder ihren Generalsekretär, bekannt gemacht werden.“
2
Dieser
Änderungsbeschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 145