Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 26 vom 6.5.1999 Seite 471 bis 496

Hinweise zur Durchführung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerschutzes (Feuerschutzzuwendungsrichtlinien - ZRFeu -) vom 4.2.1999 (MBl. NRW. S. 152) im Haushaltsjahr 1999
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Hinweise zur Durchführung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerschutzes (Feuerschutzzuwendungsrichtlinien - ZRFeu -) vom 4.2.1999 (MBl. NRW. S. 152) im Haushaltsjahr 1999

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Hinweise zur Durchführung der Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerschutzes
(Feuerschutzzuwendungsrichtlinien - ZRFeu -)
vom 4.2.1999 (MBl. NRW. S. 152) im Haushaltsjahr 1999

RdErl. d. Innenministeriums v. 30.3.1999 II C 3 - 4.52

Im Haushaltsjahr 1999 bitte ich wie folgt zu verfahren:

1.
Die in den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerschutzes (Feuerschutzzuwendungsrichtlinien – ZRFeu -) v. 4.2.1999 ( MBl. NRW. S. 152 ) in der Anlage vorgesehenen Festbeträge werden um 15 v.H. reduziert. Entsprechendes gilt für die Anrechnung von Schadenersatzleistungen gem. Ziffer 5.4 ZRFeu.

2.
Der Fördersatzrahmen für die übrigen Fördermaßnahmen im Feuerschutz wird auf 40 bis 70 v.H. festgesetzt. Für Gemeinden, die im Finanzausgleich keine Ausgleichszahlungen erhalten, kommt der Satz von 40 % zur Anwendung. Für Gemeinden mit Haushaltssicherungskonzept ist grundsätzlich ein Fördersatz von höchstens 70 v.H. anzusetzen. Die Fördersätze der übrigen Gemeinden bewegen sich nach Vorgabe der Kommunalaufsicht zwischen diesen Eckpunkten.

3.
Der Bau von Brandübungsanlagen nach Ziffer 2.6 ZRFeu wird zur Zeit nicht gefördert.

MBl. NRW. 1999 S. 472