Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 13 vom 26.3.1999 Seite 203 bis 214

Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz von Rinderbeständen vor Infektionen mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) und für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BHV1-Leitlinien)
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Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz von Rinderbeständen vor Infektionen mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) und für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BHV1-Leitlinien)

I.

7831

Leitlinien
des Landes Nordrhein-Westfalen
für den Schutz von Rinderbeständen vor
Infektionen mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1)
und für die Sanierung infizierter Rinderbestände
(BHV1-Leitlinien)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft v. 18. 12. 1998 - II C 2 - 2133-5425

1
Vorbemerkungen

Bei der Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) handelt es sich um eine Virusinfektion mit serologisch und immunologisch identischen, aber biologisch abgrenzbaren Virusstämmen. Die bevorzugten Manifestationsorgane sind der Respirationstrakt (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis-IBR) und der Genitaltrakt (beim weiblichen Tier: Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis-IPV, beim männlichen Tier: Infektiöse Balanoposthitis-IBP). Eine Besonderheit der Herpes-Virus-Infektionen liegt darin, dass ein infiziertes Tier in der Regel lebenslang Virusträger bleibt und insoweit permanent eine Infektionsquelle darstellt. Seit 1986 wird die BHV1 in den einzelnen Bundesländern in unterschiedlichem Maße auf freiwilliger Basis auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erarbeiteten Leitlinien bekämpft. Dieses seit nahezu 10 Jahren laufende Verfahren hat jedoch aus verschiedenen Gründen nicht den gewünschten Erfolg gezeigt. Zwischenzeitlich haben sich jedoch die Rahmenbedingungen für eine Sanierung entscheidend geändert:

a) Es gibt mittlerweile EU-Mitgliedstaaten, die den Status eines BHV1-freien Landes erreicht haben (Dänemark und Finnland) und EU-Mitgliedstaaten, deren Sanierungsprogramm von der EG-Kommission anerkannt wurde (Österreich und Schweden). Sowohl den freien Mitgliedstaaten als auch den Mitgliedstaaten im Sanierungsverfahren sind per EG-Entscheidungen zusätzliche Gesundheitsgarantien beim innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern zugesprochen worden. Das heißt, dass Zucht- und Nutzrinder, die in diese Mitgliedstaaten verbracht werden sollen, hinsichtlich BHV1 besonderen gesundheitlichen Anforderungen genügen müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass sich Drittländer in der Regel - unabhängig von ihrer eigenen Tiergesundheitssituation - an den Vorgaben der Gemeinschaft orientieren und insoweit für sich die gleichen Bedingungen für den Import von Zucht- und Nutzrindern zugrunde legen.

b) Es stehen Impfstoffe - sogenannte Markerimpfstoffe - zur Verfügung, die es ermöglichen, geimpfte Tiere von Feldvirus-infizierten Tieren mittels serologischer Verfahren zu unterscheiden.

In dieser Situation erschien es zweckmäßig, für den Schutz bereits freier Rinderbestände sowie für Rinderbestände, die sich sanieren wollen, um im innergemeinschaftlichen Handel sowie im Drittlandhandel konkurrenzfähig zu bleiben, bundeseinheitliche Vorschriften vorzusehen. Dies ist mit dem Erlass der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geschehen.

Diese Leitlinie beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Zum einen wird damit der in der BHV1-Verordnung vorgegebene Rahmen ausgeschöpft und zum anderen werden Maßnahmen zur Sanierung infizierter Rinderbestände und zur Aufrechterhaltung des BHV1-freien Status auf die Grundlage einzelbetrieblicher Entscheidungen gestellt. Rinderhalter, die an der Schaffung bzw. Beibehaltung eines BHV1-freien Bestandes interessiert sind, haben die Möglichkeit, ihren Bestand nach den Vorgaben der BHV1-Verordnung untersuchen zu lassen.

Um möglichst viele Rinderhalter für die Teilnahme am BHV1-Sanierungsprogramm zu gewinnen, werden die im zuständigen Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt/Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster anfallenden Kosten für die erste orientierende Untersuchung der Tiere eines Bestandes vom Land Nordrhein-Westfalen getragen. Die Kosten der Diagnostika tragen die Tierseuchenkasse und das Land Nordrhein-Westfalen je zur Hälfte. Die Gebühren für die Probenentnahmen trägt der Tierhalter.

Falls sich ein Tierhalter nach Bekanntwerden der ersten Untersuchung dem Verfahren anschließt, verpflichtet er sich durch Unterschreiben der Verpflichtungserklärung (Anlage 1), die Bedingungen des Verfahrens korrekt einzuhalten. Die Verpflichtungserklärung wird in zwei Exemplaren erstellt. Ein Exemplar behält der Tierhalter; das zweite Exemplar wird im zuständigen Veterinäramt aufbewahrt.

Die nach Unterschreiben der Verpflichtungserklärung anfallenden weiteren Kosten verteilen sich wie folgt:

a) Die Gebühren für die Probenentnahme trägt der Tierhalter.

b) Die Untersuchungskosten trägt das Land Nordrhein-Westfalen.

c) Die Kosten der Diagnostika tragen die Tierseuchenkasse und das Land Nordrhein-Westfalen je zur Hälfte.

Widerruft der Tierhalter vor Ablauf von drei Jahren die von ihm abgegebene Verpflichtungserklärung oder kommt er nach den Feststellungen des zuständigen Amtstierarztes den eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, können ihm die bis dahin angefallenen vom Land und der Tierseuchenkasse getragenen Kosten auferlegt werden.

Der Tierhalter ist für eine korrekte Einhaltung der notwendig werdenden Maßnahmen im Betrieb verantwortlich. Er beauftragt einen betreuenden Tierarzt mit den jeweils notwendigen Probenentnahmen und Untersuchungen und der Durchführung ggf. notwendig werdender Impfungen. Die Kosten des Impfstoffes, der Impfvergütung und der Bestandsgebühr trägt der Tierhalter. Bestands- oder Einzelmilchproben können auch im Rahmen der Milchleistungskontrolle durch Beauftragte entnommen werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass in Betrieben ohne Status und in Sanierungsbetrieben mit Reagenten die Entnahme von Proben nur durch Tierärzte erfolgen soll.

Bezüglich der Probenentnahme wird auf die als Anlage 2 beigefügte "Technische Anlage Probenentnahme zur BHV1-Serodiagnostik" hingewiesen. Ist im Rahmen anderer Untersuchungsverfahren (Leukose/Brucellose) eine Blutprobe zu entnehmen, so kann diese Probe gleichzeitig für die Untersuchung auf BHV1 verwandt werden. Sie ersetzt in diesem Fall eine zum gleichen Zeitpunkt fällige Milch- oder Blutprobe zur BHV1-Diagnostik.

Die für die Milch- und Blutprobenentnahmen notwendigen Gefäße werden auf Anforderung durch das zuständige Staatliche Veterinäruntersuchungsamt/Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Münster zur Verfügung gestellt.

Durchschriften der Ergebnisse der Blut- bzw. Milchuntersuchungen erhalten der Tierhalter, der betreuende Tierarzt sowie das zuständige Veterinäramt.

2
BHV1-freier Bestand

2.1
Anerkennung eines Bestandes als BHV1-frei

Ein Bestand ist als BHV1-frei anzusehen, wenn die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit der Anlage 1, Abschnitt I, der BHV1-Verordnung erfüllt sind.

Eine erste orientierende Blutuntersuchung des Bestandes wird als Basisuntersuchung anerkannt. Von der in Anlage 1, Abschnitt I Nr. 1 b vorgeschriebenen zweimaligen blutserologischen Untersuchung kann bei laktierenden nicht geimpften Kühen abgewichen werden, wenn sie zweimal im Abstand von fünf bis sieben Monaten über Einzelmilch beprobt werden. Alternativ sind auch drei im Abstand von drei Monaten entnommene Bestandsmilchproben ausreichend. In diesen beiden Fällen sind aber alle über neun Monate alten weiblichen nicht milchgebenden Rinder sowie alle Zuchtbullen und die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder durch eine einmalige blutserologische Untersuchung zu erfassen.

Sofern jedoch im ersten Untersuchungsgang alle über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie alle Zuchtbullen und die zur Zucht vorgesehenen männlichen Tiere blutserologisch untersucht worden sind, reichen für das weitere Verfahren bei den milchgebenden Kühen eine Einzelmilchprobe oder alternativ zwei Bestandsmilchproben aus.

Die Anerkennung als BHV1-freier Bestand erfolgt durch Ausstellen einer Bescheinigung nach Anlage 3 der BHV1-Verordnung durch den für den Bestand zuständigen Amtstierarzt.

2.2
Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit eines Bestandes

Die BHV1-Freiheit eines Bestandes wird aufrechterhalten, wenn die in Anlage 1, Abschnitt II der BHV1-Verordnung genannten jährlichen Kontrolluntersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt sind und auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Sofern anstelle der Blutproben in Beständen mit nicht geimpften Kühen Einzelmilchproben entnommen werden, so sind diese getrennt zum zuständigen Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt/Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster einzusenden und können dort zusammen (gepoolt) untersucht werden.

Die Entnahme von Milchproben kann auch durch Beauftragte der Milchleistungskontrolle erfolgen.

2.3
Einstellen von Rindern in BHV1-freie Bestände

Zucht- und Nutzrinder dürfen in einen BHV1-freien Rinderbestand nur eingestellt werden, wenn sie von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder der Anlage 3 der BHV1-Verordnung begleitet sind und wenn die sonstigen Voraussetzungen nach § 3 der BHV1-Verordnung eingehalten sind.

2.4
Ruhen des BHV1-Status (Anlage 1, Abschnitt II Nr. 3 der BHV1-Verordnung)

Werden bei den serologischen Kontrolluntersuchungen Reagenten (Träger von Antikörpern gegen das gE-Glykoprotein) festgestellt, ruht der Status. Dieser kann wieder zuerkannt werden, wenn 40 Tage nach Entfernen des/der Reagenten die Anforderungen der Anlage 1, Abschnitt I Nr. 1, Buchstabe b wiederhergestellt sind. Vorher ist gemäß Nummer 2.5 zu prüfen, ob Anhaltspunkte für einen Widerruf der Anerkennung vorliegen.

2.5
Widerruf der Anerkennung

Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung als BHV1-freier Rinderbestand nicht mehr vor oder wird festgestellt, dass der Tierbesitzer die ihm vorliegenden Verpflichtungen nach diesen Leitlinien nicht oder nicht ordnungsgemäß eingehalten hat, so widerruft der für den Bestand zuständige Amtstierarzt die Anerkennung.

3
Sanierung von Rinderbeständen, in denen Reagenten ohne klinische Erscheinungen festgestellt worden sind

In Abhängigkeit von der Bestandssituation kommen folgende Verfahren zum Tragen:

3.1
Entfernung der Reagenten aus dem Bestand oder

3.2
Impfung der Reagenten bzw. des Gesamtbestandes bei gleichzeitiger serologischer Überwachung.

Zu 3.1:
Sind Reagenten festgestellt worden, so sind sie unverzüglich abzusondern, listenmäßig mit ihren Ohrmarken zu erfassen und nach einem dem Betrieb angepassten Sanierungsplan baldmöglichst aus dem Bestand zu entfernen. Der Sanierungsplan ist mit dem betreuenden Tierarzt aufzustellen. Er ist dem Amtstierarzt zur Kenntnis zu geben. Die Entfernung der Reagenten aus dem Bestand wird empfohlen. Sie können unter Bekanntgabe des positiven Befundes zur weiteren Nutzung abgegeben werden. Auch die Abgabe in einen Impfbestand ist möglich. Nach Entfernung der Reagenten kann das Anerkennungsverfahren fortgesetzt werden.

Zu 3.2:
Auch hier sind die Reagenten listenmäßig mit ihren Ohrmarken zu erfassen. Danach ist der Gesamtbestand unverzüglich zu impfen. Auch die Impfung eines Teilbestandes ist unter besonderen Umständen möglich.

Die alleinige Impfung der Reagenten sollte nur in konkreten Einzelfällen akzeptiert werden, da ansonsten zu befürchten ist, dass sich das BHV1-Virus im Bestand in der ungeschützten Population weiter ausbreitet und dadurch das Sanierungsverfahren verzögert. Nach dem Ausscheiden aller Reagenten aus dem Bestand kann das Anerkennungsverfahren fortgesetzt werden.

4
Bestände, in denen die BHV1-Infektion (§ 1 Abs. 1 der BHV1-Verordnung) amtlich festgestellt worden ist

Es gelten die Vorschriften über die Schutzmaßregeln in den §§ 4 bis 6 und für die Aufhebung der Schutzmaßregeln die Vorschriften des § 7 der BHV1-Verordnung nach vorheriger, mindestens vierwöchiger Absonderung, wobei jeder Kontakt mit nicht BHV1-freien Rindern ausgeschlossen sein muss. Die Untersuchungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 der BHV1-Verordnung sind nicht als Anerkennungsuntersuchung im Sinne von Anlage 1, Abschnitt I Nr. 1 zu sehen.

Die zweite Blutuntersuchung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 kann als erste Basisuntersuchung im Sinne der Anlage 1, Abschnitt I Nr. 1 anerkannt werden.

5
BHV1-freies Rind

Ein Rind gilt als BHV1-frei, wenn die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der BHV1-Verordnung vorliegen. Der für den Bestand zuständige Amtstierarzt bescheinigt auf Anforderung des Tierhalters die BHV1-Freiheit nach dem Muster der Anlage 2 der BHV1-Verordnung.

6
BHV1-freie Märkte

6.1
BHV1-freie Märkte sind Märkte, auf die nur BHV1-freie Rinder im Sinne der Nummer 5 aufgetrieben werden.

6.2
Gleiches gilt für Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen.

7
Einsatz von Impfstoffen

Es dürfen nur Impfstoffe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Deletion des Glykoprotein E-Gens) der BHV1-Verordnung eingesetzt werden.

Lediglich in Beständen, in denen die Rinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, dürfen Impfstoffe ohne Deletion verwendet werden. In BHV1-freie Rinderbestände dürfen nur Tiere verbracht werden, wenn sie die Voraussetzungen der Nummer 5 erfüllen. Das gilt auch für Mastrinder In diesem Zusammenhang wird auf § 3 Abs. 1

Satz 2 (mindestens vierwöchige Absonderung, getrennte räumliche Haltung) besonders hingewiesen. Zur Sanierung von Beständen mit BHV1-Reagenten sollten Impfstoffe nach Empfehlung des Herstellers (Angaben zur Indikation) Verwendung finden.

8
In-Kraft-Treten

Diese Leitlinien treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig treten die bisherigen Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz von Rinderbeständen vor BHV1-Infektionen und für die Sanierung infizierter Rinderbestände vom 28.04.1998 (MBl. NW. S. 642) außer Kraft.

In diesem Zusammenhang wird auf Anlage 1, Abschnitt I Nr. 4 der BHV1-Verordnung hingewiesen.

Anlage 1

Verpflichtungserklärung
zur Schaffung eines
BHV1-freien Rinderbestandes

Ich schließe mich den Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz von Rinderbeständen vor BHV1-Infektionen und für die Sanierung infizierter Rinderbestände an und verpflichte mich, die hiermit verbundenen Bedingungen und Auflagen als verbindlich anzuerkennen und in enger Absprache mit dem betreuenden Tierarzt - und soweit erforderlich - unter Einschaltung des zuständigen Amtstierarztes zu beachten.

Mir ist bekannt, dass

- das Land Nordrhein-Westfalen die Kosten für die serologischen Untersuchungen (Blut und/oder Milch) trägt,

- das Land Nordrhein-Westfalen und die Tierseuchenkasse die Kosten der Diagnostika je zur Hälfte tragen,

- Betriebe, die den mit der Verpflichtungserklärung eingegangenen Bedingungen und Auflagen nicht nachkommen, von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen werden,

- bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen die dem Land Nordrhein-Westfalen und/oder der Tierseuchenkasse entstandenen Kosten zu erstatten sind. Eine Kostenerstattung wird nicht gefordert, wenn entscheidende Grundlagen für das Verfahren entfallen, so z.B. neuere Erkenntnisse eine Weiterführung des Verfahrens sinnlos erscheinen lassen, der angeschlossene Betrieb die Rinderhaltung aufgibt oder vergleichbare im Einzelfall zu begründende Umstände eintreten.

Diese Verpflichtung gilt für mich zunächst für drei Jahre. Nach Ablauf dieser Frist habe ich jederzeit die Möglichkeit, aus dem Verfahren auszuscheiden. Der für meinen Betrieb
(TSK-Nr.: ) zuständige Amtstierarzt wird in diesem Fall von mir unverzüglich informiert.

Bei vorzeitigem Widerruf dieser Verpflichtungserklärung können die dem Land und/oder der Tierseuchenkasse entstandenen Kosten zurückgefordert werden.

Ein Exemplar der Verpflichtungserklärung und der Leitlinien habe ich erhalten.

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(Vor- und Zuname)

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(PLZ/Wohnort)

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(Datum)

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(Straße und Hausnummer)

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(Unterschrift des Tierhalters)

Anlage 2

Technische Anlage

Probenentnahme zur BHV1-Serodiagnostik

Grundsatz:

Wegen der hohen Empfindlichkeit des serologischen Untersuchungsverfahrens muss die Probenentnahmetechnik sicher vermeiden, dass Teile der Vorproben in die Folgeproben gelangen.

Bei der Probennahme ist deshalb folgendes zu beachten:

Nativblut: *:

Mindestmenge 5,0 ml.
Für jedes Tier eigenes steriles Entnahmesystem.
Zwischendesinfektionen genügen nicht.
Desinfektionsmittelrückstände können ggf. Teste beeinflussen.

Einzelmilch*:

Mindestmenge 5,0 ml. Direkt aus dem Euter.

Tankmilch*:

Mindestmenge 50,0 ml. Entnahme nach ausreichender Durchmischung direkt aus dem Hoftank, Entnahmegerätschaften müssen frisch gereinigt sein.

Übersteigt die Zahl der laktierenden Kühe 50, so ist dafür zu sorgen, dass Mischmilchproben entstehen, die aus gleichen Anteilen von nicht mehr als 50 Einzelgemelken zusammengesetzt sind.

Für alle Probenarten:

Die Probengefäße sind zu verschließen und einzeln so zu kennzeichnen, dass sie den Begleitpapieren eindeutig zugeordnet werden können.

Die Entnahmegefäße sind seitens des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes/ Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Münster ggf. mit einem Milch-Konservierungsmittel zu versehen, von den üblichen Konservierungsmitteln sind als Test neutral geprüft: Natriumazid (Endkonzentration 0,025%), Bronopol (Endkonzentration 0,025%) und Kaliumbichromal (Endkonzentration 0,1 bis 0,2%).

Nur möglich bei nicht geimpften Kühen

MBl. NRW. 1999 S. 204