Ministerialblatt (MB.NRW)
Ausgabe 2025 Nr. 209 vom 17.12.2025

Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein
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Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein

21220

Änderung
der Gebührenordnung
der Ärztekammer Nordrhein

Bekanntmachung
der Ärztekammer Nordrhein

Vom 22. November 2025

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 22. November 2025 auf Grund des § 20 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 75) geändert worden ist, die folgende Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2005 (MBl. NRW. 2006 S. 384),die zuletzt durch Beschluss vom 16. November 2024 (MB.NRW 2025 Nr. 107) geändert worden ist, beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 11. Dezember 2025 genehmigt worden ist.

Artikel 1

§ 2 und § 3 der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2005 (MBl. NRW. 2006 S. 384), die zuletzt durch Beschluss vom 16. November 2024 (MBl. NRW. 2025 Nr. 107) geändert worden ist, werden wie folgt geändert:

1. § 2 der Gebührenordnung wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 2.3 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „200,-- Euro“ wird ersetzt durch die Angabe „350,-- Euro“.

b) Ziffer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.1 in der Einzelpraxis                                                                                             75,-- Euro

3.2 im Krankenhaus und anderen Einrichtungen (z.B. MVZ)                                 200,-- Euro“

c) Die Ziffern 4 und 4.1 werden wie folgt gefasst:

„4. Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten

4.1 Für die Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und dem Arzneimittelgesetz in der ab dem 31.01.2022 geltenden Fassung bestimmen sich die Gebühren nach der Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.“

d) Die Ziffern 4.1.1 bis 4.1.3.4 werden aufgehoben.

e) Die Ziffer 4.2 wird wie folgt gefasst:

„4.2 Für die Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und Leistungs-bewertungsprüfungen, auf die das Medizinproduktegesetz in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung Anwendung findet, für die Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und sonstiger klinischer Prüfungen, auf die das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) sowie die Verordnung (EU) 2017/745 Anwendung finden, sowie für die Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen von Leistungsstudien, auf die das MPDG sowie die Verordnung (EU) 2017/746 Anwendung finden, bestimmen sich die Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung.“

f) Die Ziffern 4.2.1 bis 4.2.6 werden aufgehoben.

g) Ziffer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Beratung nach dem Transfusionsgesetz (TFG)

5.1 Beratung nach §§ 8 und 9 TFG“

h) Ziffer 6 wird wie folgt gefasst:

„Stellungnahmen nach dem Strahlenschutzgesetz

Für die Erstellung der Stellungnahme der Ethik-Kommission nach § 36 Abs. 3 Strahlenschutzgesetz (StrlschG) richten sich die Gebühren nach der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV) in der jeweils geltenden Fassung.“

i) Die Ziffern 6.1 bis 6.3 werden aufgehoben.

j) Ziffer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Berufsrechtliche Beratung nach § 15 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO)

7.1 Beratung

7.1.1 Erstmalige Beratung

7.1.1.1 gefördert (kommerziell)                                                                            2.000,-- Euro

7.1.1.2 gefördert (öffentlich/gemeinnützig)                                                           1.300,-- Euro

7.1.1.3 nicht gefördert (Finanzierung aus Eigenmitteln)                                          400,-- Euro

7.1.2 Nachträgliche Änderung

7.1.2.1 Neubewertung                                                                         100% der Erstberatung

7.1.2.2 sonstige inhaltliche Änderung                                                    50% der Erstberatung

7.2 Anzeige nach § 15 Absatz 2 BO

7.2.1 Erstanzeige (Grundgebühr)                                                                             80,-- Euro

7.2.2 für jedes angezeigte lokale Studienzentrum                                                    20,-- Euro

7.2.3 nachträgliche Änderung anzuzeigender Informationen/Unterlagen                  80,-- Euro

7.2.4 für jedes hinzugefügte oder geänderte lokale Studienzentrum                         20,-- Euro

7.3 Anfragen mit schriftlicher Stellungnahme                                                        150,-- Euro“

k) Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 12.1.1 wird die Angabe „100,-- bis 470,-- Euro“ ersetzt durch „120,-- bis 570,-- Euro“.

bb) Nummer 12.1.2 wird wie folgt gefasst:

„12.1.2 Osteodensitometriegerät                                                                           200,-- Euro“

cc) Nummer 12.1.3 wird wie folgt gefasst:

     „12.1.3 Osteodensitometrie – Mitbetreiber                                                        130,-- Euro“

dd) In Nummer 12.1.4 wird die Angabe „1.000,-- Euro“ ersetzt durch „1.200,-- Euro“.

ee) Nummer 12.1.5 wird wie folgt gefasst:

„12.1.5 Überprüfung Teleradiologie für den ersten Gerätestandort                     1.200,-- Euro“

ff) Nummer 12.1.6 wird wie folgt gefasst:

„12.1.6 zusätzlich für jeden weiteren Teleradiologen/

Strahlenschutzverantwortlichen und/oder Gerätestandort                              160,-- Euro“

gg) Hinter Nummer 12.1.6 wird Nummer 12.1.7 eingefügt:

„12.1.7 Überprüfung weiterer genehmigungspflichtiger

Verfahren (z.B. Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung)
nach Aufwand                                                                                     150,-- bis 500,-- Euro“

hh) Nummer 12.2 wird wie folgt gefasst:

„12.2 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Strahlentherapie –

je Strahlenschutzverantwortlichen

12.2.1 je Strahlentherapiegerät oder Therapieverfahren                                2.500,-- Euro

12.2.2 je Röntgentherapiegerät                                                                     1.200,-- Euro“

ii) Nummer 12.3 wird wie folgt geändert:

In Nummer 12.3.1 wird die Angabe „450,-- bis 900,-- Euro“ ersetzt durch die Angabe „1.100,-- Euro“.

In Nummer 12.3.2 wird die Angabe „1.000,-- Euro“ ersetzt durch die Angabe „1.200,-- Euro“.

jj) Nummer 12.4 wird wie folgt gefasst:

„12.4 Nachprüfung von Dokumenten nach Mängelbeseitigung

12.4.1 Nachprüfung von Dokumenten                                                                      85,-- Euro

12.4.2 Teilvorlage nach Mängelbeseitigung                                                          150,-- Euro“

l) Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 18.1 wird wie folgt gefasst:

„Kostenpflichtige und/oder gesponserte und/oder sonstige gewerblich unterstützte Fortbildungsveranstaltung – Kat. A, B, C, G, H                                            175,-- Euro“

bb) Nummer 18.1.1 wird aufgehoben.

cc) Nummer 18.1.2 wird zu Nummer 18.4 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort „zusätzlich“ werden die Wörter „zur Gebühr nach 18.1.1“ gestrichen.

m) Nach Nummer 21.7 wird Nummer 21.8 eingefügt.

„21.8         Feststellungsverfahren nach §§ 50b ff. BBiG

21.8.1       Vorbereitendes Verfahren

21.8.1.1    Vorbereitendes Verfahren (alle Feststellungsverfahren)                        300,-- Euro

21.8.1.2    Stornogebühren vor Termin Vorbereitungsgespräch                              140,-- Euro

21.8.2       Feststellungsverfahren

21.8.2.1    § 50b Abs. 1 BBiG, einfache Verfahren                                               1.000,-- Euro

21.8.2.2    Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung                         180,-- Euro

21.8.2.3    § 50b Abs. 4 BBiG, einfache Verfahren, Antrag auf überwiegende
Vergleichbarkeit                                                                                                     750,-- Euro

21.8.2.4    Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung                         180,-- Euro

21.8.2.5    § 50b Abs. 5 BBiG, § 50d Abs. 1 Nr. 1 BBiG, einfache

Ergänzungsverfahren und nicht überwiegende Teilfeststellung

für behinderte Menschen                                                                                        750,-- Euro

21.8.2.6    Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung                         180,-- Euro

21.8.3       Aufwändige Feststellungsverfahren

21.8.3.1    § 50b Abs. 1 BBiG, aufwändige Verfahren                                          1.300,-- Euro

21.8.3.2    Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung                         220,-- Euro

21.8.3.3    § 50b Abs. 4 BBiG, aufwändige Verfahren und Antrag

auf überwiegende Vergleichbarkeit                                                                     1.650,-- Euro

21.8.3.4    Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung                         300,-- Euro

21.8.3.5    § 50b Abs. 5 BBiG, § 50d Abs. 1 Nr. 1 BBiG, aufwändige

Ergänzungsverfahren, nicht überwiegende Teilfeststellung

für behinderte Menschen                                                                                        900,-- Euro

21.8.3.6    Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung                        170,-- Euro“

n) In Nummer 24 wird die Angabe „25,-- Euro“ durch „50,-- Euro“ ersetzt.

o) Nach Nummer 28 wird unter der Bedingung des Inkrafttretens der diesbezüglichen beabsichtigten Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe Nummer 28a eingefügt.

„28a.        Erstellung von Gutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung in Drittstaaten im Rahmen der Übertragung durch das Land NRW

28a.1        Verwaltungsgebühr                                                                             1.150,-- Euro

28a.2        Auslagenvorschuss

Für die Erstellung von Gutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung in Drittstaaten im Rahmen der Übertragung durch das Land NRW erhebt die Ärztekammer Nordrhein einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen.“

2. § 3 der Gebührenordnung wird wie folgt geändert:

§ 3 Satz 3 wird folgt gefasst:

„Für Maßnahmen nach § 116 der Strahlenschutzverordnung ist der Betreiber gebührenpflichtig.“

Artikel 2

Diese Änderung der Gebührenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt:

Düsseldorf, den 26. November 2025

Dr. med. Sven Dreyer

Präsident

Genehmigt:

Düsseldorf, den 11. Dezember 2025

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Hamm

Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 22. November 2025 wird nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Nordrhein (www.aekno.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 12. Dezember 2025

Dr. med. Sven Dreyer

Präsident

MB.NRW 2025 Nr. 209