Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 171 vom 1.12.2025
| Zweite Änderung der Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz |
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| zugehörige Anlagen : |
Zweite Änderung der Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz
791
Zweite
Änderung
der Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 24. November 2025
1
Die Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz vom
12. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1053), die durch Runderlass vom 11. Dezember 2024 (MBl. NRW. S. 1242) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 8.2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach § 8 GAPFG über die Verhängung von
Sanktionen. Das Sanktionssystem des § 8 GAPFG wird dabei grundsätzlich durch
die Ziffern 8.7 bis 8.11 konkretisiert, wobei die Anwendung einer Sanktion im
Einzelfall auf ihre Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der §§ 48, 49 VwVfG NRW zu
prüfen ist.
2. In Nummer 8.6 Satz 1 wird die Angabe „die die Mindesthöhe der
Sanktionen darstellen“ gestrichen.
3. Die Anlagen erhalten die aus dem Anhang ersichtlichen Fassungen.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.