Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 174 vom 1.12.2025
| Änderung der Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung |
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| Amtlich verbindliche PDF Fassung Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung
7817
Änderung der
Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.6.63.04.05.02
Vom 25. November 2025
1
Die Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung vom 3.
Dezember 2024 (MBl. NRW. S. 1236) wird wie folgt geändert:
1. Die
Nummer 1.3.10 wird wie folgt gefasst:
„1.3.10
Uneingeschränkte öffentliche Zugänglichkeit beziehungsweise Nutzbarkeit
Uneingeschränkte öffentliche Zugänglichkeit beziehungsweise Nutzbarkeit bedeutet im Rahmen dieser Richtlinie, dass das geförderte Objekt der Öffentlichkeit in der Form zur Verfügung stehen muss, dass die Einrichtung grundsätzlich für jedermann nutzbar ist und keine unmittelbare oder mittelbare Beschränkung auf bestimmte Personen oder Personengruppen bestehen darf, die Nutzung jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten möglich sein muss, und etwaige Nutzungsentgelte ausschließlich der Sicherstellung des laufenden Betriebs und der Erhaltung der Einrichtung dienen dürfen.“
2. Die
Nummer 2.4.5.4 wird wie folgt gefasst:
„2.4.5.4
Zweckgebundene Spenden und Geldauflagen aus Strafverfahren zu Gunsten
gemeinnütziger Einrichtungen sind als Eigenmittel zu berücksichtigen. Auch
mehrheitlich kommunale Unternehmen können Spenderinnen oder Spender im Sinne
dieser Vorschrift sein.“
3. In Nummer
3.4.4.3 werden die Buchstaben q bis r durch die folgenden Buchstaben q bis s ersetzt:
„q) solitäre Förderungen energetischer Maßnahmen,
r) Energiegewinnungsanlagen und damit zusammenhängende technische
Einrichtungen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder
Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz geförderten Strom oder Wärme erzeugen sowie
s) Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Anbau, der Verarbeitung, der Weitergabe,
dem Vertrieb sowie dem Genuss von Cannabis und Cannabisprodukten.“
4.
Nummer 4.1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei Unternehmen im Agrarsektor gilt statt der vorstehenden
Regelung, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten
De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 50 000 Euro nicht
übersteigen darf.“
5.
Nummer 4.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall des Buchstaben b ist die erforderliche bauaufsichtliche
Genehmigung von den Antragstellenden bis zu einem im Antragsformular benannten
Zeitpunkt nachzureichen.“
6.
Nummer 4.3 Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:
„a) Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12
Jahren ab Fertigstellung beziehungsweise ab Erwerb der Betriebsstätte sowie bei
fest installierten technischen Einrichtungen,
b) Maschinen, mobile technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines
Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung beziehungsweise ab Erwerb der
Betriebsstätte,“
7. Die
Nummer 4.5 wird wie folgt gefasst:
„4.5
Zuwendungsempfangende haben spätestens im Jahr der erstmaligen
Kassenwirksamkeit des Zuwendungsbetrages mit der Maßnahme zu beginnen.“
8. Die
Nummer 4.10 wird wie folgt gefasst:
„4.10
Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung und Erfolgskontrolle nach Nummer 11 zu
§ 44 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung werden insbesondere
auch Vorort-Kontrollen durchgeführt.“
9. Die
Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:
„5.1
Antragsverfahren
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines Antrags.
Ein mündlicher Antrag ist nicht zulässig. Anträge auf Zuwendungen müssen jene
Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der
Zuwendung erforderlich sind. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die
Angaben durch geeignete oder ergänzende Unterlagen zu belegen.
Das Grundmuster (Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG) für den Antrag auf Bewilligung einer
Zuwendung wird sinngemäß als Muster für den schriftlichen Antrag verwendet.“
10. Nummer 5.3.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuwendung hat auf ein inländisches Konto zu erfolgen, für das
die antragstellende Person die wirtschaftlich Berechtigte ist.“
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.