Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 201 vom 12.12.2025
| Fünfte Änderung der Richtlinien Sozialticket 2011 |
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| Amtlich verbindliche PDF Fassung Normkopf Norm Normfuß |
Fünfte Änderung der Richtlinien Sozialticket 2011
923
Fünfte
Änderung der
Richtlinien Sozialticket 2011
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
VII C 4
Vom 2. Dezember 2025
1
Die Richtlinien Sozialticket 2011 vom 8. August 2011 (MBl. NRW. S. 313), die zuletzt durch Runderlass vom 14. März 2022 (MBl. NRW. S. 195) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1.
Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO, Zuwendungen zur Förderung von Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).“
2.
Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2
der mindestens allen Personen angeboten wird, die Leistungen nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden SGB II, Leistungen für Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung sowie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von
Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel
1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden SGB XII, Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils
geltenden Fassung oder laufende Leistungen nach Kapitel 6, 11 oder 23 nach dem
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in
der jeweils geltenden Fassung beziehen und“
3. In Nummer 2.3 wird die Angabe „Preis senkend“ durch die Angabe „preissenkend“ ersetzt.
4. Nummer 2.4 wird
wie folgt gefasst:
„2.4
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
a) die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers sowie Dritter,
b) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Fördermittel stehen, und
c) externe Beratung für die Organisation, Einführung oder Entwicklung des Sozialtickets.“
5. In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „ÖPNV/SPNV“ durch die Angabe „ÖPNV oder des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)“ ersetzt.
6.
Nummer 5.4.1 wird wie folgt gefasst:
„5.4.1
Die Gesamtförderung wird im Verhältnis des Anteils der Zuwendungsempfänger an
der Gesamtzahl der vom Landesbetrieb Information und Technik
Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) für das Vorvorjahr ermittelten Hilfeempfänger nach
SGB II und SGB XII in den Gebieten, in denen ein Sozialticket eingeführt ist
oder im jeweiligen Jahr eingeführt wird, verteilt.“
7.
Nummer 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO (ANBest-P) in der jeweils
geltenden Fassung ist bei Weiterleitung der Mittel an Dritte mit Ausnahme der
Nummern 1.4, 1.4.1, 4, 5.4, 5.5, 6.4 und 6.5 zum Bestandteil der
Zuwendungsbescheide zu machen.“
8. Der Nummer 6
wird folgender Satz angefügt:
„Nummer 1.3 der VVG zu § 44 LHO findet keine Anwendung.“
9. Nummer 7.1 wird
wie folgt gefasst:
„7.1
Der Förderantrag ist
a) für die Förderung im Jahr 2026 bis zum 27. Februar 2026 und
b) für die Förderung in allen anderen Jahren bis zum 15. September des
Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde nach dem Grundmuster 1 zu den VVG oder
elektronisch zu stellen.
Mit dem Antrag ist zu erklären, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum ein Sozialticket eingeführt wurde oder eingeführt werden soll.“
10.
Nummer 7.3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG zu § 44 LHO (ANBest-G) in der jeweils geltenden
Fassung ist mit Ausnahme der Nummern 1.4, 1.6, 4, 5.4, 5.5 zum Bestandteil der
Zuwendungsbescheide zu machen.“
11. Nummer 7.4.1 wird wie folgt gefasst:
„7.4.1
Der Zuwendungsempfänger
hat zum Verwendungsnachweis schriftlich zu bestätigen, dass
a) die Ausgaben für Zwecke der Finanzierung des Sozialtickets entstanden sind,
b) die vom Land gewährte Zuwendung vollständig preissenkend oder zur Deckung
der durch den Fahrausweis entstehenden Mindereinnahmen beim Sozialticketangebot
eingebracht wurde und
c) die Zuwendung nicht für Ausschlusstatbestände nach Nummer 2.4 verwandt
wurde.“
12. In Nummer 8 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2031“ ersetzt.
2
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
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