Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 26 vom 6.5.1999 Seite 471 bis 496

Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und Anerkennung landwirtschaftlich-technischer Assistentinnen und Assistenten
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Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und Anerkennung landwirtschaftlich-technischer Assistentinnen und Assistenten

780

Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und Anerkennung
landwirtschaftlich-technischer Assistentinnen und Assistenten

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 19.3.1999 - II A 4 - 2544.2

Mein RdErl. v. 30.1.1953 - II B 1 - 281/53 - (SMBl. NRW. 780) wird wie folgt geändert:

1
In § 2 Abs. 2 werden die Wörter "den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft" ersetzt.

2
In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort "Diplomlandwirt" durch die Wörter "Diplom-Agraringenieur bzw. einer Diplom-Agraringenieurin" und das Wort "Diplomgärtner" durch die Wörter "Diplom-Ingenieur bzw. einer Diplom-Ingenieurin, Fachrichtung Gartenbau" ersetzt.

3
§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"2. Die Zulassung zur Teilnahme am Lehrgang setzt voraus, dass die Bewerberin (der Bewerber) die Fachoberschulreife oder einen vergleichbaren Abschluss oder den Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist."

4
§ 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

4.1
Das Wort "Anwärterin" wird durch das Wort "Bewerberin", das Wort "Anwärter" wird durch das Wort "Bewerber" ersetzt.

4.2
In Nummer 3 werden die Wörter "Abschrift des Schulentlassungszeugnisses" durch die Wörter "Ausfertigung der Nachweise und Zeugnisse nach Absatz 2" ersetzt.

4.3
In Nummer 5 wird der Klammerzusatz " (s. § 5, 3)" gestrichen.

4.4
In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

4.5
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

" (7)den Nachweis der Krankenversicherung."

5
In § 3 Abs. 4 wird das Wort "Anlagen" durch das Wort "Unterlagen" ersetzt.

6
§ 4 wird wie folgt geändert:

6.1
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "April" durch das Wort "Februar" und das Wort "Oktober" durch das Wort "August" ersetzt.

6.2
In Absatz 3 werden die Wörter "mindestens 2 bis höchstens 4 Wochen" durch die Wörter "30 Lehrgangstagen" ersetzt.

7
§ 5 wird wie folgt geändert:

7.1
In Absatz 1 wird das Wort "Anwärterinnen" durch das Wort "Bewerberinnen" und das Wort "Anwärtern" durch das Wort "Bewerbern" ersetzt.

7.2
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Die Teilnehmerinnen (Teilnehmer) des Lehrgangs sind gegen Arbeitsunfall gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versichert."

7.3
Absatz 3 wird aufgehoben.

8
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

8.1
In Satz 2 werden die Wörter "allen in den Instituten bzw. Betriebszweigen vorkommenden Arbeiten" durch die Wörter "den ausbildungsrelevanten Tätigkeiten" ersetzt.

8.2
In Satz 3 werden die Wörter "nach kurzer Umlernung" gestrichen.

9
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

9.1
In Satz 2 wird das Wort "Anwärter" durch den Text "Lehrgangsteilnehmerinnen (-teilnehmer)" ersetzt.

9.2
In Nummer 1 Buchstabe A. wird der Text hinter dem Wort "Biologie" durch folgenden Text ersetzt:

"Einführung in Systematik, Bau und Funktion pflanzlicher, pilzlicher und tierischer Organismen. Einführung in die Grundlagen mikroskopischer, physiologischer und biochemischer Untersuchungsmethoden, Vererbungslehre, Bestimmungsübungen, Grundlagen der Ökologie."

9.3
In Nummer 1 Buchstabe C. werden die Wörter "des Rechenschiebers" durch die Wörter "elektronischer Rechner" ersetzt.

9.4
Nummer 2 Buchstabe A. erhält folgende Fassung:

"Text- und Bilddokumentation".

9.5
Nummer 2 Buchstabe B. erhält folgende Fassung:

"Verwaltungstätigkeit

Grundlagen der Verwaltung, Ausfertigung von Schriftstücken, Registratur, einfache Formen der Buchführung unter Einsatz von EDV-Techniken."

9.6
In Nummer 3 Satz 2 werden die Wörter "einzelnen Anwärterinnen (Anwärter)" durch die Wörter "Lehrgangsteilnehmerinnen (-teilnehmer)" ersetzt.

10
§ 7 wird wie folgt geändert:

10.1
In Absatz 2 werden die Wörter "die Monate März und September" durch die Wörter "der Regel in die Monate Januar und Juli" ersetzt.

10.2
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"3. Die Prüfungstermine sind den Lehrgangsteilnehmerinnen (-teilnehmern) spätestens 8 Wochen vor dem ersten Prüfungstag bekanntzugeben."

11
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

11.1
Hinter den Wörtern "Mitglieder des" wird das Wort "staatlichen" eingefügt.

11.2
Der Text hinter Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"der/die Vorsitzende; er/sie wird vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft berufen,".

11.3
Folgende Nummer 4 wird eingefügt:

" (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter."

12
§ 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

12.1
In Satz 1 werden hinter dem Wort "Der" die Wörter "bzw. die" eingefügt.

12.2
Satz 2 wird gestrichen.

13
§ 9 wird wie folgt geändert:

13.1
In Satz 1 werden hinter den Wörtern "Die Anträge auf Zulassung sind" die Wörter "6 Wochen vor Beginn der Prüfung" eingefügt.

13.2
In Satz 1 wird hinter dem Wort "richten" das Komma durch einen Punkt ersetzt, der Rest des Satzes wird gestrichen.

13.3
In Satz 2 Nr. 1 wird im Klammerzusatz die Angabe " [3]" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

14
§ 10 erhält folgende Fassung:

"§ 10 Gebührenfreiheit

Die Zulassung zur Prüfung und die Prüfung sind gebührenfrei."

15
§ 12 wird wie folgt geändert:

15.1
In Absatz 1 werden die Wörter "vom Prüfungskommissar" durch die Wörter "von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses" ersetzt.

15.2
In Absatz 2 wird das Wort "Prüfungsvorsitzende" durch das Wort "Prüfungsausschuss" ersetzt.

15.3
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "aber nur" gestrichen. In Satz 2 wird hinter den Wörtern "die Wiederholung ist" das Wort "nur" eingefügt.

15.4
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "einen stichhaltigen Grund anzugeben" durch die Wörter "ein ärztliches Attest vorzulegen" und die Wörter "ist nach 5" durch die Wörter "der ganzen Prüfung ist einmal" ersetzt.

15.5
Absatz 8 Satz 2 wird gestrichen.

15.6
Absatz 9 erhält folgende Fassung:

"Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt der Prüfungsteilnehmerin bzw. dem Prüfungsteilnehmer, die bzw. der die Prüfung bestanden hat, das Zeugnis und die staatliche Anerkennung nach dem Muster der Anlage C aus. Sie bzw. er ist damit berechtigt, die Berufsbezeichnung "Landwirtschaftlich-technische Assistentin" bzw. "Landwirtschaftlich-technischer Assistent" zu führen.

16
Anlage A wird wie folgt geändert:

16.1
In Buchstabe A Nr. 1 wird Satz 4 gestrichen und durch folgenden Text ersetzt:

"Ernte, Lagerung und Konservierung von Pflanzenprodukten."

16.2
In Buchstabe A Nr. 3 wird hinter den Wörtern "Lebensgeschichte der Schädlinge" ein Komma gesetzt und das Wort "Bakteriosen" eingefügt. Hinter dem Wort "technische" wird ein Komma gesetzt und es werden die Wörter "biotechnische und chemische" eingefügt. Die Wörter "Pflanzenbeschau, Absperrmaßnahmen." werden durch die Wörter "integrierter Pflanzenschutz." ersetzt.

16.3
Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4.Untersuchung von Saatgut:

Untersuchung von Saatgut der wichtigsten landwirtschaftlichen, gärtnerischen und forstlichen Kulturpflanzen für die Saatgutanerkennung, Saatgutverkehrskontrolle und private Auftraggeber in einem akkreditierten Labor. Probenahme im Labor, Erstellung der für die jeweilige Untersuchung notwendigen Probengrößen, Bestimmung der Reinheit von Saatgutproben, Vermittlung von Kenntnissen über die wichtigsten Kulturpflanzen- und Unkrautsamen, Bestimmung der Keimfähigkeiten mit unterschiedlichen Methoden, Vitalitätsuntersuchungen. Erlernen von Grundkenntnissen über die Prüfung von Triebkraft, Volumenmasse, Tausendkornmasse und Wassergehalt. ISTA-Vorschriften als weltweit gültiger Standard für die Saatgutprüfung."

17
Anlage B wird wie folgt geändert:

17.1
Die Anmerkung hinter dem Wort "Faktor" wird in Symbol und Text gestrichen.

17.2
Die Wörter "Fotografie" und "Zeichnen" werden durch die Wörter "Text- und Bilddokumentation" ersetzt.

17.3
Das Wort "Bürotätigkeit" wird durch das Wort "Verwaltungstätigkeit" ersetzt.

18
Anlage C wird wie folgt geändert:

18.1
Die Wörter "Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" werden durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft" ersetzt.

18.2
In Zeile 1 und 22 werden die Angaben "Frl." durch das Wort "Frau" ersetzt.

18.3
In Zeile 2 wird das Wort "zu" durch das Wort "in" ersetzt.

18.4
In Zeile 5 und 25 erhält der Klammerzusatz " (Assistent)" die Fassung " (landwirtschaftlich-technischer Assistent)".

18.5
In Zeile 6 und 26 entfallen die Wörter "biologisch-technische Assistentin (Assistent)".

18.6
In Zeile 28 wird hinter dem Wort "Der" eingefügt: "/die".

18.7
In Zeile 29 werden die Wörter "der Prüfungskommission" durch die Wörter "des Prüfungsausschusses" ersetzt.

Dieser RdErl. tritt am 01.08.1999 in Kraft.

MBl. NRW. 1999 S. 474