Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 75 vom 30.12.1998 Seite 1375 bis 1396

Vergabehandbuch für die Vergabe von Leistungen nach der VOL (VHB-VOL)
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Vergabehandbuch für die Vergabe von Leistungen nach der VOL (VHB-VOL)

20021

Vergabehandbuch für die Vergabe von Leistungen nach der VOL
(VHB-VOL)

RdErl. d. Finanzministeriums
zugleich im Namen des Ministerpräsidenten
und aller Landesministerien v. 26.11.1998 -
H 4090 - 1 - IV A 3

1
Die Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) ist gemäss § 55 LHO in Verbindung mit Nr. 2.12 der VV zu § 55 LHO als Vergabevorschrift anzuwenden. Für die Vergabe nach der VOL ist gemäß Nr. 2.2 der VV zu § 55 LHO ein Vergabehandbuch (VHB-VOL) entwickelt worden. In diesem Vergabehandbuch sind Rechtsvorschriften, Richtlinien, Muster und Vordrucke für das Vergabewesen nach der VOL zusammengefasst.

Diese landeseinheitlichen Regelungen sollen ein einheitliches und somit auch vom Bewerber kalkulierbares Verfahren des Landes im Beschaffungswesen sicherstellen. Das Vergabehandbuch soll zur Verwaltungsvereinfachung in der Landesverwaltung beitragen.

Im Interesse einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung der Haushaltsmittel im Sinne der §§ 7 und 34 LHO werden die Behörden und Einrichtungen des Landes NRW hiermit verpflichtet, bei Beschaffungen nach der VOL nach diesem Vergabehandbuch zu verfahren.

2
Nicht anzuwenden ist dieses Vergabehandbuch für Beschaffungen, die nach den Vorschriften der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) sowie der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) vergeben werden. Für letztere gilt weiterhin das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes (VHB NW - RdErl. v. 5.12.1975 - SMBl. NW. 233). Zu Fragen der Abgrenzung wird auf die Ausführungsbestimmungen zu § 1 VOL/A (Fach 10 Teil 3 Seiten 1 ff) verwiesen.

3
Die Pflege und Aktualisierung des Vergabehandbuchs obliegt dem Finanzministerium. Ergänzungen bzw. Änderungen des Vergabehandbuchs sind mit den zuständigen Ministerien abzustimmen, redaktionelle Ergänzungen und Änderungen kann das Finanzministerium in eigener Zuständigkeit vornehmen.

4
Die "Koordinierungs- und Beratungsstelle des Landes für Vergaben nach der VOL (KBSt-VOL) beim Finanzministerium" hat ressortübergreifend die Aufgabe, koordinierend und beratend mitzuwirken, dass Leistungen im Sinne der VOL in der Landesverwaltung in fachlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Sicht optimal vergeben werden. Im einzelnen sind ihre Aufgaben im Fach 2 Teil 8 des Vergabehandbuchs beschrieben.

5
Verbesserungsvorschläge hinsichtlich des VHB-VOL sind auf dem Dienstweg dem jeweils zuständigen Fachministerium zu unterbreiten. Diese leiten die Stellungnahmen der KBSt-VOL zur Beratung im interministeriellen Arbeitskreis "Vergabehandbuch-VOL" zu.

6
Das Vergabehandbuch wird als Loseblattausgabe zentral von der Justizvollzugsanstalt (JVA) Geldern gedruckt und ausgeliefert. Ergänzungs- und Änderungslieferungen werden ohne besondere Anforderung von der JVA Geldern den dort registrierten Beziehern zugestellt.

Erstausstattung sowie Ergänzungs- und Änderungslieferungen werden den Landesdienststellen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Änderungsmitteilungen über Auflagenhöhe und Verteiler sind von den Fachministerien der KBSt-VOL beim Finanzministerium zuzuleiten. Nachbestellungen für das vollständige VHB-VOL sind unmittelbar an die JVA Geldern, Möhlendyck 50 in 47608 Geldern zu richten.

Andere Interessenten können das VHB-VOL gegen Kostenberechnung ebenfalls bei der JVA Geldern beziehen.

7
Die VOL-Vordrucke (VOL 1 - VOL 55), ggf. mit Aufdruck der Anschrift und sonstiger Absenderangaben können ebenfalls bei der JVA Geldern bezogen werden. Die Fachministerien regeln für ihren Geschäftsbereich das mit der JVA Geldern abzustimmende Bestellverfahren und die Kostenübernahme.

8
Dieser RdErl. ergeht nach Anhörung und - soweit erforderlich - im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof. Er tritt am 1.1.1999 in Kraft.

Der RdErl. des Finanzministeriums v. 21.3.1989 (SMBl. NW. 20021) wird hiermit aufgehoben.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird eine entsprechende Anwendung des Vergabehandbuchs empfohlen.

MBL. NRW. 1998 S. 1376