Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 139 vom 3.11.2025
| Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Dienstleistungen |
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| Amtlich verbindliche PDF Fassung Normkopf Norm Normfuß |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Dienstleistungen
79023
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung forstlicher Dienstleistungen
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
63.07.01.03-001002
Vom 28. Oktober 2025
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen zur Unterstützung einer eigenständigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
b) Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037),
c) Landesforstgesetz vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546),
d) Gemeinschaftswaldgesetz vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304).
Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) werden in Abhängigkeit des Fördergegenstandes auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) gewährt. Die konkrete Zuordnung zu den jeweiligen Fördergegenständen erfolgt unter Nummer 2. Soweit die Voraussetzungen einer Freistellung aufgrund der Verordnung (EU) 2022/2472 nicht vorliegen, werden Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung gewährt, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Die Förderung dient der Umsetzung der Ziele nach § 1 und 41 des Bundeswaldgesetzes und zielt darauf ab, die überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse im Sinn des § 13 Absatz 4 des Landesforstgesetzes zur Überwindung struktureller Nachteile zu unterstützen und die Position der Waldbesitzenden in der Wertschöpfungskette zu verbessern. Die Förderung dient darüber hinaus dazu, private und kommunale Waldbesitzende bei einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung zu unterstützen. Durch diese Maßnahme wird die Kohlenstoffbindung des Waldes, die Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, die Verbesserung von Ökosystemleistungen und die Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften unterstützt.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung der Waldbesitzenden bei der Inanspruchnahme von Betreuungsdienstleistungen zur nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen. Die Maßnahmen der Betreuungsdienstleistungen haben dem Leistungsverzeichnis (siehe Anlagen 1 und 2) zu entsprechen. Sie erstrecken sich auf folgende nicht der Holzvermarktung zuzurechnende forstwirtschaftliche Maßnahmen:
a) Wirtschaftsplanung,
b) biologische Produktion,
c) technische Produktion,
d) Förderung der Biodiversität im Wald.
Hierzu zählen auch gelegentliche oder anlassbezogene, fachliche und allgemeine Auskünfte, Anregungen und Informationen für die Waldbesitzenden. Leistungen des Leistungsbereichs 2 nach Leistungsverzeichnis werden grundsätzlich auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831 (De-minimis) gefördert. Schließen sich mindestens zwei forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse zusammen oder fusionieren diese, so stellt dies einmalig eine neue Form der Zusammenarbeit im Sinn des Artikels 54 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2472 dar. Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Leistungen im Leistungsbereich 2 auch auf Grundlage des Artikels 54 der Verordnung (EU) 2022/2472 zu fördern, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt werden. Alle übrigen Betreuungsdienstleistungen sind beihilfefähig auf der Grundlage von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2022/2472. Waldgenossenschaften als Zuwendungsempfänger werden grundsätzlich auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831 (De-minimis) gefördert.
Nicht zu den förderfähigen Maßnahmen zählen unter anderem Holzverkauf, allgemeine Verwaltungstätigkeiten, sofern sie nicht unmittelbar der Wahrnehmung der Betreuungsdienstleistung dienen, und allgemeine Geschäftsführungstätigkeiten, einschließlich Reisekosten, Rechts- und Steuerberatung, Personalverwaltung, Miete, Ausgaben für Leasing, Gebäude- beziehungsweise Grundstücksankäufe, Energie- und Nebenkosten und die Übernahme von gesetzlichen Verpflichtungen wie beispielsweise Kontrollen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht. Die Beratung muss mindestens Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie), der Richtlinie 2008/50/EG (Luftqualitätsrichtlinie), der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie), der Verordnung (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung), Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (sachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln) und der Richtlinie 2009/128/EG (Pflanzenschutzrahmenrichtlinie) umfassen.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
a) forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit Sitz in Nordrhein-Westfalen gemäß § 15 des Bundeswaldgesetzes und § 13 Absatz 4 des Landesforstgesetzes, die vor Antragstellung anerkannt beziehungsweise deren Satzung genehmigt wurde,
b) Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz.
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Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erstreckt sich ausschließlich auf Betreuungsdienstleistungen, die für in Nordrhein-Westfalen gelegene Forstflächen erbracht werden.
4.1
Zuwendungen dürfen Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 Buchstabe a nur gewährt
werden, wenn
a) die zu fördernden Betreuungsleistungen gemäß Nummer 2 den satzungsgemäßen Aufgaben des Zusammenschlusses entsprechen,
b) ein Forsteinrichtungswerk vorliegt, dessen Gültigkeitsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt,
c) zum Zeitpunkt der Antragstellung bei mindestens der Hälfte der Mitglieder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses die Mitgliedsfläche des einzelnen Waldbesitzenden im Zusammenschluss 25 Hektar nicht übersteigt,
d) 80 Prozent oder mehr der Mitgliedsfläche nach einem anerkannten Wald-Zertifizierungssystem (PEFC, FSC, Naturland oder vergleichbar) zertifiziert sind und
e) der Flächenanteil des Privatwaldes (hierzu zählen auch Waldgenossenschaften nach Gemeinschaftswaldgesetz) am Zusammenschluss mindestens 40 Prozent beträgt.
4.2
Zuwendungen dürfen Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 Buchstabe b
(Waldgenossenschaften) nur gewährt werden, wenn:
a) die zu fördernden Betreuungsleistungen den Bewirtschaftungsgrundsätzen des Gemeinschaftswaldgesetzes entsprechen,
b) die Waldgenossenschaft nach einem anerkannten Wald-Zertifizierungssystem (PEFC, FSC, Naturland oder vergleichbar) zertifiziert ist,
c) ein genehmigter Betriebsplan oder ein genehmigtes Betriebsgutachten vorliegt,
d) ein Forsteinrichtungswerk vorliegt, dessen Gültigkeitsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt und
e) die Waldgenossenschaft, wenn sie am 31. Dezember 2019 Mitglied eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses war, auch während der Projektlaufzeit weiterhin Mitglied eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses ist.
4.3
Die Betreuungsdienstleistungen können durch vom Zuwendungsempfänger
beauftragte Dritte oder durch angestelltes Personal erfolgen.
Die Betreuungsdienstleistungen müssen durch fachkundiges Personal erbracht werden. Das beauftragte Unternehmen muss für die verantwortliche Ausführung der Dienstleistung vor Ort Personal mit einem forstwissenschaftlichen Hochschulabschluss, einem forstlichen Fachhochschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss vorweisen. Die fachlichen Anforderungen gelten auch für anzustellendes forstfachliches Personal des Zuwendungsempfängers. Die entsprechenden Nachweise der Fachkunde sind bei der Antragstellung vorzulegen. Im Ausnahmefall sind die Nachweise spätestens im Rahmen des Verwendungsnachweises zu erbringen.
4.4
Der Zuwendungsempfänger hat im Fall der Erbringung der
Betreuungsdienstleistung durch eigenes Personal schriftlich zu erklären, dass
das Personal unparteiisch ist und bei ihm kein Interessenkonflikt besteht. Im
Fall einer Beauftragung eines Dritten gemäß Nummer 4.3 hat der beauftragte
Dritte zu erklären, dass er unparteiisch ist und kein Interessenskonflikt
besteht. Ein Interessenkonflikt wird vermutet, wenn das für die konkrete
Betreuungsdienstleistung eingesetzte Personal oder Unternehmen direkt oder indirekt
ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse hat,
von dem man annehmen könnte, dass es dessen Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
im Rahmen der Betreuungsdienstleistung beeinträchtigt.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Bagatellgrenze: 2 500 Euro
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
Der Höchstbetrag der jährlichen Zuwendung orientiert sich an der Fläche des Zusammenschlusses und einem festgelegten Förderhöchstbetrag je Hektar. Die Oberste Forstbehörde legt den Förderhöchstbetrag per Erlass fest. Berechnungsgrundlage des Höchstbetrages der jährlichen Zuwendung (Förderhöchstbetrag x Hektar) ist die Summe der Forstbetriebsfläche des Zusammenschlusses. Je Mitglied (ausgenommen Waldgenossenschaften) wird bei der Berechnung des Förderhöchstbetrages eine Fläche von maximal 500 Hektar berücksichtigt.
Die Antragsteller erklären gegenüber der Bewilligungsbehörde ob es Mitgliedsbetriebe gibt, die eine Waldfläche von mehr als 500 Hektar im antragstellenden oder in weiteren forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen besitzen. Hierbei sind die absoluten Flächengrößen in den jeweiligen forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen zu benennen.
Ist ein Betrieb Mitglied in mehreren forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, dann gilt dieser Grenzwert für den gesamten Betrieb, wenn aufgrund der Lage und räumlichen Ausdehnung auch die Mitgliedschaft in einem einzigen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss möglich wäre. Die zu berücksichtigende Fläche von insgesamt 500 Hektar wird anteilig entsprechend der Verteilung der Eigentumsfläche auf die betroffenen forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse verteilt.
Berechnungsgrundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die nachgewiesenen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2, die sich ergeben aus produktiven Stunden zur Leistungserbringung und dem Stundensatz (Stunden x Stundensatz).
Alle mit der Erbringung der Leistung zusammenhängenden Kosten, auch solche die durch Arbeitszeiten im Vorfeld oder im Nachgang der Leistungserbringung entstehen, wie beispielsweise Fahrtzeiten, Verwaltungsausgaben, oder Overheadkosten, sind in den Stundensatz einzukalkulieren. Es werden nur produktive Stunden zur unmittelbaren Erbringung von Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis gefördert. Werden die Fahrtzeiten nicht im Stundensatz einkalkuliert, so sind diese separat auszuweisen und nicht förderfähig.
Zur Ausführung der oben genannten Betreuungsdienstleistungen kann der Zuwendungsempfänger einen Dienstleistungsvertrag mit einem Dritten abschließen. Die Dauer dieser Dienstleistungsverträge sollte einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten und darf einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.
Wird ausschließlich für die Ausführung der oben genannten Betreuungsdienstleistung forstfachliches Personal versicherungspflichtig eingestellt und beschäftigt, ist das Besserstellungsverbot nach Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuweisungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu beachten. Zuwendungsfähig sind in diesem Fall auch Nettolohnkosten, gesetzliche Lohnnebenkosten, freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers (zum Beispiel zur privaten Rentenabsicherung), Verwaltungskosten sowie Sachausgaben in angemessener Höhe. Die Kalkulation des ermittelten Stundenlohns ist der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
5.4.1
Bei Antragstellung muss der Nachweis vorliegen, dass die Voraussetzungen
nach Nummer 4.1 beziehungsweise Nummer 4.2 (Zertifizierung) zu Beginn des
Durchführungszeitraums erfüllt sind. In Folgejahren sind Nachweise der
Zertifizierung auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
5.4.2
Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 Buchstabe a (Forstwirtschaftliche
Zusammenschlüsse) beträgt die Höhe der Zuwendung 80 Prozent der zuwendungsfähigen
Ausgaben.
5.4.3
Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 Buchstabe b (Waldgenossenschaften)
beträgt die Höhe der Zuwendung 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
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Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
6.1
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)
gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung.
Beträgt die Zuwendung bis einschließlich 100 000 Euro, dürfen Aufträge nach Nummer 5.4 Satz 13 allein unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vergeben werden. Die Einholung von Vergleichsangeboten ist nicht erforderlich. Beträgt die Zuwendung mehr als 100 000 Euro, sind vor Auftragsvergabe von Leistungen nach Nummer 5.4 Satz 13 mindestens drei geeignete Anbieter zur Abgabe eines Angebots über die jeweils nachgefragten Leistungen aufzufordern. Die Aufforderung muss die Leistungen so eindeutig beschreiben, dass alle Anbieter die Beschreibung im gleichen Sinn verstehen können. Die Anbieter müssen die Angebote in einer Form abgeben, dass sie vergleichbar sind.
Für den Fall einer Fusion oder Zusammenlegung des Zuwendungsempfängers mit einem anderen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss innerhalb des Durchführungszeitraumes kann auf eine erneute Angebotseinholung und Auftragsvergabe verzichtet werden, sofern das bestehende Zuwendungsrechtsverhältnis auf den forstwirtschaftlichen Zusammenschluss wirksam übertragen wird.
Die Übertragung ist unter der Voraussetzung möglich, dass:
a) der Zuwendungsempfänger, auf den das Zuwendungsrechtsverhältnis übertragen werden soll alle zur Fortführung notwendigen Unterlagen, Daten und Gegenstände empfangen hat, damit die fachliche Kontinuität des Vorhabens gewahrt bleibt,
b) der Zuwendungsempfänger, auf den das Zuwendungsrechtsverhältnis übertragen werden soll das Recht erhalten hat, die bisher erzielten Ergebnisse bei der Fortführung des Vorhabens zu verwenden und
c) die verbleibenden forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse aufgelöst oder verschmolzen werden.
Treten im Zuge der Fusion oder Zusammenlegung Mitglieder aus den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen aus, kann im Einzelfall eine Kürzung der bewilligten Zuwendung erfolgen.
6.2
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, erforderliche Daten für
Evaluierungen, die von der Landesforstverwaltung Nordrhein-Westfalen in Auftrag
gegeben werden, zur Verfügung zu stellen.
7
Verfahren
7.1
Elektronische Kommunikation im Förderverfahren
Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung, die Antragstellung zur Auszahlung und die Vorlage von Zwischennachweisen und Verwendungsnachweisen erfolgen über das Online-Portal wald.web.nrw.de. Auf Antrag kann zur Vermeidung unbilliger Härte auf die Verwendung des Online-Portals verzichtet werden, wenn die Verwendung für den Zuwendungsempfänger wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Antragstellung nur mit einem nicht unerheblich finanziellem Aufwand möglich wäre oder wenn der Zuwendungsempfänger nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten des Online-Portals zu nutzen.
7.2
Antragsverfahren
Dem Antrag ist eine aktuelle Mitgliederliste (Flächenbuch bei Waldgenossenschaften) mit vollständiger Adresse, Gemarkung, Flur mit Flurstück in Hektar (#, ##) nach Vorgabe der Bewilligungsbehörde und eine De-minimis-Erklärung beizufügen. Ergänzend ist die Zertifizierungseigenschaft nachzuweisen.
Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 Buchstabe b (Waldgenossenschaften) gelten daneben folgende Regelungen:
a) Ist die Waldgenossenschaft Mitglied in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss mit Sitz in Nordrhein-Westfalen gemäß § 15 des Bundeswaldgesetzes oder diesem gleichgestellten Zusammenschluss nach § 13 Absatz 4 des Landesforstgesetzes, kann der Antrag für die Flächen der Waldgenossenschaften mit einer entsprechenden Vertretungsbefugnis auch durch den Zusammenschluss gestellt werden. Anträge der Waldgenossenschaften, die Mitglied in diesem Zusammenschluss sind, sollen in einem Sammelantrag zusammengefasst werden.
b) Bei Antragstellung durch den Zusammenschluss, kann eine gemeinsame Auftragsvergabe für die gesamte Fläche des Zusammenschlusses inklusive der Flächen der Waldgenossenschaften durchgeführt werden. Die Auswahl und Durchführung des anzuwendenden Verfahrens nach Nummer 3 der ANBest-P erfolgt auf Grundlage der Summe der voraussichtlichen Zuwendungsbeträge der teilnehmenden Zusammenschlüsse.
c) Wird dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss, in dem die Waldgenossenschaft Mitglied ist, bereits eine Zuwendung im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen vom 30. Januar 2019 (MBl. NRW. S. 78) gewährt, so ist zeitgleich mit dem Antrag der Waldgenossenschaft ein entsprechender Änderungsantrag durch den Zusammenschluss zu stellen, mit dem die bereits gewährte Förderung für die Genossenschaftsflächen für die Zukunft zurückgegeben wird. Parallel mit dem Bescheid über den Antrag der Waldgenossenschaft ergeht ein Änderungsbescheid gegenüber dem übergeordneten Zusammenschluss. Unterbleibt der Änderungsantrag, ist der Antrag der Waldgenossenschaft nicht genehmigungsfähig.
7.3
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen als Forstbehörde. Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid.
Der Zuwendungsbescheid enthält die präzisen Maßnahmenbeschreibungen, die Grundlage für den bewilligten Zuschuss sind.
Ein Maßnahmenbeginn gilt dann als förderunschädlich, wenn vor Vertragsschluss oder Zuschlagserteilung ein Zuwendungsantrag bei der bewilligenden Stelle eingereicht wird. Dies schließt auch Anträge mit ein, die auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen vom 30. Januar 2019 (MBl. NRW. S. 78) oder der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz vom 18. Mai 2021 (MBl. NRW. S. 319) gestellt wurden und bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien nicht bewilligt worden sind. Andererseits begründet der Vertragsschluss oder die Zuschlagserteilung einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn, der einer Bewilligung des Antrags entgegensteht. Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens fünf Jahre.
7.4
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweisverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Anforderung unter Berücksichtigung von Nummer 1.4 der ANBest-P.
Die Bewilligungsbehörde tätigt Auszahlungen zu vier festgelegten Stichtagen im Jahr. Die Stichtage sind in angemessener Form bekannt zu geben. Der Mindestbetrag für Auszahlungen beträgt 2 500 Euro. Der Zuwendungsempfänger kann nach Eintreten der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides die Mittel abrufen.
Die Auszahlung der Zuwendung zu den festgelegten Stichtagen kann auch nach einer durch die Bewilligungsbehörde durchgeführten Zwischennachweisprüfung oder Verwendungsnachweisprüfung erfolgen. Die Vorgaben zum Mindestbetrag gelten in diesem Fall nicht.
Während des Durchführungszeitraumes ist binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis vorzulegen. Dieser besteht aus einem Sachbericht, einem Tätigkeitsnachweis und einem zahlenmäßigen Nachweis, in Form einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans. Der Tätigkeitsnachweis muss folgende Informationen zu den erbrachten Leistungen enthalten: Zeitpunkt und Dauer der Leistungserbringung, Art der Leistung gemäß Leistungsverzeichnis, Ort entsprechend der Ortsangaben im Mitgliederverzeichnis (forstliche Ortsangaben oder Katasterdaten), Flächeneigentümer.
Ein Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats einzureichen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, einem Tätigkeitsnachweis, einer Belegliste und einem zahlenmäßigen Nachweis in Form einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans.
Belege, wie Rechnungen oder Zahlungsnachweise, sind nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 der ANBest-P enthalten.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Landeskasse beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.
7.5
Die zu verwendenden Muster sind auf dem Förderinformationsportal
Waldbauernlotse unter der Adresse www.waldbauernlotse.de abrufbar.
8
Allgemeine Bestimmungen
8.1
Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können nicht mit Zuwendungen aus
anderen Programmen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden.
8.2
Nicht gefördert werden Unternehmen (Mitgliedsbetrieb),
a) die sich in Schwierigkeiten befinden im Sinn des Teils I Abschnitt 2.4 Randnummer 33 Ziffer 63 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1),
b) die einer Rückforderungsandrohung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind oder
c) bei denen bei der Erbringung der geförderten Leistungen Interessenskonflikte bestehen.
8.3
Die Beihilfe darf 200 000 Euro pro Unternehmen (Mitgliedsbetrieb) innerhalb
eines Zeitraums von drei Jahren nicht überschreiten.
8.4
Vorbehaltlich von Maßnahmen der Europäischen Kommission und der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Transparenzanforderungen
werden auf der Beihilfentransparenzdatenbank (Transparency Award Module) der
Europäischen Kommission folgende Informationen über die gewährte Zuwendung veröffentlicht:
a) vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung, einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen, oder der Rechtsgrundlage von Einzelbeihilfen beziehungsweise ein Link dazu,
b) Name(n) der Bewilligungsbehörde(n).
Bei Überschreiten des Schwellenwertes von 100 000 Euro für den einzelnen Begünstigten (Mitgliedsbetrieb) werden auch deren Namen, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Begünstigten, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-Ebene 2), in der der Begünstigte angesiedelt ist, sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Begünstigte tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe) veröffentlicht.
Die Veröffentlichung dieser Informationen erfolgt nach Erlass des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe, die Informationen werden mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt und ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich sein.
9
Die Bewilligungsbehörde legt der Obersten Forstbehörde jährlich eine
Zusammenstellung der Angaben der Tätigkeitsnachweise zur Erfolgskontrolle vor.
10
Schlussvorschriften
Dieser Runderlass tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen vom 30. Januar 2019 (MBl. NRW. S. 78) und die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz vom 18. Mai 2021 (MBl. NRW. S. 319) treten mit Ablauf des 31. November 2025 außer Kraft.