Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 23 vom 30.4.1999 Seite 421 bis 434

Zweites Haushaltstrukturgesetz Durchführung der versorgungsrechtlichen Vorschriften
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Zweites Haushaltstrukturgesetz Durchführung der versorgungsrechtlichen Vorschriften

20323

Zweites Haushaltstrukturgesetz
Durchführung der
versorgungsrechtlichen Vorschriften

RdErl. d. Finanzministeriums v.3.3.1999 - B 3003 - 6.4 -IV B 4

Mein RdErl. v.2.2.1982 (SMBl. NRW. 20323) mit Hinweisen zur Durchführung der versorgungsrechtlichen Vorschriften des Zweiten Haushaltstrukturgesetzes (2.HStruktG) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium wie folgt geändert:

Absatz 1 der Textziffer 3.1.2 erhält folgende Fassung:

"Nach der ab 1.1.1999 geltenden Fassung des Artikels 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2.HStruktG beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1.1.1966 begründeten Beamtenverhältnis, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1.1.1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn zischen einem vor dem 1.1.1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem Anschluß und ohne zeitliche Unterbrechung bestanden haben".

MBl. NRW. 1999 S. 422