Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 68 vom 27.11.1998 Seite 1261 bis 1270

Ministerium für Inneres und Justiz
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Ministerium für Inneres und Justiz

Ministerium für Inneres und Justiz

Allgemeine Kommunalwahlen 1999
Nachweis von Vorstand, Satzung und Programm von
Parteien und Wählergruppen

Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 8.10.1998 –I A 4/20-12.99.12

1.1
Eine Partei oder Wählergruppe, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung – 7. August 1998 – (s. Bek. des Ministers für Inneres und Justiz v. 10.7.1998 – MBl. NW. S. 929) laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten ist, kann Wahlvorschläge für die Wahlen zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreise am 12. September 1999 nur einreichen, wenn sie nachweist, daß sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat (§ 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NW. S. 454, S. 509 / SGV. NW.1112); § 26 Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 3 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NW. S. 592), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 1998 (GV. NW. S. 509) – SGV. NW.1112 -).

1.2
Die Bedingungen gelten auch, wenn eine Partei oder Wählergruppe einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters oder des Landrats einreicht (§ 46b KWahlG, § 75a KWahlO).

1.3
Die Nachweise hat außerdem eine Partei oder Wählergruppe, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Bezirksvertretung, in einer anderen Bezirksvertretung der kreisfreien Stadt, im Rat der kreisfreien Stadt, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten ist, zu erbringen, wenn sie Listenwahlvorschläge für die Wahlen zu den Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten einreicht (§ 46a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 KWahlG, § 72 Abs. 5 Satz 1 KWahlO).

1.4
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind solche Parteien, die die erforderlichen Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung –7.8.1998- dem Bundeswahlleiter ordnungsgemäß eingereicht haben (§ 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 16 Abs. 3, § 46a Abs. 5 Satz 2, § 46b KWahlG; § 26 Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 3, § 72 Abs. 5 Satz 1, § 75a KWahlO).

2.
Im Landtag Nordrhein-Westfalen sind in der laufenden Wahlperiode folgende Parteien vertreten:

- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE).

Im Deutschen Bundestag waren in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode außer den drei vorgenannten Parteien u.a. aufgrund von Wahlvorschlägen aus Nordrhein-Westfalen vertreten:

- Freie Demokratische Partei (F.D.P.)
- Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS).

3.
Gemäß §§ 25, 70, 75a KWahlO gebe ich bekannt, daß beim Bundeswahlleiter bis zum 7. August 1998 folgende Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, die vollständigen Unterlagen eingereicht haben:

- Ab jetzt ... Bündnis für Deutschland (Deutschland)
- Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (APPD)
- AUTOFAHRER- und BÜRGERINTERESSEN PARTEI DEUTSCHLANDS (APD)
- Automobile-Steuerzahler-Partei (ASP)
- Bürgerrechtsbewegung Solidarität (BüSo)
- BUND FREIER BÜRGER – OFFENSIVE FÜR DEUTSCHLAND, Die Freiheitlichen (BFB – Die Offensive)
- Bund für Gesamtdeutschland DIE NEUE DEUTSCHE MITTE (BGD)
- CHANCE 2000
- CHRISTLICHE MITTE – Für ein Deutschland nach GOTTES Geboten (CM)
- DEMOKRATEN FÜR DEUTSCHLAND (DfD)
- Deutsche Kommunistische Partei (DKP)
- DEUTSCHE VOLKSUNION (DVU)
- Deutsche Zentrumspartei (ZENTRUM)
- DIE DEMOKRATEN (DEMOKRATEN)
- DIE GRAUEN – Graue Panther (GRAUE)
- Die MittelstandsPartei (DMP)
- DIE REPUBLIKANER (REP)
- DMark-Partei (DM-Partei)
- FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS (FAMILIE)
- Feministische Partei DIE FRAUEN
- FREIES WÄHLERBÜNDNIS (FWB)
- Freiheitliche Volkspartei (FVP)
- FREISOZIALE UNION – Demokratische Mitte - (FSU)
- Humanistische Partei (HP)
- Initiative Pro D-Mark – neue liberale Partei – (Pro DM)
- Liberale Demokraten – die Sozialliberalen - (LD)
- Mensch Umwelt Tierschutz (Die Tierschutzpartei)
- Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)
- NATURGESETZ PARTEI, AUFBRUCH ZU NEUEM BEWUSSTSEIN (NATURGESETZ)
- NEUE DEMOKRATIE
- Neues Bewußtsein – die spirituell orientierte politische Vereinigung (Bewußtsein)
- Ökologisch-Demokratische Partei (ödp)
- ÖKOLOGISCHE LINKE (ÖkoLi)
- Partei Bibeltreuer Christen (PBC)
- Partei der Nichtwähler
- Partei für Soziale Gleichheit, Sektion der Vierten Internationale (PSG)
- RENTNER-PARTEI (RENTNER)
- Rheinlandpartei (RP)
- STATT Partei DIE UNABHÄNGIGEN (STATT Partei)
- THE PARTY/Partei für direkte Demokratie (THE PARTY)
- UNABHÄNGIGE ARBEITER-PARTEI (Deutsche Sozialisten) (UAP) 

4.
Reicht eine Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Wahlgebiet, bei Bezirksvertretungswahlen im Gebiet der kreisfreien Stadt, ein, so brauchen diese Nachweise nur einmal eingereicht zu werden (§ 26 Abs. 5 Satz 2, § 31 Abs. 3 Satz 4, § 72 Abs. 5 Satz 2, § 75a KWahlO).

Hat die Partei oder Wählergruppe eine über das Wahlgebiet, bei Wahlvorschlägen für die Bezirksvertretungswahlen eine über das Gebiet der kreisfreien Stadt hinausgehende Organisation, so brauchen Satzung und Programm dem Wahlleiter nicht eingereicht zu werden, wenn von den zuständigen Stellen bestätigt wird, daß sie ihr ordnungsgemäß eingereicht sind.

Hierzu gebe ich gemäß §§ 25, 70, 75a KWahlO folgendes bekannt:

4.1
Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm nach § 26 Abs. 5 Satz 3 KWahlO sind - unter Beifügung der für die Gesamtpartei oder Gesamtwählergruppe geltenden Satzung und des für die Gesamtpartei oder die Gesamtwählergruppe geltenden Programms - einzureichen

a) beim Oberkreisdirektor/Landrat,
falls die Partei oder Wählergruppe eine nicht über das Gebiet des Kreises hinausgehende Organisation hat,

b) bei der Bezirksregierung,
falls die Partei oder Wählergruppe eine nicht über den Regierungsbezirk hinausgehende Organisation hat,

c) beim Ministerium für Inneres und Justiz,
falls die Partei oder Wählergruppe eine über einen Regierungsbezirk hinausgehende Organisation hat.

Die Anträge sollen möglichst frühzeitig vor dem Zeitpunkt eingereicht werden, an dem die Wahlausschüsse in den einzelnen Wahlgebieten über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden haben. Sie sind daher

  1. bis zum 30. Juli 1999

bei den jeweils zuständigen Stellen einzureichen. Antragsteller, die diese Antragsfrist nicht einhalten, laufen Gefahr, daß über ihre Anträge nicht mehr so rechtzeitig entschieden werden kann, daß die Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung bei der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge vorliegt oder bekannt ist.

4.2
Antragsberechtigt ist,

a) für den Antrag beim Oberkreisdirektor/Landrat:
die für den Kreis zuständige Leitung der Partei oder Wählergruppe,
b) für den Antrag bei der Bezirksregierung:
die für den Regierungsbezirk zuständige Leitung der Partei der Wählergruppe,
c) für den Antrag beim Ministerium für Inneres und Justiz:
die für das Land Nordrhein-Westfalen zuständige Leitung der Partei oder Wählergruppe.

4.3
Die nach § 26 Abs. 5 Satz 3 KWahlO für die Bestätigung zuständige Behörde (s. Nummer 4.1) übersendet dem Antragsteller im Falle der ordnungsgemäßen Einreichung unverzüglich die Bestätigung und fügt, falls der Antragsteller dies beantragt hat, die für die einzelnen Wahlgebiete erforderliche Anzahl von beglaubigten Abschriften der Bestätigung bei. Die Bestätigung wird außerdem, falls sie vom Oberkreisdirektor oder von der Bezirksregierung erteilt wird, in den Amtsblättern oder Zeitungen veröffentlicht, die allgemein für Bekanntmachungen dieser Behörden bestimmt sind; im Falle der Bestätigung durch das Ministerium für Inneres und Justiz wird sie im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die zuständigen Stellen können die Bestätigung auch, anstatt sie in der vorgenannten Art zu veröffentlichen, den Wahlleitern der Wahlgebiete ihres Bezirks unmittelbar mitteilen.

Ist die Bestätigung veröffentlicht oder den Wahlleitern unmittelbar mitgeteilt, so ist es für die Gültigkeit des Wahlvorschlags unschädlich, wenn die Bestätigung keinem der Wahlvorschläge im Wahlgebiet beigefügt ist.

MBl. NRW. 1998 S. 1268