Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 23 vom 30.4.1999 Seite 421 bis 434

Sofortmeldung bei Schadensfällen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Sofortmeldung bei Schadensfällen

2134
2151

Sofortmeldung bei Schadensfällen

RdErl. d. Innenministeriums
v. 1.3.1999 - II C 1 - 2423

Mit den folgenden Regelungen werden die Meldewege für Sofortmeldungen bei größeren Schadensereignissen und deren weitere Behandlung festgelegt.

1. Allgemeines

Bei größeren Schadensereignissen erfolgt bisher die Information der Aufsichtsbehörden (Bezirksregierungen, Innenministerium) über Art und Ausmaß des Schadens sowie über sonstige wichtige Fakten zur Lage vor Ort häufig sehr spät oder in unzureichendem Ausmaß. Maßnahmen der Aufsichtsbehörden können aber auch geboten sein, bevor die örtliche Einsatzleitung zu dieser Erkenntnis kommt; jedenfalls sollten die Aufsichtsbehörden in der Lage sein, rechtzeitig ein Bild von dem Geschehen zu gewinnen.

Deshalb sollten Schadensereignisse gemeldet werden,

- die überörtliche Hilfe in einem außergewöhnlichen Umfang erfordern,

- mit einer großen Anzahl von Verletzten,

- bei denen hochtoxische Stoffe (bereits in geringen Mengen) oder toxische Stoffe in großen Mengen austreten können oder ausgetreten sind,

- bei denen radioaktive Stoffe freigesetzt werden können oder freigesetzt worden sind.

2. Absender der Sofortmeldung

Die Sofortmeldung sollte auf Veranlassung des Einsatzleiters spätestens 30 Minuten nach dessen Eintreffen am Einsatzort von der Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst erstellt werden.

3. Empfänger der Sofortmeldung

Die Sofortmeldung sollte nach fachlicher Bewertung durch den Oberstadt-/Oberkreisdirektor bzw. Landrat unverzüglich über die Bezirksregierung (Polizei-Leitstelle) dem Innenministerium (Lagezentrum Polizei) zugeleitet werden; bei Bedarf sollten auch die Leitstellen für Feuerschutz und Rettungsdienst benachbarter Kreise/kreisfreier Städte durch die für die Schadensbekämpfung zuständige Leitstelle informiert werden.

4. Form der Sofortmeldung

Zur Erleichterung bei der Abfassung und Weiterleitung der Sofortmeldung kann das Formular gemäß Anlage benutzt werden.

5. Geltungdauer

Dieser Erlaß gilt bis zum 31. März 2004. Mit Ablauf des 31. März 1999 tritt der RdErl. v. 18.5.1994 (SMBl. NRW. 2134) außer Kraft.

Anlage (Formular-Sofortmeldung) pdf.file

MBl. NRW. 1999 S. 422