Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 22 vom 28.4.1999 Seite 395 bis 420

Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1a
Anlage1b
Anlage2a
Anlage2b
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
Anlage7
 

Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR)

20024

Richtlinien über die Haltung und Benutzung
von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR)

RdErl. d. Finanzministeriums v. 5.3.1999 -
B 2711 - 1.7 - IV A 3

Inhalt:

I. Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmung

§ 2 Geltungsbereich

II. Beschaffung der Dienstkraftfahrzeuge

§ 3 Beschaffungsverfahren

§ 4 Größenordnung

§ 5 Ausstattung und Zubehör

§ 6 Abschluß von Rahmenverträgen

III. Haltung der Dienstkraftfahrzeuge

§ 7 Zuweisung und Verwendung

§ 8 Verwaltung und Fahrbereitschaften

§ 9 Aufgaben der Kraftfahrzeugsachbearbeitung und der Fahrdienstleitung

§ 10 Kraftfahrzeugbeauftragte

§ 11 Technische Überwachung

§ 12 Kraftfahrzeugversicherung

§ 13 Verwertung der Dienstkraftfahrzeuge

IV. Betrieb der Dienstkraftfahrzeuge

§ 14 Benutzung auf Dienstfahrten (Dienstreisen, Dienstgängen)

§ 15 Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle

§ 16 Mitbenutzung durch Privatpersonen

§ 17 Private Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen

§ 18 Erstattungspflichtige Fahrten

§ 19 Betriebskosten

§ 20 Unterbringung der Dienstkraftfahrzeuge

V. Rechte und Pflichten der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

§ 21 Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

§ 22 Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer

§ 23 Sonderfahrzeugführerinnen oder Sonderfahrzeugführer

§ 24 Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer

§ 25 Pflichten der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

§ 26 Besondere Pflichten der Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer

§ 27 Arbeits- und Ruhezeit

§ 28 Schadenshaftung der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

VI. Verhalten bei Kraftfahrzeugunfällen

§ 29 Aufgaben der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

§ 30 Aufgaben der Dienststellenleitung

VII. Schlußbestimmungen

§ 31 Änderungen und Ergänzungen

§ 32 Inkrafttreten

Die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

I. Allgemeines

§ 1
Begriffsbestimmung

(1) Dienstkraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschriften sind solche Kraftfahrzeuge, die Eigentum des Landes sind und auf dessen Kosten unterhalten und betrieben werden.

(2) Kraftfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 sind alle zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (§ 18 Abs. 1 StVZO) und die in § 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und 6 StVZO genannten selbstfahrenden oder geführten Arbeits- und Zugmaschinen, Kleinkrafträder und Anhänger.

§ 2
Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinien gelten für alle Dienststellen des Landes, die Dienstkraftfahrzeuge unterhalten, mit Ausnahme des Landtags. Sie sind für den Bereich der institutionell geförderten Zuwendungsempfänger sinngemäß anzuwenden. Die obersten Landesbehörden können im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für ihren Geschäftsbereich zusätzliche (auch abweichende) Bestimmungen erlassen, sofern diese auf Grund besonderer Verhältnisse für erforderlich gehalten werden.

(2) Diese Richtlinien gelten sinngemäß auch für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge.

II. Beschaffung der Dienstkraftfahrzeuge

§ 3
Beschaffungsverfahren

(1) Dienstkraftfahrzeuge werden nach Maßgabe des Haushaltsplans durch die obersten Landesbehörden beschafft. Ob zu diesem Zweck Kauf-, Miet- oder Leasingverträge abgeschlossen werden, ist nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zu entscheiden; bei Geländeeinsatz kommen Miet- oder Leasingverträge nicht in Betracht. Die allgemeinen Vergabevorschriften (§ 30 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, § 55 der Landeshaushaltsordnung, sowie die einschlägigen Bestimmungen des Vergaberechts z.B. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Vergabeverordnung, Verdingungsordnung für Leistungen - VOL -) sowie die vom Finanzministerium geschlossenen Rahmen- und Bezugsverträge (§ 6) sind zu beachten. Die obersten Landesbehörden können ihre Befugnisse mit Zustimmung des Finanzministeriums den nachgeordneten Behörden übertragen. Es dürfen grundsätzlich nur fabrikneue, schadstoffarme Kraftfahrzeuge beschafft werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Finanzministeriums. Soweit die Genehmigung nicht durch Abschluß entsprechender Rahmenverträge allgemein als erteilt gilt, bedarf die Anmietung von Kraftfahrzeugen der Zustimmung der obersten Landesbehörde, der Abschluß von Leasing-Verträgen der Zustimmung des Finanzministeriums.

(2) Neuanschaffungen (Erst- oder Ersatzbeschaffungen) sind nur dann zulässig, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis hierfür besteht und der Bedarf nicht durch bei anderen Dienststellen frei werdende Dienstkraftfahrzeuge gedeckt werden kann (§ 13 Abs. 1). Ersatzbeschaffungen sind darüber hinaus nur gestattet, wenn das bisher benutzte Kraftfahrzeug wegen Unwirtschaftlichkeit oder Totalschaden ersetzt werden muß (§ 13 Abs. 2) oder im Falle des § 13 Abs. 1 der Einsatz eines anderen Kraftfahrzeuges wirtschaftlicher wäre.

(3) Vorschläge für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen sind von den Mittelbehörden oder den ihnen gleichstehenden Dienststellen zu begründen und der obersten Landesbehörde nach näherer Weisung vorzulegen. Die Vorschläge müssen ein detailliertes Angebot enthalten; aus ihnen muß zu erkennen sein, ob es sich um eine erstmalige Beschaffung oder um eine Ersatzbeschaffung (bei Leasing einschließlich der Folgeverträge) handelt. Den Berichten ist - mit Ausnahme des Anschluß-Leasing - auch in den Fällen des Absatz 1 Satz 4 die Stellungnahme der Kraftfahrzeugbeauftragten (§ 10) zu dem Beschaffungsvorschlag beizufügen; von deren Empfehlung darf nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Finanzministeriums abgewichen werden. Bei Ersatzbeschaffung ist gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen das bisher benutzte Kraftfahrzeug nicht mehr verwendungsfähig ist. Für dieses Kraftfahrzeug ist ein zeitnahes Gutachten der Kraftfahrzeugbeauftragten beizufügen.

(4) Die näheren Einzelheiten über die Kraftfahrzeugtypen und ihre Ausstattungen, deren Beschaffung zugelassen ist, sowie das Bestellverfahren bestimmt das Finanzministerium durch gesonderten Erlaß (Beschaffungsliste).

(5) Abnahme und Übernahme der Dienstkraftfahrzeuge bei den Lieferfirmen erfolgen durch die kraftfahrzeughaltende Dienststelle. Die Einzelheiten bestimmt das Finanzministerium (Beschaffungsliste). Bei Kraftfahrzeugen, die nicht in der Beschaffungsliste aufgeführt sind, oder die für ihre Einsatzzwecke besonders ausgestattet werden, ist die technische Abnahme mit den Kraftfahrzeugbeauftragten abzustimmen.

(6) Absatz 1 sowie Absätze 3 bis 5 finden auf Dienstkraftfahrzeuge der Polizei, Absatz 1 Satz 6 sowie Absatz 4 auf die Dienstkraftfahrzeuge des Verfassungsschutzes keine Anwendung.

§ 4
Größenordnung

(1) Die Größenordnung der Dienstkraftfahrzeuge richtet sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach den dienstlichen Erfordernissen. Im einzelnen gelten hierbei die nachstehenden Grundsätze.

(2) Zur allgemeinen Benutzung (§ 7 Abs. 1) können Personenkraftwagen - im Bedarfsfall auch in Kombiausführung - entsprechend ihrem Einsatzzweck beschafft werden:

1. Stufe I

wenn das Kraftfahrzeug überwiegend für Fahrten im Nahverkehr (50 km im Umkreis des Sitzes der Dienststelle) eingesetzt wird;

2. Stufe II

wenn das Kraftfahrzeug überwiegend für Fahrten im Nahverkehr unter erschwerten Bedingungen (z. B. Ausnutzung der zulässigen Nutzlast zu mehr als 50 %, Einsatz im Gelände abseits von ausgebauten Straßen) oder überwiegend außerhalb des Nahverkehrs eingesetzt wird;

3. Stufe III

wenn das Kraftfahrzeug überwiegend für Fahrten außerhalb des Nahverkehrs unter erschwerten Bedingungen eingesetzt wird;

4. Stufe IV

für Dienststellen, die nicht unter die folgende Nummer 5 fallen, deren Leitung aber mindestens der BesGr. B 2 angehört und deren Dienstbezirk mehr als einen Regierungsbezirk umfaßt, wenn das Kraftfahrzeug, überwiegend für Fahrten außerhalb des Nahverkehrs unter erschwerten Bedingungen eingesetzt wird, sowie für Fachhochschulen, Kunsthochschulen, Medizinische Einrichtungen der Wissenschaftlichen Hochschulen und das Hochschulbibliothekszentrum;

5. Stufe V

für Dienststellen, deren Leitung der BesGr. B 5 oder R 6 angehört, Bezirksregierungen, Oberfinanzdirektionen, Wissenschaftliche Hochschulen (soweit nicht in Nummer 4) und die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen.

Personenkraftwagen der Stufen IV und V dürfen grundsätzlich nur für ein Dienstkraftfahrzeug je Dienststelle in Anspruch genommen werden. Ausnahmen hiervon können nach Überprüfung der dienstlichen Erfordernisse durch die oberste Landesbehörde zugelassen werden. Für Dienststellen, deren Leitung ein Dienstkraftfahrzeug zur ständigen Benutzung zugewiesen worden ist (§ 7 Abs. 4), kann als zweites Dienstkraftfahrzeug allenfalls ein Personenkraftwagen der Stufe III beschafft werden, soweit in Satz 1 Nr. 5 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Zur ständigen Benutzung durch bestimmte Personen (§ 7 Abs. 4) können Personenkraftwagen beschafft werden:

1. Stufe VI

für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesoberbergamtes, die Präsidentinnnen oder die Präsidenten der Finanzgerichte, die Präsidentinnnen oder die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte;

2. Stufe VII

für Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte, Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten, Oberfinanzpräsidentinnen oder Oberfinanzpräsidenten und die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts.

(4) Als Kraftfahrzeuge für Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer kommen je nach Einsatzart nur Kraftfahrzeuge der Stufen I oder II in Betracht. Diese Kraftfahrzeuge sind bei Dienststellen einzusetzen, bei denen erfahrungsgemäß eine erhebliche Zahl von Dienstreisen und Dienstgängen im Sinne des § 14 Abs. 1 anfällt. Die jährliche dienstliche Fahrleistung eines solchen Kraftfahrzeugs soll bei Nutzung durch - gegebenenfalls mehrere - Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer 12.000 Kilometer nicht unterschreiten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Finanzministeriums.

(5) Der für die Kraftfahrzeuge höchstens zulässige Gesamtpreis wird für jede Stufe in der Beschaffungsliste (§ 3 Abs. 4) festgelegt. Gesamtpreis ist der Preis für das Kraftfahrzeug in der festgelegten Grundausstattung abzüglich Rabatt zuzüglich Mehrwertsteuer. Er gilt sowohl für Personenkraftwagen in 2- bis 5-türiger Ausführung als auch für Personenkraftwagen in Kombiausführung.

(6) Die Größenordnung der Kraftfahrzeuge , die nicht in der Beschaffungsliste aufgeführt sind, (geländegängige Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen, Omnibusse, Maschinen und Anhänger [§ 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 6 StVZO]) sowie der Krafträder richtet sich nach dem jeweiligen Verwendungszweck. Bei der Beschaffung sind die Kraftfahrzeugbeauftragten zu beteiligen. Satz 2 gilt nicht für die Dienstkraftfahrzeuge des Verfassungsschutzes und der Polizei.

(7) Die Größenordnung der Dienstkraftfahrzeuge der obersten Landesbehörden und der Polizei wird nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt.

(8) Die Größenordnung der Dienstkraftfahrzeuge für die Mitglieder der Landesregierung bestimmt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Die Größenordnung der Dienstkraftfahrzeuge für die sonstigen in § 7 Abs. 4 Satz 1 genannten Personen bestimmt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 5
Ausstattung und Zubehör

(1) Die Beschaffung von Sonderausstattungen ist auf das Notwendigste zu beschränken. Soweit die örtlichen Verhältnisse, die dienstlichen Erfordernisse oder die Einsatzart eines Kraftfahrzeuges die Beschaffung zusätzlicher Sonderausstattungen erforderlich machen, können diese im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unter Beteiligung der Kraftfahrzeugbeauftragten mit bestellt werden. Die näheren Einzelheiten bestimmt das Finanzministerium in der Beschaffungsliste.

(2) Die Ausstattung mit einer Standheizung ist bei Kraftfahrzeugen zulässig, die überwiegend als Arbeits- bzw. Aufenthaltsraum verwendet werden (z. B. Sonderfahrzeuge der Polizei, Meßfahrzeuge der staatlichen Umweltämter).

(3) Dienstkraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 und Abs. 3 können mit einer Standheizung ausgerüstet werden, wenn sie von Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrern geführt werden, denen bei dienstbedingten Wartezeiten überwiegend keine beheizten Aufenthaltsräume zur Verfügung stehen. Die festgelegte Obergrenze des Anschaffungspreises (§ 4 Abs. 5) ist auch in diesen Fällen einzuhalten. Die dafür an anderer Stelle vorgenommenen Einsparungen (z.B. Motorleistung, Größe, sonstige Ausstattung) dürfen die Einsatztauglichkeit des Kraftfahrzeugs nicht beeinträchtigen.

(4) Die Ausstattung mit einem Schiebedach oder einer Klimaanlage ist zulässig. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Ist infolge von Sonderverhältnissen darüberhinaus die Beschaffung von weiteren Sonderausstattungen bzw. Zubehörteilen unumgänglich erforderlich, so ist in jedem Einzelfall vorher die Zustimmung des Finanzministeriums einzuholen. Bei Ersatzbeschaffungen gilt eine früher vom Finanzministerium erteilte Genehmigung weiter, wenn die Gründe, die zu der Ausnahmeregelung geführt haben, fortbestehen.

(6) Die Sonderausstattung für die in § 4 Abs. 6 und 7 genannten Dienstkraftfahrzeuge richtet sich nach den dienstlichen Erfordernissen. Hierüber befindet die zuständige oberste Landesbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Bei der Beschaffung sind die Kraftfahrzeugbeauftragten zu beteiligen. Satz 3 gilt nicht für Dienstkraftfahrzeuge des Verfassungsschutzes und der Polizei.

(7) Die Sonderausstattung der Dienstkraftfahrzeuge der Mitglieder der Landesregierung wird von diesen selbst bestimmt. Die Sonderausstattung der Dienstkraftfahrzeuge für die in § 4 Abs. 8 Satz 2 genannten Personen wird von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmt.

(8) Sonderausstattungen dürfen nicht auf Kosten Dritter beschafft werden.

§ 6
Abschluß von Rahmenverträgen

Um eine möglichst einheitliche und wirtschaftliche Beschaffung von Kraftfahrzeugen, Kraft- und Schmierstoffen sowie von Ersatzteilen für alle Landesdienststellen zu erzielen, schließt das Finanzministerium mit den in Frage kommenden Lieferfirmen Verträge über die jeweiligen Bezugsbedingungen (Rahmen-/ Bezugsverträge) ab. Den wesentlichen Inhalt dieser Verträge und die bei der Beschaffung zu beachtenden Regelungen gibt das Finanzministerium durch gesonderten Erlaß bekannt.

III. Haltung der Dienstkraftfahrzeuge

§ 7
Zuweisung und Verwendung

(1) Dienstkraftfahrzeuge werden durch die oberste Landesbehörde bestimmten Dienststellen zur Durchführung von Dienstfahrten oder für bestimmte Dienstaufgaben zugewiesen; die obersten Landesbehörden können ihre Befugnisse den nachgeordneten Behörden übertragen. Dienstkraftfahrzeuge sind möglichst wirtschaftlich einzusetzen. Die ständige Mitbenutzung durch andere Landesdienststellen sowie der Tausch von Kraftfahrzeugen kann auch dann angeordnet werden, wenn die oberste Landesbehörde ihre Befugnisse gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 delegiert hat.

(2) Die Verwendung der Dienstkraftfahrzeuge ist nicht auf den für die Beschaffung maßgebenden Verwendungszweck beschränkt. Die Kraftfahrzeuge sind vielmehr nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses und - soweit es die Zweckbestimmung erlaubt - für alle Aufgaben im Bereich der Landesverwaltung einzusetzen. Wenn sie durch andere Dienststellen nicht nur vorübergehend mitbenutzt werden sollen, ist die Zustimmung der obersten Landesbehörde einzuholen.

(3) Ist ein Dienstkraftfahrzeug vorübergehend einer anderen Landesdienststelle zugewiesen, so sind von ihr nur die Kosten der laufenden Benutzung des Kraftfahrzeugs zu zahlen. Die Kosten einer Instandsetzung sowie der Ersatz- und Zubehörteile sind von der abgebenden Dienststelle zu tragen. Wird ein Dienstkraftfahrzeug nur für einzelne Dienstfahrten einer anderen Landesdienststelle zur Verfügung gestellt, soll aus Vereinfachungsgründen auf eine Erstattung der in Satz 1 genannten Kosten verzichtet werden.

(4) Den Mitgliedern der Landesregierung, den Staatssekretärinnen oder Staatssekretären und den diesen besoldungsrechtlich gleichgestellten Beamtinnen oder Beamten, Richterinnen oder Richtern, der Parlamentarischen Staatssekretärin oder dem Parlamentarischen Staatssekretär, der Regierungssprecherin oder dem Regierungssprecher können Dienstkraftfahrzeuge zur ständigen Benutzung zugewiesen werden. Gleiches gilt für die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten, die Oberfinanzpräsidentinnen oder Oberfinanzpräsidenten, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesoberbergamts, die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Finanzgerichte, die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und die Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte. Die zur ständigen Benutzung zugewiesenen Dienstkraftfahrzeuge sind, außer bei den obersten Landesbehörden, in Zeiten, in denen der Berechtigte sie nicht benötigt, zur allgemeinen Benutzung einzusetzen.

(5) Dienstkraftfahrzeuge können auch anderen Beschäftigten zur alleinigen dienstlichen Nutzung als Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrern (§ 24) zugewiesen werden, wenn sie voraussichtlich in einem Umfang von mehr als 12.000 km Dienstreisen im Jahr durchführen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 8
Verwaltung und Fahrbereitschaften

(1) Die Verwaltung jedes einzelnen Dienstkraftfahrzeugs obliegt der Dienststelle, der das Kraftfahrzeug zur dauernden Benutzung zugewiesen ist. Die Dienststellenleitung beauftragt mit der Verwaltung eine geeignete Person (Kraftfahrzeugsachbearbeitung).

(2) Bei Dienststellen, denen eine größere Anzahl von Dienstkraftfahrzeugen zur Verfügung steht, soll nach Möglichkeit eine Fahrbereitschaft gebildet werden, um die Dienstkraftfahrzeuge möglichst gleichmäßig und wirtschaftlich einzusetzen sowie eine Unter- oder Überbelastung zu vermeiden. Macht die Anzahl der zugewiesenen Dienstkraftfahrzeuge es erforderlich, so ist eine Person mit der Leitung der Fahrbereitschaft (Fahrdienstleitung) zu beauftragen. Die Fahrdienstleitung untersteht verantwortlich dem Referat bzw. Dezernat der Dienststelle, die mit der Aufsicht über die Fahrbereitschaft beauftragt ist. Soweit die Wirtschaftlichkeit gesteigert werden kann, ist die Steuerung des Einsatzes der Dienstkraftfahrzeuge über Telekommunikationseinrichtungen (z.B. Mobilfunk einschl. Pager usw.) vorzunehmen. Über die Ausstattung der Dienstkraftfahrzeuge mit entsprechenden Geräten entscheidet die oberste Landesbehörde; hinsichtlich des Einbaus sind die Kraftfahrzeugbeauftragten zu beteiligen.

(3) Die Dienststellen der mittleren und der obersten Verwaltungsstufe haben die ordnungsmäßige Verwaltung der Dienstkraftfahrzeuge der ihnen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen zu überwachen. Soweit hierbei besondere technische Kenntnisse oder kraftfahrtechnische Erfahrungen erforderlich sind, sind die Kraftfahrzeugbeauftragten zu beteiligen.

(4) Für jedes Dienstkraftfahrzeug hat die kraftfahrzeughaltende Dienststelle eine Kraftfahrzeugakte zu führen, die den gesamten Schriftwechsel über das Kraftfahrzeug enthält. Der Kraftfahrzeugbrief ist sicher aufzubewahren.

(5) Um die Kosten für den Betrieb der einzelnen Kraftfahrzeuge zu ermitteln, sind für jedes Kraftfahrzeug Karteiblätter, und zwar eine Stammkarte nach dem Muster der Anlage 1a und je nach Bedarf Beiblätter nach dem Muster der Anlage 1b anzulegen. Für Leasing-Kraftfahrzeuge sind Stammkarten und Beiblätter nach dem Muster der Anlagen 2a und b zu verwenden. Die Stammkarten sind durch arabische Ziffern, die dazugehörigen Beiblätter durch die Buchstaben a, b usw. fortlaufend zu kennzeichnen. Die Jahresergebnisse sind allgemeinen Kostenvergleichen nutzbar zu machen. Abgeschlossene Karteiblätter werden zu den Kraftfahrzeugakten genommen. Dieses Verfahren kann durch ein entsprechendes elektronisches Datenverarbeitungssystem ersetzt werden

(6) Für die Polizei und den Verfassungsschutz gelten hinsichtlich der Fahrbereitschaften und der Verwaltung der Dienstkraftfahrzeuge besondere Vorschriften des Innenministeriums.

§ 9
Aufgaben der Kraftfahrzeugsachbearbeitung und der Fahrdienstleitung

(1) Die Kraftfahrzeugsachbearbeitung bzw. die Fahrdienstleitung führen die Aufsicht über die Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer. Sie sind neben der Dienststellenleitung bzw. dem Kraftfahrzeugreferat (-dezernat) insbesondere dafür verantwortlich, dass

a) beim Einsatz der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer die arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften (§ 27) eingehalten werden,

b) die Dienstkraftfahrzeuge wirtschaftlich eingesetzt und genutzt werden (Zusammenlegung von Fahrten, Mitnahme von mehreren Beschäftigten, Vermeidung unnötiger Stadtfahrten usw.),

c) die Dienstkraftfahrzeuge nicht unbefugt benutzt werden,

d) die Dienstkraftfahrzeuge sachgemäß untergebracht werden und sie sich in einem einwandfreien, betriebs- und verkehrssicheren Zustand befinden,

e) die vom Hersteller oder Leasinggeber vorgeschriebenen Wartungsintervalle (Ölwechsel, Inspektionen) insbesondere während der Garantiezeit gemäß den Garantiebedingungen eingehalten und im Wartungsheft des Herstellers vermerkt werden,

f) die Zubehörteile der Dienstkraftfahrzeuge vollständig vorhanden und jederzeit gebrauchsfähig sind und die Betriebs- und anderen Verbrauchsstoffe sowie Ersatzteile wirtschaftlich und sparsam verwendet werden,

g) die Kraftfahrzeuge in erforderlichem Umfang gepflegt werden;

sie haben weiter

h) die Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer regelmäßig, zumindest einmal jährlich über die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, besonders auch über Änderungen und Neuerungen der Straßenverkehrsordnung und das Verhalten bei Unfällen (gegebenenfalls auch schriftlich) zu unterrichten und dies aktenkundig zu machen,

i) bei der Verwendung von Fahrtschreibern oder EG-Kontrollgeräten die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen,

k) die Eintragungen im Fahrtenbuch stichprobenhaft, mindestens einmal monatlich zu überprüfen und diese Prüfung im Fahrtenbuch zu vermerken,

l) darauf zu achten, dass Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer möglichst dieselben Kraftfahrzeuge führen und nur zu dienstlich unbedingt notwendigen Überstunden herangezogen werden,

m) jährliche Wirtschaftlichkeitsberechnungen (§ 8 Abs. 5) zu erstellen,

n) den Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer bei deren Bestellung die Kraftfahrzeugrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung auszuhändigen und sie über Änderungen fortlaufend zu informieren.

(2) Soweit eine Dienststelle nicht in der Lage ist, den Vorschriften in Absatz 1 Buchstaben h und i zu genügen, sind diese Aufgaben den Kraftfahrzeugbeauftragten zu übertragen.

§ 10
Kraftfahrzeugbeauftragte

(1) Die kraftfahrtechnische Betreuung aller landeseigenen Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei und des Instituts der Feuerwehr, obliegt den technischen Beauftragten für das Kraftfahrwesen (Kraftfahrzeugbeauftragte) der Oberfinanzdirektionen. Im einzelnen sind zuständig:

die Kraftfahrzeugbeauftragten der Oberfinanzdirektion Düsseldorf

für den Bereich der Bezirksregierung Düsseldorf;

die Kraftfahrzeugbeauftragten der Oberfinanzdirektion Düsseldorf - Besitz- und Verkehrssteuerabteilung Köln -

für den Bereich der Bezirksregierung Köln;

die Kraftfahrzeugbeauftragten der Oberfinanzdirektion Münster

für die Bereiche der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold und Münster.

(2) Die Betreuung der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei, des Verfassungsschutzes und des Instituts der Feuerwehr wird durch das Innenministerium geregelt.

(3) Die Kraftfahrzeugbeauftragten der Oberfinanzdirektionen unterstehen, auch wenn sie für Dienststellen außerhalb der Finanzverwaltung tätig werden, der Fachaufsicht des Finanzministeriums. Sie sind auf dem Dienstwege in Anspruch zu nehmen. In Eilfällen ist ausnahmsweise eine unmittelbarere Kommunikation mit den Kraftfahrzeugbeauftragten gestattet (z. B. bei Unfällen). Die Kraftfahrzeugbeauftragten sind befugt, in kraftfahrtechnischen Angelegenheiten unmittelbar mit den kraftfahrzeughaltenden Dienststellen Schriftwechsel zu führen.

(4) Die Kraftfahrzeugbeauftragten wirken bei der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen und Zubehör mit. Sie sind auch bei allen verwaltungsmäßigen und büromäßigen Angelegenheiten zu beteiligen, soweit dabei kraftfahrtechnische Erfahrungen erforderlich sind (siehe u.a. § 3 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 6, § 5, § 8 Abs. 3, § 13, § 19 Abs. 2 und § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und 4). Außerdem haben sie die Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer über Führung und Wartung der Kraftfahrzeuge zu belehren. Das Nähere bestimmt die vom Finanzministerium erlassene Dienstanweisung für die Kraftfahrzeugbeauftragten.

§ 11
Technische Überwachung

(1) Dienstkraftfahrzeuge sind je nach ihrer Verwendung und dem Umfang ihres Einsatzes von den Kraftfahrzeugbeauftragten ein- oder zweimal jährlich zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die Kraftfahrzeuge in sauberem Zustand durch die Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer an einem von den Kraftfahrzeugbeauftragten zu bestimmenden Ort vorzuführen. Über die Untersuchung wird von den Kraftfahrzeugbeauftragten ein Bericht angefertigt, der der kraftfahrzeughaltenden Dienststelle zu übersenden ist. Diese ist für die unverzügliche Abstellung festgestellter Mängel bzw. sofortige Außerbetriebsetzung eines nicht mehr verkehrssicheren Kraftfahrzeugs verantwortlich. Die Untersuchungsberichte sind von den kraftfahrzeughaltenden Dienststellen zu den Kraftfahrzeugakten zu nehmen. Die Kraftfahrzeugakte, Stammkarten und Beiblätter, sowie Fahrtenbücher und Prüfbücher sind den Kraftfahrzeugbeauftragten zugänglich zu machen.

(2) Eine Überprüfung nach Absatz 1 erfolgt vor Rückgabe eines Leasingfahrzeugs an den Leasinggeber.

§ 12
Kraftfahrzeugversicherungen

(1) Der Abschluß von Kraftfahrzeugversicherungen gegen Schäden aller Art, die durch den Kraftfahrzeugbetrieb verursacht werden könnten, ist nach dem Grundsatz der Selbstversicherung unzulässig. Dies gilt nicht für kurzfristige Haftpflichtversicherungen bei Fahrten ins Ausland, wenn dort der Nachweis verlangt wird, dass eine solche Versicherung besteht.

(2) Soweit in besonderen Fällen der Abschluß einer Insassenunfallversicherung für erforderlich gehalten wird, (z. B. bei aus dienstlicher Veranlassung notwendiger Beförderung von Nichtangehörigen der Verwaltung) und die Kosten hierfür nicht von den Fahrtteilnehmenden getragen werden sollen, ist die Zustimmung der obersten Landesbehörde vorher einzuholen. Die obersten Landesbehörden können ihre Befugnisse nachgeordneten Behörden übertragen.

§ 13
Verwertung der Dienstkraftfahrzeuge

(1) Die bei einer kraftfahrzeughaltenden Dienststelle entbehrlich werdenden noch einsatzfähigen Dienstkraftfahrzeuge sind im Benehmen mit der obersten Landesbehörde im eigenen Geschäftsbereich anderweitig einzusetzen. Besteht für ein solches Kraftfahrzeug dort keine weitere Verwendungsmöglichkeit, ist es auf Vorschlag der Kraftfahrzeugbeauftragten anderen obersten Landesbehörden zur Übernahme anzubieten. Besteht auch bei diesen kein Bedarf, ist das Kraftfahrzeug der Versteigerung zuzuführen. Diese Befugnisse der obersten Landesbehörden sind nicht delegierbar.

(2) Dienstkraftfahrzeuge, deren Betrieb unwirtschaftlich geworden ist oder bei denen Totalschaden vorliegt, sind von der zuständigen Mittelbehörde der obersten Landesbehörde zu melden, wenn die Kraftfahrzeugbeauftragten in dem beizufügenden Gutachten der Aussonderung zustimmen. Unwirtschaftlich ist ein Kraftfahrzeug in der Regel dann, wenn die Höhe der notwendigen Instandsetzungskosten im Einzelfall in einem nicht angemessenen Verhältnis zu dem Zeitwert des Kraftfahrzeugs steht. Die Kraftfahrzeugbeauftragten müssen sich bei ihren Feststellungen an die vom Finanzministerium hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen halten. Sie sollen im Aussonderungsgutachten gleichzeitig eine Empfehlung für die eventuell notwendig werdende Ersatzbeschaffung einschließlich Sonderausstattung aussprechen. Über die Aussonderung entscheidet die oberste Landesbehörde. Die Aussonderung der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei, des Verfassungsschutzes und des Instituts der Feuerwehr richtet sich nach den vom Innenministerium erlassenen Bestimmungen. § 3 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Die Verwertung der auszusondernden Dienstkraftfahrzeuge erfolgt grundsätzlich im Wege der Versteigerung. Die auszusondernden Dienstkraftfahrzeuge sind gegen vorbereitete Übernahme/Übergabe-Bescheinigungen in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 3 in sauberem Zustand mit dem dazu gehörigen Fahrzeugbrief, der Abmeldebescheinigung, der letzten AU- Bescheinigung, evtl. Prüfbücher und dem vorhandenen serienmäßigen Zubehör der vom Finanzministerium durch besonderen Erlaß bestimmten Stelle zu übergeben; Beschriftungen, Sonderlackierungen sowie dienstspezifische Sonderausstattungen sind vorher zu entfernen bzw. so umzuändern, dass bei einer weiteren Verwendung durch private Erwerber der Anschein einer amtlichen Benutzung nicht entstehen kann. Noch brauchbare Sonderausstattungsgegenstände sind soweit wie möglich zurückzubehalten und für andere Dienstkraftfahrzeuge zu verwenden. Ändert sich durch den Ein- oder Ausbau einer Sonderausstattung die Fahrzeug- oder Aufbauart, ist eine Berichtigung des Fahrzeugsbriefs bei der zuständigen Stelle zu veranlassen (§ 27 Abs. 1 StVZO). Die Abmeldung des Kraftfahrzeugs bei der Zulassungsstelle ist Sache der abgebenden Dienststelle. Erfolgt die Abmeldung nach Übergabe des Kraftfahrzeuges an die Versteigerungsstelle, ist dieser der Fahrzeugbrief zusammen mit der Abmeldebestätigung unverzüglich zu übergeben, bzw. zuzusenden. Das Finanzministerium veranlaßt die Feststellung des Schätzwertes der Kraftfahrzeuge durch staatlich vereidigte Kraftfahrzeugsachverständige, setzt den Zeitpunkt der Versteigerung fest und macht sie öffentlich bekannt.

(4) Abweichend von Absatz 3 sind total beschädigte und deshalb nicht mehr fahrbereite Dienstkraftfahrzeuge freihändig zum Höchstgebot zu veräußern, wenn die Kraftfahrzeugbeauftragten im Aussonderungsgutachten unter Angabe des Mindestwerts des auszusondernden Dienstkraftfahrzeugs eine solche Maßnahme vorgeschlagen und die oberste Landesbehörde der Aussonderung und Veräußerung zugestimmt hat. Die Meldepflichten der Eigentümer und Halter bei endgültiger Stillegung eines Kraftfahrzeugs nach den §§ 27, 27 a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sind zu beachten. Satz 1 gilt auch in sonstigen Fällen, in denen ein Transport des auszusondernden Dienstkraftfahrzeugs zum Versteigerungsgelände nach Auffassung der Kraftfahrzeugbeauftragten unwirtschaftlich ist.

IV. Betrieb der Dienstkraftfahrzeuge

§ 14
Benutzung auf Dienstfahrten
(Dienstreisen, Dienstgängen)

(1) Die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen ist auf das dienstlich notwendige Maß unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit zu beschränken.

(2) Dienstkraftfahrzeuge dürfen zu den nach dem Landesreisekostengesetz erstattungsfähigen Dienstreisen oder Dienstgängen nur benutzt werden, wenn regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht zur Verfügung stehen oder andere triftige Gründe für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs vorliegen. Sie sind insbesondere gegeben, wenn

a) sich die Gesamtkosten der Dienstfahrt dadurch gegenüber den bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel oder eines Taxis entstehenden Gesamtkosten voraussichtlich erheblich verringern werden, oder

b) die durch die Benutzung eines Dienstkraftfahrzeugs voraussichtlich entstehende Erhöhung der Gesamtkosten der Dienstfahrt in angemessenem Verhältnis zur Dringlichkeit des Dienstgeschäfts oder zu der durch Benutzung des Dienstkraftfahrzeugs voraussichtlich zu erzielenden Zeitersparnis steht, oder

c) die Eigenart des Dienstgeschäfts oder sonstige besondere Umstände die Benutzung des Dienstkraftfahrzeugs zwingend erfordern.

Aus Gründen der Kostenersparnis sollen mehrere Dienstreisende möglichst ein Dienstkraftfahrzeug gemeinsam benutzen. Für Dienstfahrten am Ort der Dienststelle sind grundsätzlich regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu benutzen.

(3) Die Anordnung oder Genehmigung zur Benutzung eines Dienstkraftfahrzeugs erteilt die Dienststellenleitung oder die von dieser dazu ermächtigten Beschäftigten, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen; sie darf einzelnen Beschäftigten allgemein erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfahrungsgemäß gegeben sind. Die Gründe der Entscheidung sind aktenkundig zu machen. Die Entscheidung ist der Reisekostenrechnung beizufügen, in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2 zu den Dauerbelegen zu nehmen.

(4) Die Dienstkraftfahrzeuge sind in erster Linie für die Dienstfahrten der Beschäftigten derjenigen Dienststellen bestimmt, denen sie zugewiesen sind. Soweit sie von diesen Dienststellen nicht voll genutzt werden, sind sie bei Bedarf auch anderen Landesdienststellen zur Verfügung zu stellen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2).

(5) Der Einsatz der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei, des Verfassungsschutzes und des Instituts der Feuerwehr sowie der Nutzkraftfahrzeuge aller übrigen Landesdienststellen richtet sich nach den dienstlichen Erfordernissen.

(6) Bei dem Personenkreis, dem ein Dienstkraftfahrzeug zur ständigen Benutzung zugewiesen ist (§ 7 Abs. 4), können die Voraussetzungen des Absatzes 1 immer als vorliegend angesehen werden, soweit es sich um Inlandfahrten handelt.

§ 15
Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle

(1) Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle dürfen Dienstkraftfahrzeuge grundsätzlich nicht benutzt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Personenkreis, dem ein Dienstkraftfahrzeug zur ständigen Benutzung zugewiesen ist (§ 7 Abs. 4), sowie für Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten. § 17 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten die in Absatz 1 genannten Fahrten am Dienstort unentgeltlich durchgeführt werden können.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, die im Zusammenhang mit Dienstreisen durchgeführt werden, die von der Wohnung aus angetreten werden oder dort enden.

(4) Mit Einwilligung der Dienststellenleitung dürfen Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer,

a) die eine Dienstkraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und eine Regreß-Haftpflichtversicherung gemäß dem Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen (RdErl. des Finanzministeriums vom 7.6.1985 - SMBl. NRW. 203206 -) abgeschlossen haben und

b) denen ein Leasing-Dienstkraftfahrzeug der in § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 genannten Größenordnungen gemäß § 7 Abs. 5 zur alleinigen dienstlichen Nutzung zugewiesen ist und

c) denen dessen Pflege gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 gestattet ist,

mit diesem gegen Kostenerstattung auch außerdienstlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchführen. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Die Höhe der Fahrkostenerstattung beträgt 0,40 DM je gefahrenen Kilometer, mindestens jedoch monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Dienststelle je Monat der Zuweisung. Listenpreis in diesem Sinne ist die auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung einschließlich der Zuschläge für Sonderausstattungen und Umsatzsteuer.

Wird ein Kraftfahrzeug ausschließlich für solche Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle überlassen, durch die eine dienstliche Nutzung des Kraftfahrzeugs an der Wohnung begonnen oder beendet werden kann (Absatz 3), ist kein Entgelt zu zahlen.

(5) Die Dienststellenleitung kann die jederzeit widerrufliche Genehmigung erteilen, behinderte Beschäftigte mit einem Dienstkraftfahrzeug zwischen Wohnung und Dienststätte unentgeltlich zu befördern, wenn und soweit

a) den Beschäftigten wegen der Art und Schwere der Behinderung die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist und

b) die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges oder eine Beförderung durch Familienangehörige nicht möglich ist und

c) das einzusetzende Dienstkraftfahrzeug nicht für dienstliche Zwecke anderweitig benötigt wird und

d) die Fahrt innerhalb des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c LUKG/
BUKG) durchgeführt wird.

Ein Anspruch auf die Beförderung besteht nicht.

§ 16
Mitbenutzung durch Privatpersonen

Die Mitnahme von Privatpersonen hat grundsätzlich zu unterbleiben; sie ist nur zulässig, wenn die Dienstgeschäfte es erfordern und die mitfahrende Privatperson vor Fahrtantritt eine Erklärung über den Haftungsausschluß nach dem Muster der beiliegenden Anlage 4 unterschrieben hat; für die Mitnahme von Privatpersonen in Dienstkraftfahrzeugen des Verfassungsschutzes gelten die besonderen Bestimmungen des Innenministeriums. Satz 1 gilt nicht für die Familienangehörigen und Privatgäste derjenigen Personen, denen ein Dienstkraftfahrzeug zur ständigen Benutzung zugewiesen ist (§ 7 Abs. 4), sofern es sich bei der Fahrt selbst um eine Dienstfahrt oder eine erlaubte Privatfahrt der Berechtigten handelt.

§ 17
Private Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen

(1) Privatfahrten dürfen mit Dienstkraftfahrzeugen grundsätzlich nicht ausgeführt werden; § 15 Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt. Ausnahmen bedürfen, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Finanzministeriums.

(2) Die Dienststellenleitung kann in besonderen Ausnahmefällen, z.B. bei Notständen, bei plötzlichen Erkrankungen oder bei Unglücksfällen in den unbedingt notwendigen Grenzen die private Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Beschäftigte der Dienststelle genehmigen. Eine Kilometerentschädigung wird in diesen Fällen nicht erhoben.

(3) Die in § 7 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen können das ihnen zur ständigen Benutzung zugewiesene Dienstkraftfahrzeug im Bereich der Bundesrepublik Deutschland auch für private Zwecke benutzen. Privatfahrten können von den Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten innerhalb ihres Bezirks und von den anderen in Satz 1 genannten Personen am Dienstort unentgeltlich durchgeführt werden. Werden bei einer Privatfahrt sowohl Strecken innerhalb als auch außerhalb des Bezirks bzw. des Dienstortes zurückgelegt, so ist für die außerhalb gelegenen Strecken eine Kilometerentschädigung zu entrichten. Außerdem trägt der Benutzer die Reisekosten der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer, soweit sie außerhalb der Grenzen entstehen, in denen eine unentgeltliche Nutzung zugelassen ist.

(4) Die nach Absatz 3 zu entrichtende Kilometerentschädigung beträgt 0,52 DM. Wird das Dienstkraftfahrzeug von Berufskraftfahrzeugführerinnen oder Berufskraftfahrzeugführern gesteuert, erhöht sich der Betrag um 50 v.H. Zahlt der Benutzer bei Privatfahrten die Kosten für Treibstoff und Öl selbst, so vermindert sich die Gesamtsumme der von ihm zu zahlenden Kilometerentschädigung um diese Beträge.

(5) Die Regelung der Absätze 3 und 4 gilt auch für die mit der ständigen Vertretung der dort genannten Beamtinnen oder Beamten, Richterinnen oder Richtern befaßten Personen, sofern und solange sie die Vertretung tatsächlich wahrnehmen, also z.B. während eines Urlaubs oder einer Erkrankung.

(6) Für die in § 7 Abs. 4 Satz 1 genannten Personen gelten besondere von der Landesregierung zu erlassende Bestimmungen.

(7) Die steuerrechtlichen Vorschriften, die für die private Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen gelten, bleiben unberührt.

(8) Wird ein Dienstkraftfahrzeug widerrechtlich für private Zwecke benutzt, so hat die benutzende Person unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche des Landes und disziplinarrechtlicher Maßnahmen hierfür mindestens eine Entschädigung in Höhe der doppelten Sätze nach § 18 Abs. 1 Satz 2 zu leisten.

§ 18
Erstattungspflichtige Fahrten

(1) Werden mit einem Dienstkraftfahrzeug Dienstfahrten durchgeführt, deren Kosten von Dritten zu tragen sind, z.B. in gerichtlichen Verfahren usw., so sind den Zahlungspflichtigen hierfür, sofern nicht auf Grund bestehender Gebührenordnungen Sonderregelungen anzuwenden sind, folgende Entschädigungssätze in Rechnung zu stellen:

Bei Benutzung eines

a) Kraftrades, Personen- oder
Kombinationskraftwagens 0,78 DM je km

b) Lastkraftwagens 1,56 DM je km

c) Omnibusses 2,34 DM je km.

Mit diesen Sätzen sind auch die Reisekosten für die Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer und die Kosten einer Unterbringung des Dienstkraftfahrzeugs, nicht aber die Kosten für eine notwendig werdende Kraftfahrtversicherung (z.B. Insassenunfallversicherung), abgegolten. Letztere Kosten müssen, wenn sie nicht von den Benutzern unmittelbar getragen werden, neben den o.a. Sätzen besonders in Rechnung gestellt werden.

(2) Erfolgt bei Reisen mit Dienstkraftfahrzeugen eine Fahrtkostenerstattung durch Dritte, ist diese an das Land abzuführen; die das Dienstkraftfahrzeug benutzende Person ist verpflichtet, der kraftfahrzeughaltenden Dienststelle eine entsprechende Zahlung anzuzeigen.

§ 19
Betriebskosten

(1) Instandsetzungen der Dienstkraftfahrzeuge, die die Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer nicht selbst ausführen können, sind möglichst in Werkstätten von anerkannten Vertretungen der Lieferfirmen ausführen zu lassen, soweit keine verwaltungseigene Werkstätte vorhanden ist. Während der Garantiezeit sind die Garantiebedingungen des Herstellers, bei Leasing-Kraftfahrzeugen außerdem die Bestimmungen des Leasing-Vertrages über Wartung und Instandsetzung zu beachten. Schriftliche Reparaturaufträge erteilt bis zu einem Höchstbetrag im Einzelfall von

bis zu 3.000,-- DM die kraftfahrzeughaltende Dienststelle, soweit ihr Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, sonst die bewirtschaftende Dienststelle,

bis zu 10.000,-- DM die zuständige Mittelbehörde bzw. die ihr gleichstehende Dienststelle

mehr als 10.000,-- DM die oberste Landesbehörde.

Satz 3 gilt nicht bei Instandsetzungen auf Grund von Unfallschäden, sofern die Instandsetzungskosten in voller Höhe von der Gegenpartei getragen werden und die Kraftfahrzeugbeauftragten der Instandsetzung zugestimmt haben. Für die Instandsetzung von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei, des Verfassungsschutzes und des Instituts der Feuerwehr gelten die vom Innenministerium erlassenen Bestimmungen.

(2) Bei Instandsetzungen, die voraussichtlich einen Betrag von mehr als 1.500,-- DM (bei Kraftfahrzeugen, die der Bremssonderuntersuchung bzw. der Sicherheitsprüfung unterliegen, von mehr als 3.000,-- DM) ausmachen werden, sind die Kostenvoranschläge von den Kraftfahrzeugbeauftragten nachzuprüfen. Ist in Eilfällen die sofortige Instandsetzung unerläßlich, so kann die Prüfung auch nach Beginn, aber vor Beendigung der Instandsetzungsarbeiten erfolgen. Rechnungen über Instandsetzungen mit einem Betrag von mehr als 300,- DM sind von den Kraftfahrzeugbeauftragten nachzuprüfen; im Falle des Satzes 1 nur dann, wenn die Rechnung von dem überprüften Kostenvoranschlag abweicht. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Die Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer selbst dürfen kleinere Instandsetzungen nur dann in Auftrag geben, wenn sie während einer Dienstfahrt erforderlich werden, für die Betriebssicherheit des Dienstkraftfahrzeugs unbedingt geboten sind und sofort durchgeführt werden können. Sie haben sofort nach Rückkehr ihrer Dienststelle den Umfang der Instandsetzungen mitzuteilen und die Rechnungen hierüber vorzulegen. Eine eventuell notwendige weitere Instandsetzung des Kraftfahrzeugs hat alsdann am Standort zu erfolgen. Bei größeren Instandsetzungen ist die Genehmigung zur Durchführung der Reparatur unter Umständen fernmündlich von der bzw. über die Leitung der Dienststelle einzuholen.

(4) Rechnungen über Instandsetzungen müssen u.a. folgende Angaben enthalten:

a) Kraftfahrzeugkennzeichen,

b) Fahrleistung (Stand des Kilometerzählers),

c) Preise und Katalognummern der verwendeten Ersatzteile,

d) die Anzahl der Arbeitsstunden oder der Arbeitswerte und deren jeweiliger Preise oder den vereinbarten Fest- bzw. Komplettpreis.

(5) Der Treibstoffbedarf ist nach Möglichkeit bei landeseigenen Tankanlagen zu decken. Ist dies mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht zu erreichen, sollen auf der Grundlage der vom Finanzministerium abgeschlossenen Rahmenverträge Tankkarten eingesetzt werden (§ 6). Schmierstoffe sind möglichst entsprechend dem vom Finanzministerium abgeschlossenen Rahmenvertrag zu beziehen (§ 6).

§ 20
Unterbringung der Dienstkraftfahrzeuge

(1) Dienstkraftfahrzeuge sind möglichst auf landeseigenen Grundstücken in der Nähe der Dienststelle unterzubringen.

(2) Stehen landeseigene Unterstellräume nicht zur Verfügung, so kann ein geeigneter Unterstellraum angemietet werden, falls dies zur Sicherung des Dienstkraftfahrzeugs notwendig ist. Der Mietvertrag bedarf der Genehmigung der Mittelbehörde oder der dieser gleichstehenden Dienststelle, § 38 LHO ist zu beachten.

(3) Im Rahmen der zugelassenen privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen (§ 15 Abs. 2 und 3, § 17) dürfen diese auch anderenorts, insbesondere bei der Wohnung der nutzungsberechtigten Person, möglichst sicher untergebracht werden.

(4) Während der Dienstfahrten können die Dienstkraftfahrzeuge über Nacht in geeigneten Unterstellräumen abgestellt werden, falls dies zur Sicherung der Dienstkraftfahrzeuge notwendig ist.

(5) Kraftfahrzeugpapiere dürfen nicht in den abgestellten oder geparkten Kraftfahrzeugen verbleiben; sie sind an anderer Stelle sicher aufzubewahren. Das gilt grundsätzlich auch für private Gegenstände.

V. Rechte und Pflichten der Kraftfahrzeugführerinnen
oder Kraftfahrzeugführer

§ 21
Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

(1) Dienstkraftfahrzeuge werden geführt von

a) Beschäftigten, die als Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer tätig sind (§ 22),

b) Beschäftigten, die zu Sonderfahrzeugführerinnen oder Sonderfahrzeugführern bestellt worden sind (§ 23),

c) Beschäftigten, die zu Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrern bestellt worden sind (§ 24).

(2) Für die Polizei, den Verfassungsschutz und das Institut der Feuerwehr gelten die vom Innenministerium erlassenen Vorschriften.

§ 22
Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer

(1) Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer werden als Arbeiterinnen oder Arbeiter von den Dienststellen eingestellt, denen Kraftfahrzeuge zugewiesen und allgemeine Befugnisse zur Einstellung von Lohnbediensteten übertragen worden sind. Sie sollen schon vor ihrer Einstellung in den Landesdienst als Fahrerinnen oder Fahrer tätig gewesen sein und sich als sicher und erfahren bewährt haben; sie sollen außerdem eine abgeschlossene Ausbildung in einem Kraftfahrzeughandwerksberuf besitzen. Die fachliche Eignung wird von den Kraftfahrzeugbeauftragten festgestellt. Dazu bedarf es auch einer Fahrprobe, deren Ergebnis in den Personalakten vermerkt wird.

(2) Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer werden vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung, vornehmlich auf Sehschärfe, Gehör- und Reaktionsvermögen amts- oder vertrauensärztlich untersucht. Der Untersuchungsumfang soll dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (G 25) entsprechen. Das Gesundheitszeugnis ist zu den Personalakten zu nehmen.

(3) Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer sind erneut auf ihre Verwendbarkeit von einem Amts- oder Vertrauensarzt untersuchen zu lassen

a) nach einer längeren Erkrankung, wenn der Gesundheitszustand dazu Veranlassung gibt, oder nach einer Unterbrechung der Fahrtätigkeit von mindestens einem Jahr;

b) nach Beteiligung an einem Unfall, wenn das Unfallgeschehen zu Zweifeln an ihrer Fahrtauglichkeit Veranlassung gibt;

c) wenn aus einem anderen konkreten Anlaß Zweifel an ihrer Fahrtauglichkeit bestehen.

Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren ist erneut ein Sehtest nach Maßgabe des § 12 Fahrerlaubnis-Verordnung durchzuführen.

§ 23
Sonderfahrzeugführerinnen oder Sonderfahrzeugführer

Beschäftigte können zum Führen eines Kraftrades, einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine oder eines anderen Sonderfahrzeugs bestellt werden (Sonderfahrzeugführerinnen oder Sonderfahrzeugführer). Soweit sie nicht vom Hersteller oder Lieferanten des Kraftfahrzeugs eingewiesen und geschult werden, überzeugen sich die Kraftfahrzeugbeauftragten davon, dass die Beschäftigten das vorgesehene Dienstkraftfahrzeug sicher führen können. Dazu bedarf es einer Fahrprobe und gegebenenfalls einer zusätzlichen Unterweisung. Die Bestellungsverfügung ist mit einem Vermerk der Kraftfahrzeugbeauftragten über das Ergebnis der Überprüfung zu den Personalakten zu nehmen. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 24
Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer

(1) Beschäftigte können zur Ausübung ihres Dienstes ein Dienstkraftfahrzeug - in der Regel einen Personenkraftwagen - selbst führen (Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer). Dafür kann auch ein Dienstkraftfahrzeug verwendet werden, das sonst regelmäßig von Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrern geführt wird.

(2) Beschäftigte sind verpflichtet, ein Dienstkraftfahrzeug selbst zu führen, wenn es im Einzelfall sachlich geboten und persönlich zumutbar ist. Eine besondere Vergütung wird hierfür nicht gewährt. Sofern der Arbeitsvertrag nicht entgegensteht, gilt dies im Rahmen der tariflichen Vorschriften auch für Angestellte und Arbeiterinnen oder Arbeiter.

(3) Beschäftigte, die als Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer eingesetzt werden sollen, haben den Kraftfahrzeugbeauftragten, der Kraftfahrzeugsachbearbeitung oder der Fahrdienstleitung ihren Führerschein vorzulegen. Besitzen die Beschäftigten lediglich einen Führerschein auf Probe oder haben sie in den der Bestellung vorangegangenen zwei Jahren keine hinreichende Fahrpraxis erworben, so nehmen die Kraftfahrzeugbeauftragten zusätzlich eine Fahrprobe ab. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Liegen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür vor, dass Beschäftigte das vorgesehene Dienstkraftfahrzeug nicht sicher führen können, so dürfen sie nicht als Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer eingesetzt werden. § 22 Abs. 2 und 3 ist auf Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer entsprechend anzuwenden, zu deren Aufgabenbereich die - auch gelegentliche - Beförderung von Personen gehört; dies gilt nicht für die Mitnahme von Dienstreisenden.

(4) Vor erstmaligem Fahrtantritt und bei Wechsel des Kraftfahrzeugtyps haben die Kraftfahrzeugsachbearbeitung, die Fahrdienstleitung oder die Kraftfahrzeugbeauftragten die Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer in das vorgesehene Dienstfahrzeug einzuweisen und ihnen die Betriebsanleitung auszuhändigen.

§ 25
Pflichten der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

(1) Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer haben sich laufend über die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmung zu unterrichten. Sie haben diese genau einzuhalten und sich als Teilnehmer am Straßenverkehr stets vorbildlich zu verhalten.

(2) Vor Antritt der Fahrt haben sich die Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer davon zu überzeugen, dass das Dienstkraftfahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist. Stellen sie Schäden oder Mängel fest, so haben sie diese der Kraftfahrzeugsachbearbeitung, bzw. der Fahrdienstleitung unverzüglich zu melden und im Fahrtenbuch zu vermerken.

(3) Dienstkraftfahrzeuge sind schonend zu behandeln. Von einer wirtschaftlichen Fahrweise darf nur abgewichen werden, soweit es aus dienstlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Dienststellenleitung kann Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrern, denen ein bestimmtes Kraftfahrzeug zur alleinigen oder zur überwiegenden Nutzung zugewiesen worden ist, jederzeit widerruflich gestatten, dieses Kraftfahrzeug außerhalb der Arbeitszeit selbst zu pflegen, soweit der Verwaltung nicht wirtschaftlichere Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Sie erhalten zu diesem Zweck eine monatliche lohnsteuerpflichtige Pflegepauschale in Höhe von 60,- DM. § 51 LHO ist zu beachten. Die Pflegepauschale ist monatlich zu zahlen und wie Dienstbezüge zu buchen. Die Pflegemittel und Reinigungsgeräte sind aus den zugewiesenen Haushaltsmitteln bei Titel 514 zu beschaffen.

(4) Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer dürfen während der Fahrt und innerhalb angemessener Zeit vor Fahrtantritt keinerlei alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich nehmen. Das Telefonieren während der Fahrt ist nur mittels einer Freisprecheinrichtung zulässig; das Rauchen ist während der Fahrt möglichst zu unterlassen und im übrigen nur mit Zustimmung aller Fahrtteilnehmenden gestattet.

(5) Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugührer haben bei ihrer Bestellung eine Erklärung nach Anlage 5 zu unterschreiben. Eine Ausfertigung dieser Erklärung ist ihnen auszuhändigen, eine weitere zu ihren Personalakten zu nehmen. Sie haben außerdem auf jeder Fahrt ein Fahrtenbuch nach dem Muster der Anlage 6 mitzuführen. Die täglichen Eintragungen in das Fahrtenbuch sind nach näherer Weisung vorzunehmen. Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer haben nach Beendigung der Fahrt das Fahrtenbuch einer fahrtteilnehmenden Person, bei Fahrten ohne Fahrtteilnehmer der Kraftfahrzeugsachbearbeitung bzw. Fahrdienstleitung vorzulegen. Diese haben die Eintragungen im Fahrtenbuch durch ihre Unterschrift anzuerkennen. Die Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer haben das Fahrtenbuch monatlich abzuschließen und der Kraftfahrzeugsachbearbeitung bzw. Fahrdienstleitung vorzulegen. Die im Monat getankte Treibstoffmenge und der Durchschnittsverbrauch sind zu errechnen. Der Kilometerstand ist im Fahrtenbuch für den folgenden Monat vorzutragen. Vollgeschriebene Fahrtenbücher sind zu den Kraftfahrzeugakten des betreffenden Kraftfahrzeugs zu nehmen. An Stelle des Fahrtenbuchs nach dem Muster der Anlage 6 kann auch ein Fahrtenbuch nach Art der Tageszettel verwendet werden, sofern in diesem die gleichen Angaben wie in dem Muster der Anlage 6 enthalten sind.

(6) Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer dürfen keine Fahrt ohne eine gegebenenfalls auch allgemein erteilte Genehmigung bzw. Anordnung unternehmen.

(7) Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer haben ihrer Dienststelle unverzüglich anzuzeigen, wenn

a) sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, ein Dienstkraftfahrzeug sicher zu führen;

b) sie aus rechtlichen Gründen gehindert sind, ein Dienstkraftfahrzeug zu führen (z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot);

c) gegen sie wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften ein Strafverfahren eingeleitet, ein Strafbefehl erlassen oder zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit eine eintragungspflichtige Geldbuße festgesetzt worden ist.

§ 26
Besondere Pflichten der Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer im Sinne des § 22 haben das ihnen anvertraute Kraftfahrzeug zu pflegen und in betriebsfähigem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Kleinere Instandsetzungen und Handgriffe, die von Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrern üblicherweise verlangt werden (z.B. Wartung, Reinigung und Schmierung auch schwer zugänglicher Teile, Radwechsel, Auswechseln von Glühlampen, Montagearbeiten, soweit sie ohne größere Geräte ausführbar sind), haben sie in der Regel selbst auszuführen, wenn hierdurch nicht Garantieansprüche gefährdet werden (§ 9 Abs. 1 Buchst. e, § 19 Abs. 1).

§ 27
Arbeits- und Ruhezeit

(1) Die Arbeitszeit der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer (Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer) richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen; das sind zur Zeit:

- das Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994 (BGBl. I S. 1186) - auf die Ausnahmen in besonderen Fällen nach § 15 des Gesetzes wird hingewiesen,

- der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6.12.1995 (SMBl. NRW. 20310) und der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder v. 10.2.1965 (SMBl. NRW. 203310).

Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten von Kraftomnibus- und Lastkraftwagenführerinnen oder Kraftomnibus- und Lastkraftwagenführer sind außerdem zu beachten:

  • Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 392 R 3688 (ABl. EG Nr. L 187, S.9)
  • Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl.EG Nr. L 370 S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 395 R 2479 (ABl. EG Nr. L 256, S. 8)
  • Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz -FPersG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.1987 (BGBl. I S. 640),
  • Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung -FPersV) in der Fassung der Verordnung vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2344), zuletzt geändert durch das Postneuordnungsgesetz vom 14.9.1994 (BGBl. I S. 2325, 2394).

(2) Für die gründliche Reinigung und Wartung des Dienstkraftfahrzeuges kann an einem Tag in der Woche die hierfür erforderliche Zeit von Fahrten freigehalten werden, soweit zwischen den Einsatzzeiten nicht genügend Zeit für die Reinigung und Wartung zur Verfügung steht. In der Regel genügen für die Reinigung und Wartung des Dienstkraftfahrzeuges bis zu 3 Stunden wöchentlich.

§ 28
Schadenshaftung der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

(1) Die Schadenshaftung der bei den Dienststellen des Landes beschäftigten Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer richtet sich nach den allgemein gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Bestimmungen in Verbindung mit den hierzu erlassenen Richtlinien des Finanzministeriums (RdErl v. 20.8.1985, SMBl. NRW. 203206).

(2) Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer haben die Möglichkeit, sich gegen eine eventuelle Inanspruchnahme durch das Land für von ihnen angerichtete Schäden nach Maßgabe des vom Finanzministerium abgeschlossenen Rahmenvertrages zu versichern (RdErl. v. 7.6.1985, SMBl. NRW. 203206). Ihnen wird empfohlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Rahmenvertrag sowie etwaige Änderungen und Ergänzungen werden jeweils vom Finanzministerium besonders bekanntgemacht.

VI. Verhalten bei Kraftfahrzeugunfällen

§ 29
Aufgaben der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

(1) Bei Unfällen mit Dienstkraftfahrzeugen gelten folgende Grundsätze; § 34 StVO bleibt unberührt:

a) Weitere Unfälle durch Sichern der Unfallstelle (Warnsignale, Absperrung usw.) abwenden,

b) Den Verletzten Erste Hilfe leisten; soweit dies nicht ausreichend erscheint, andere Personen bitten, eine Ärztin, einen Arzt bzw. den nächsten Unfalldienst zu benachrichtigen oder die Verletzten in ein Krankenhaus zu bringen; sind hilfsbereite dritte Personen nicht vorhanden, den Verletzten selbst zu einer Ärztin oder einem Arzt oder in ein Krankenhaus bringen (§ 323 c StGB), soweit dies ohne besondere Gefährdung des Verletzten möglich erscheint. Art der Verletzung und Personalien der Verletzten feststellen. Sofern die Pflicht zur Hilfeleistung nicht zur Entfernung vom Unfallort zwingt, darf dieser auch bei nur geringem Sachschaden nicht verlassen werden, bevor die Polizei eingetroffen ist (Fahrerflucht ist strafbar - § 142 StGB -),

c) Polizei benachrichtigen; bei Unfällen, an denen ein Militärfahrzeug beteiligt ist, auch die Militärpolizei. Die Polizei ist bei der Aufklärung des Falles in jeder Weise zu unterstützen,

d) Unfallbericht nach europäischem Muster mit Angaben u.a. zu den nachstehenden Punkten e bis i anfertigen und von beteiligten fahrzeugführenden Personen (Unfallgegner) unterschreiben lassen,

e) Etwa beteiligtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen), Namen und Anschrift der fahrzeughaltenden und -führenden Person festhalten; besondere Wahrnehmungen über deren Eindruck, Verhalten und Zustand (mögliche Trunkenheit, Krankheit) schriftlich in Stichworten festhalten,

f) Namen und Anschriften von Zeugen festhalten,

g) Skizze der Unfallstelle mit den Maßen, den Brems-, Schleuder- und Fahrspuren und der Lage der Fahrzeuge nach dem Unfall anfertigen,

h) Genauen Zeitpunkt des Unfalls, Witterung (Regen, Nebel, Schnee usw.) Straßenbeschaffenheit, Beschilderung und Fahrgeschwindigkeit festhalten,

i) Umfang der Beschädigung von Fahrzeugen festhalten,

k) Keine Erklärung zur Schuldfrage abgeben. Es ist ggf. darauf hinzuweisen, dass dies Aufgabe der betreffenden Dienststelle ist,

(1) Der Gegenpartei keine Abfindung irgendwelcher Art anbieten,

m) Schnellste mündliche oder fernmündliche Mitteilung an die Kraftfahrzeugsachbearbeitung bzw. Fahrdienstleitung oder das Kraftfahrzeugreferat (-dezernat), wenn Personenschaden oder größerer Sachschaden eingetreten ist,

n) Sofort nach Rückkehr die Kraftfahrzeugbeauftragten informieren. Falls aufgrund der Sach- oder Rechtslage erforderlich, nach Anforderung durch die Kraftfahrzeugsachbearbeitung bzw. Fahrdienstleitung einen schriftlichen Unfallbericht nach dem Muster der Anlage 7 vorlegen. Dem Unfallbericht ist eine Lageplanskizze möglichst im Maßstab 1:100 beizufügen. In der Skizze sind alle zur Beurteilung der Verkehrslage nötigen Tatbestände durch Zeichen ggf. mit entsprechenden Erklärungen einzutragen.

(2) Ein Merkblatt mit diesen Grundsätzen nach dem Muster der Anlage 8, der Europäische Unfallbericht und ein Formular nach dem Muster der Anlage 7 sind im Kraftfahrzeug ständig mitzuführen.

§ 30
Aufgaben der Dienststellenleitung

(1) Für die Bearbeitung von Kraftfahrzeugunfällen sind die Mittelbehörden bzw. die diesen gleichstehenden Dienststellen zuständig, soweit die oberste Landesbehörde aus dienstlichen Gründen keine andere Regelung getroffen hat. Jeder Kraftfahrzeugunfall mit einem Dienstkraftfahrzeug einer den Mittelbehörden nachgeordneten Dienststelle ist daher unverzüglich an die Mittelbehörde zu berichten. Dem Bericht ist der Unfallbericht der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer sowie die Lageplanskizze beizufügen. Außerdem hat sich die Dienststellenleitung zu der Person der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer (Zuverlässigkeit, Leistung, Erfahrung und Bewährung der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer) und zu dem Unfall zu äußern.

(2) An Hand des Tatsachenmaterials und des Unfallberichts klärt die Mittelbehörde bzw. die ihr gleichstehende Dienststelle die Schuldfrage. Haftet die Gegenpartei wegen Verschuldens oder aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung, so ist von ihr Schadenersatz für eigenen Personen- und Sachschaden in vollem Umfang zu fordern. Trifft die Schuld an dem Unfall die eigenen Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer, so ist zu prüfen, ob sie auf Grund der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen sowie der Richtlinien des Finanzministeriums haftpflichtig gemacht werden müssen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der obersten Landesbehörde einzuholen.

(3) Bei Kraftfahrzeugunfällen mit tödlichem Ausgang ist die oberste Landesbehörde sofort zu benachrichtigen.

VII. Schlußbestimmungen

§ 31
Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Richtlinien, die infolge der wirtschaftlichen, technischen oder arbeitsrechtlichen Fortentwicklung (§§ 4, 5, 17, 18, 19, 22, 23 bis 27) oder zur Erhebung erstattungspflichtiger Kosten (§§ 15, 17 und 18) notwendig werden, werden vom Finanzministerium jeweils durch besonderen Erlaß bekanntgegeben.

§ 32
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1.4.1999 in Kraft; die Kraftfahrzeugrichtlinien vom 27.6.1961 und der RdErl. d. Finanzministeriums vom 8.2.1973 - B 2711 - 6.6 - IV A 3 - werden zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

Anlage 1a (Stammkarte) pdf.file 

Anlage 1b (Beiblatt) pdf.file 

Anlage 2a (Stammkarte Leasingfahrzeuge) pdf.file 

Anlage 2b (Ausgaben im Haushaltsjahr) pdf.file 

Anlage 3 (Übernahme/Übergabe-Bescheinigung) pdf.file 

Anlage 4 (Erklärung über den Haftungsausschluß) pdf.file 

Anlage 5 ( Erklärung) pdf.file 

Anlage 6 (Fahrtenbuch) pdf.file 

Anlage 7 (Unfallbericht) pdf.file

Anlage 8 (Merkblatt) pdf.file

MBl. NRW. 1999 S. 396