Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 21 vom 27.4.1999 Seite 371 bis 394

Verwarnungen durch die Polizei bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes
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Verwarnungen durch die Polizei bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes

20510


Verwarnungen durch die Polizei
bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich
des Umweltschutzes

RdErl. d. Innenministeriums v. 22.3.1999
IV A 2 – 2830

1
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Polizeibehörden, die die Befähigung für die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten erworben haben, werden hiermit gemäß den §§ 56, 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ermächtigt, bei folgenden Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben.

- § 61 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und Abs. 2 Nr. 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes – KrW-/ AbfG – vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),

- § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823),

- § 70 Abs. 1 Nrn. 2, 7 bis 10, 12 des Landschaftsgesetzes – LG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (GV. NRW. S. 710), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 1995 (GV. NRW. S. 382) – SGV. NRW. 791-,

- § 70 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3a, 10 und Abs. 2 Nrn. 2 bis 6 des Landesforstgesetzes – LFoG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 1995 (GV. NRW. S. 382) – SGV. NRW. 790 -,

- § 17 Abs. 1 Buchst. c) – e), i) und Abs. 2 Buchst. a) des Landes-Immissionsschutzgesetzes
– LImschG – vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV. NRW. S. 987) – SGV. NRW. 7129 -,

- § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Achten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung – 8. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512),

- § 46 Nr. 8 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz – 1. SprengV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082),

- § 117 Abs. 1 und § 118 Abs. 1 OWiG.

2
Anderweitig geregelte Befugnisse (Ermächtigungen) zur Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

3
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten unterliegt dem Opportunitätsgrundsatz.

Eine kleinliche Verfolgung dient dem Zweck der Verwarnung vor allem dann nicht, wenn der Ordnungswidrigkeit lediglich Gedankenlosigkeit zugrunde liegt und die Einlassung des Betroffenen auf Einsicht schließen läßt. Eine freundliche Belehrung ist in derartigen Fällen oft wirkungsvoller als die Sanktion.

Das Verwarnungsgeld wird nach Maßgabe des Verwarnungsgeldkatalogs "Umweltordnungswidrigkeiten" (Anlage) in Höhe von 10, 20, 30, 40, 50, 60 und 75 Deutsche Mark erhoben. Sind in dem Katalog Regel- oder Rahmensätze vorgegeben, so soll das Verwarnungsgeld grundsätzlich auch in dieser Höhe erhoben werden. Nach pflichtgemäßem Ermessen kann hiervon jedoch abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies geboten erscheinen lassen (z. B. Wiederholungsfall oder Einsicht bzw. Bereitschaft zur Behebung des Schadens).

4
Im Übrigen ist der RdErl. v. 1.10.1987 (SMBl. NRW. 20510) "Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei" entsprechend anzuwenden.

5
Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.

Verwarnungsgeldkatalog
Umweltschutzordnungswidrigkeiten

Zur Beachtung:
Nach dem RdErl. d. Innenministeriums v. 22.3.1999 (MBl. NRW. S. 374/ SMBl. NRW. 20510) "Verwarnungen durch die Polizei bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes" wird das Verwarnungsgeld in Höhe von 10, 20, 30, 40, 50, 60 und 75 Deutsche Mark erhoben. Das Verwarnungsgeld soll grundsätzlich nach den in diesem Katalog angegebenen Regel- und Rahmensätzen festgesetzt werden. Nach pflichtgemäßem Ermessen kann hiervon abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies geboten erscheinen lassen (z. B. Wiederholungsfall oder Einsicht bzw. Bereitschaft zur Behebung des Schadens). Im übrigen ist der RdErl. des Innenministeriums v. 1.10.1987 (SMBl. NRW. 20510) "Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei" entsprechend anzuwenden.

A.
Verstöße gegen das Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz – KrW-/AbfG –
(§ 61 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und Abs. 2 Nr. 8)

Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Tatbestand der Ordnungswidrigkeit / § / Höhe des Verwarnungsgeldes


1
Verbotenes Behandeln (z. B. Verbrennen), Lagern oder Ablagern (z. B. Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten) von

1.1
Gegenständen unbedeutender Art (Zigarettenschachtel, Aschenbecherinhalt, Obst- und Lebensmittelreste u. ä.)
§ 27 Abs. 1
DM 10,-

1.2
Gegenständen unbedeutender Art in größeren Mengen bzw. Gegenständen von gewisser Bedeutung (Altpapier, Glasflaschen, Plastikflaschen, Blechdosen u. ä.)
§ 27 Abs. 1
DM 30,-

1.3
Gegenständen des Sperrmülls als Einzelstücke kleineren Umfangs (Koffer, Stuhl, Dreirad, Kinderwagen u. ä.)
§ 27 Abs. 1
DM 50,-

2
Verbotenes Lagern oder Ablagern von

2.1
Fahrrädern
§ 27 Abs. 1
DM 50,-

2.2
Altreifen
§ 27 Abs. 1
DM 60,-

2.3
Bauschutt bis zu einer Menge von ¿ m3
§ 27 Abs. 1
DM 75,-

3
Nichtbeachten der Vorschriften über das Anbringen von Warntafeln bei genehmigungspflichtigen Abfalltransporten
§ 49 Abs. 6
DM 50,-

4
Verstöße gegen die Pflanzen-Abfall-Verordnung (§ 7 der VO i. V. m. § 61 Abs. 1 Nr. 5
KrW-/AbfG)
§§ der VO

4.1
Verbotenes Lagern oder Ablagern von pflanzlichen Abfällen bis zu einer Menge von 1 m3
§ 2 Abs. 2
DM 30,-

4.2
Verbrennen von Stroh und ähnlichen landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Abfällen
§§ 3 – 6

4.2.1
innerhalb bebauter Ortsteile
§ 3 Abs. 2
DM 50,-

4.2.2
außerhalb folgender Zeiten
– montags bis freitags von 9 – 19 Uhr
– samstags von 9 – 14 Uhr
§ 3 Abs. 2
DM 30,-

4.2.3
unter Missachtung der vorgeschriebenen Mindestabstände
§ 3 Abs. 2
DM 50,-

4.2.4
unter erheblicher Belästigung anderer
§ 3 Abs. 2
DM 75,-

4.3
Verbrennen von Schlagabraum

4.3.1
innerhalb bebauter Ortsteile
§ 4 Abs. 2
DM 50,-

4.3.2
außerhalb folgender Zeiten
– montags bis freitags von Sonnenaufgang bis 15 Uhr
– samstags von Sonnenaufgang bis 14 Uhr
§ 4 Abs. 2
DM 30,-

4.3.3
unter Missachtung der vorgeschriebenen Mindestabstände
§ 4 Abs. 2
DM 50,-

4.3.4
unter erheblicher Belästigung anderer
§ 4 Abs. 2
DM 75,-

4.4
Verbrennen von Kleingartenabfällen

4.4.1
unter Missachtung der Zeitvorschriften
§ 6 Abs. 1
DM 20,-

4.4.2
unter erheblicher Belästigung anderer
§ 6 Abs. 2
DM 50,-

4.5
Sonstige geringfügige Verstöße gegen die Pflanzen-Abfall-Verordnung
DM 10,- bis 75,-

B.
Verstöße gegen das Wasserhaushaltsgesetz – WHG –
(§ 41 Abs. 1 Nr. 9)

Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Tatbestand der Ordnungswidrigkeit / § / Höhe des Verwarnungsgeldes

1
Einbringen fester Stoffe in ein Gewässer, um sich ihrer zu entledigen (vgl. Beispiele im Abschnitt A)
§ 26 Abs. 1
DM 10,- bis 75,-

C.
Verstöße gegen das Landschaftsgesetz – LG –
(§ 70 Abs. 1 Nrn. 2, 7 – 10, 12)

Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Tatbestand der Ordnungswidrigkeit / § / Höhe des Verwarnungsgeldes

1
Reiten in der freien Landwirtschaft oder im Walde ohne ein gut sichtbares beidseitig am Pferd angebrachtes gültiges Kennzeichen
§ 51 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Nr.7
DM 30,-

2
Betreten, Befahren oder Bereiten von gesperrten und als solche ordnungsgemäß gekennzeichneten Flächen
§ 54, § 70 Abs. 1 Nr. 8
DM 30,- bis 75,-

3
Radfahren oder Reiten in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, geschützten Biotopen und innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen außerhalb von Straßen und Wegen oder Radwegen
§ 54 a, § 70 Abs. 1 Nr. 9
DM 50,-

4
Nichtbeachten von Ge- oder Verboten

4.1
eines nach dem 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Landschaftsplanes
§ 34, § 70 Abs. 1 Nr. 2
DM 10,- bis 75,-

4.2
einer Rechtsverordnung oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung für Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile oder Nationalparke
§ 42 a, § 43, § 70 Abs. 1 Nr. 2
DM 10,- bis 75,-

5
Entnehmen, Verwüsten oder Niederschlagen von wildwachsenden Pflanzen ohne vernünftigen Grund
§ 61 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Nr. 10
DM 30,-

6
Schmuckreisig von Bäumen, Sträuchern oder Hecken unbefugt entnehmen
§ 61 Abs. 2, § 70 Abs. 1 Nr. 10
DM 30,-

7
Abbrennen von Feldrainen, Böschungen, Wegrändern oder nicht bewirtschafteten Flächen bis 50 m2
§ 64 Abs. 1 Nr. 1, § 70 Abs. 1 Nr. 12
DM 75,-

8
Roden, Abschneiden oder Zerstören von Hecken, Gebüschen, Röhricht oder Schilfbeständen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September
§ 64 Abs. 1 Nr. 2, § 70 Abs. 1 Nr .12
DM 50,-

D.
Verstöße gegen das Landesforstgesetz – LFoG –
(§ 70 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3a, 10 und Abs. 2 Nrn. 2 – 6)

Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Tatbestand der Ordnungswidrigkeit / § / Höhe des Verwarnungsgeldes

1
Mitführen nicht angeleinter Hunde im Wald, außerhalb von Wegen
§ 2 Abs. 3, § 70 Abs. 1 Nr. 1
DM 20,-

2
Betreten von

2.1
Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen oder Pflanzgärten
§ 3 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Nr .2
DM 20,-

2.2
ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneten Waldflächen
§ 3 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Nr. 2
DM 30,-

2.3
forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen oder teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Wald
§ 3 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Nr. 2
DM 20,-

3
Offenlassen selbst geöffneter

3.1
Tore zu Wild- und Kulturgattern
§ 70 Abs. 2 Nr. 6
DM 50,-

3.2
Einrichtungen zur Sperrung von Wegen oder Zugängen zu eingefriedeten Grundstücken
§ 70 Abs. 2 Nr. 6
DM 20,-

4
Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und Wegen
§ 3 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Nr .2
DM 50,-

5
Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Wohnwagen im Wald
§ 3 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Nr. 2
DM 30,-

6
Zelten im Wald
§ 3 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Nr .2
DM 30,-

7
Entfernen, Umwerfen oder Inunordnungbringen von Stämmen, Holzstößen oder anderen aufgeschichteten Bodenerzeugnissen wie auch die Entfernung ihrer Stützen
§ 70 Abs. 1 Nr. 10
DM 30,-

8
Anzünden oder Unterhalten eines Feuers bzw. Benutzen eines Grillgerätes im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m zum Wald
§ 47 Abs. 1, § 70 Abs. 2 Nr. 2
DM 60,-

9
Nichtbeaufsichtigen eines im Wald befugt angezündeten Feuers
§ 70 Abs. 2 Nr. 4
DM 75,-

10
Fallenlassen, Fortwerfen oder unvorsichtiges Handhaben brennender oder glimmender Gegenstände im Wald
§ 70 Abs. 2 Nr. 5
DM 60,-

11
Rauchen im Wald in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober
§ 47 Abs. 3, § 70 Abs. 2 Nr. 3
DM 60,-

12
Fortwerfen von Abfällen im Wald
§ 6a Abs. 1, § 70 Abs. 1 Nr. 3a
DM 50,-

E.
Verstöße gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz – LImschG –
(§ 17 Abs. 1 Buchst. c – e, i und Abs. 2 Buchst. a)

Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Tatbestand der Ordnungswidrigkeit / § / Höhe des Verwarnungsgeldes


1
Verbrennen von Gegenständen im Freien, soweit Nachbarschaft oder Allgemeinheit erheblich belästigt werden können
§ 7 Abs. 1
DM 75,-

2
Betätigungen zwischen 22 und 6 Uhr, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören
§ 9 Abs. 1
DM 60,-

3
Benutzen von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen

3.1
in solcher Lautstärke, dass Unbeteiligte erheblich belästigt werden
§ 10 Abs. 1
DM 60,-

3.2
im öffentlichen Verkehrsraum einschließlich der Verkehrsmittel, in öffentlichen Anlagen oder Badeanstalten, soweit andere belästigt werden können
§ 10 Abs. 2
DM 60,-

4
Halten von Tieren in einer Weise, die andere mehr als nur geringfügig belästigt
§ 12
DM 60,-

F.
Verstöße gegen die Rasenmäherlärm-Verordnung – 8. BImSchV –
(§ 7 Abs. 1 Nr. 2)

Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Tatbestand der Ordnungswidrigkeit / § / Höhe des Verwarnungsgeldes

1
Betreiben von motorgetriebenen Rasenmähern an Werktagen in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr (beachte Ausnahmen in § 6 Abs. 2) sowie an Sonn- und Feiertagen
§ 6 Abs. 1
DM 60

G.
Verstöße gegen die Erste Verordnung zum
Sprengstoffgesetz – 1. SprengV – (§ 46 Nr. 8)

Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Tatbestand der Ordnungswidrigkeit / § / Höhe des Verwarnungsgeldes

1
Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember
§ 23 Abs. 1
DM 20,-

2
Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen
§ 23 Abs. 1
DM 40,-

H.
Verstöße gegen das
Ordnungswidrigkeitsgesetz – OWiG –

Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Tatbestand der Ordnungswidrigkeit / § / Höhe des Verwarnungsgeldes

1
Verursachen unzulässigen oder vermeidbaren Lärms, der geeignet ist, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich zu belästigen (soweit nicht von anderen Bußgeldvorschriften erfasst)
§ 117 Abs. 1
DM 50,- bis 75,-

2
Vornahme einer grob ungehörigen Handlung, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen (soweit nicht von anderen Bußgeldvorschriften erfasst)
§ 118 Abs. 1
DM 20,- bis 75,-

MBl. NRW. 1999 S. 374