Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 26 vom 6.5.1999 Seite 471 bis 496

Der Landeswahlbeauftragte für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Der Landeswahlbeauftragte für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen

II.

Der Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 19

Briefwahlleitungen

Bek. v. 25. 3. 1999

Zur einheitlichen Durchführung der Wahlen in der Sozialversicherung hat der Bundeswahlbeauftragte in seiner Bekanntmachung Nr. 21 vom 26. Februar 1999 folgendes bestimmt:

1.
Aufsicht über die Briefwahlleitungen

Die Aufsicht über die Briefwahlleitungen führt der Wahlausschuß, der sie nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) bestellt hat. Der Wahlausschuß hat die Mitglieder der Briefwahlleitungen bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes sowie zur Verschwiegenheit hinzuweisen. Die Mitglieder der Briefwahlleitungen sind ferner über ihre Aufgaben zu unterrichten; hierbei soll das entsprechende Merkblatt (Anlage 2a oder 2b) verwendet werden.

2.
Beförderung
der Wahlbriefe
Die Wahlbriefe werden an die auf dem Wahlbriefumschlag bezeichnete Stelle in der Regel durch die Post befördert, es sei denn, der Wähler gibt den Wahlbrief selbst beim Versicherungsträger ab.

3.
Behandlung der Wahlbriefe
Die zu erwartende große Zahl von Wahlbriefen läßt es geboten erscheinen, darauf hinzuweisen, daß Wahlausschüsse und Briefwahlleitungen mit der Behandlung der Wahlbriefe bereits vor dem Wahltag beginnen können, soweit das die Vorschriften des § 45 Abs. 1 bis 4 SVWO vorsehen. Die Öffnung der Stimmzettelumschläge (§ 45 Abs. 5 SVWO) ist frühestens am Tag nach dem Wahltag zulässig.

Ist bei der Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweis auf Stimmzettelumschläge verzichtet worden (§ 42 Abs. 2 SVWO), darf die Öffnung der Wahlbriefumschläge und die Trennung der Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen erst nach dem Wahltag vorgenommen werden (§ 42 Abs. 3 SVWO).

4.
Muster für Vordrucke

Es wird empfohlen, folgende Muster zu verwenden:

a) Für die Bestellung der Mitglieder der Briefwahlleitungen

Anlage 1a: Anschreiben über die Bestellung zum Mitglied einer Briefwahlleitung
Anlage 1b: Empfangsbestätigung

b) Für die Unterrichtung der Mitglieder der Briefwahlleitungen

Anlage 2a: Merkblatt für die Briefwahlleitungen -
zu verwenden in den Fällen, in denen aufgrund von Wahlausweisen gewählt wird (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SVWO) sowie in den Fällen, in denen besondere personenbezogene Kennzeichnungen auf den Wahlbriefumschlägen als Wahlausweise gelten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 SVWO)

Anlage 2b: Merkblatt für die Briefwahlleitungen -

zu verwenden in den Fällen, in denen besondere personenbezogene Kennzeichnungen auf den Wahlbriefumschlägen, - die verschlüsselt sind und deshalb den Stimmzettelumschlag entbehrlich machen -, als Wahlausweise gelten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 SVWO)

c) Für die Anträge auf Entschädigung nach § 9 SVWO

Anlage 3: Antrag auf Entschädigung der Mitglieder der Briefwahlleitungen und anderer Wahlhelfer.

Essen, den 25. März 1999

Der Landeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen
S c h ü r m a n n

Anlage 1a

Der Wahlausschuß ..........................., den ...........................1999

der ........................ ......................................................................

(Name des Versicherungsträgers) (Anschrift des Wahlausschusses Telefon / Telefax)

Frau/Herrn

Betreff: Bestellung zum Mitglied einer Briefwahlleitung für die Wahlen in der Sozialversicherung

Sehr geehrte (r) .....................................,

gemäß § 5 der Wahlordnung für die Sozialversicherung werden Sie hiermit zum

Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden/Mitglied

der Briefwahlleitung in ........................................... bestellt.

Sie werden gebeten, die beiliegende Empfangsbestätigung unterschrieben zurückzusenden.

Die Mitglieder der Briefwahlleitung sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Nähere über die Aufgaben der Briefwahlleitung können Sie dem beigefügten Merkblatt entnehmen. Über Ihre Rechte und Pflichten werden Sie noch im einzelnen unterrichtet werden. Sie werden gebeten, sich hierzu

am ............................ 1999, ............Uhr in ............................................................einzufinden.

Ihre Tätigkeit in der Briefwahlleitung beginnt am ..............................1999 um ...................Uhr.

Sie werden gebeten, sich hierzu rechtzeitig einzufinden und dabei dieses Schreiben mitzubringen.

Das Nähere über die Entschädigung für Ihre Tätigkeit in der Briefwahlleitung können Sie dem beigefügten Antragsvordruck entnehmen.

Der Antrag ist bis zum 26. Juni 1999 bei .........................................................zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

......................................

(Unterschrift) (Dienstsiegel)

Anlage 1b

......................................., den ..............1999

(Name)

......................................................................

(Anschrift)

Empfangsbestätigung

An

Ich habe die Bestellung zum Mitglied einer Briefwahlleitung für die Wahlen in der Sozialversicherung erhalten und nehme dieses Amt an.

..........................................................

(Unterschrift)

Anlage 2a

Merkblatt für die Briefwahlleitungen

für die Wahlen in der Krankenversicherung,

der Unfallversicherung und der Rentenversicherung

der Arbeiter und der Angestellten

Nach § 5 der Wahlordnung für die Sozialversicherung kann der Wahlausschuß Briefwahlleitungen bestellen.

I. Allgemeine Bestimmungen über die Amtsführung der Briefwahlleitung (in der Folge als Wahlleitung bezeichnet)

1.
Die Mitglieder der Wahlleitungen sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2.
Bei der Behandlung der Wahlbriefe sollen immer mindestens drei Mitglieder der Wahlleitung anwesend sein.

3.
Die Wahlleitung ist nur beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zur Herstellung der Beschlußfähigkeit kann der Vorsitzende fehlende Mitglieder durch andere Personen ersetzen; diese werden damit Mitglieder der Wahlleitung. Sie sind vom Vorsitzenden auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit hinzuweisen. Der Vorsitzende händigt ihnen einen Vordruck für den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung aus und weist sie auf die Frist für den Antrag hin.

4.
Die Wahlleitung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5.
Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von jeder Wahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt und von den Mitgliedern der Wahlleitung unterzeichnet. Für die Niederschrift wird ein Vordruck zur Verfügung gestellt.

II. Aufgaben der Wahlleitung

Die Wahlleitung sorgt für die ordnungsmäßige Behandlung der Wahlbriefe und ermittelt das Wahlergebnis für ihren Bereich.

III. Behandlung der Wahlbriefe

1.
Wird die Behandlung der Wahlbriefe unterbrochen, so ist sicherzustellen, daß nichts geschehen kann, was geeignet ist, ein unrichtiges Wahlergebnis herbeizuführen oder das Wahlergebnis zu verfälschen.

2.
Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung während der Behandlung der Wahlbriefe.

3.
Die Behandlung der Wahlbriefe und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Während dieser Zeit hat jedermann zum Raum der Wahlleitung Zutritt. Handelt es sich um den Raum der Briefwahlleitung einer Betriebskrankenkasse und hat die Geschäftsleitung des Betriebes Betriebsfremden den Zutritt zu diesem Raum nicht gestattet, so beschränkt sich die Zulassung der Öffentlichkeit zur Behandlung der Wahlbriefe und zur Ermittlung des Wahlergebnisses in diesem Raum auf den freien Zutritt von Betriebsangehörigen. Die Öffentlichkeit schließt nicht aus, daß Personen, die die Behandlung der Wahlbriefe und die Ermittlung des Wahlergebnisses stören, aus dem Raum der Wahlleitung verwiesen werden können; im übrigen kann Personen der Zutritt zu diesem Raum verwehrt werden, wenn eine Überfüllung dieses Raums die Behandlung der Wahlbriefe und die Ermittlung des Wahlergebnisses behindern würde.

4.
Die Wahlleitung prüft die Wahlbriefe.

Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht durch die Deutsche Post AG befördert worden sind.

Danach prüft die Wahlleitung die Wahlbriefe auf ihre Gültigkeit, und zwar zunächst nur für jeden einzelnen Wahlbrief der Reihe nach den Wahlbriefumschlag, den Wahlausweis (oder das als Wahlausweis geltende personenbezogene Kennzeichen auf dem Wahlbriefumschlag) und den Stimmzettelumschlag. Die Wahlleitung stellt insbesondere fest, ob es sich um Wahlunterlagen handelt, die vom Versicherungsträger ausgegeben worden sind. Der Stimmzettelumschlag darf hierbei noch nicht geöffnet werden.

Wird die Stimmabgabe schon aufgrund der Prüfung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises (oder des als Wahlausweis geltenden personenbezogenen Kennzeichens auf dem Wahlbriefumschlag) und des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für ungültig erklärt, so ist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit dem Vermerk "ungültig" zu versehen. Der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlausschusses oder der Wahlleitung zu unterschreiben. Stimmzettelumschläge, die mit der Aufschrift "ungültig" versehen worden sind, werden zusammen mit den Wahlausweisen wieder in die jeweiligen Wahlbriefumschläge gelegt. Diese Wahlbriefe werden verpackt und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbewahrt.

5.
Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge werden von den Wahlausweisen und den Wahlbriefumschlägen getrennt. Die Wahlbriefumschläge und die Wahlausweise werden getrennt verpackt und aufbewahrt. Anschließend - jedoch nicht vor dem
26. Mai 1999 - werden die Stimmzettelumschläge geöffnet und von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt.

6.
Bei der Behandlung der Wahlbriefe ist die Stimmabgabe als ungültig anzusehen, wenn

a) der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

b) kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,

c) der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal versehen ist,

d) der Wahlausweis nicht beiliegt oder der Wahlbriefumschlag kein personenbezogenes Kennzeichen aufweist,

e) der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht handelt; mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist,

f) sie nach § 107 a in Verbindung mit § 108 d des Strafgesetzbuches strafbar ist oder

g) der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat.

Die Stimmabgabe ist ferner ungültig, wenn der Stimmzettel

a) als nicht amtlich erkennbar ist,

b) keine Kennzeichnung enthält,

c) einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,

d) andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeichnet

oder

e) den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt.

7.
Die Wahlleitung hat ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß das Wahlgeheimnis bei der Behandlung der Wahlbriefe gewahrt bleibt.

IV. Ermittlung des Wahlergebnisses

1.
Die Wahlleitung ermittelt unverzüglich nach dem Wahltag das Wahlergebnis getrennt nach Wählergruppen. Die Ermittlung des Wahlergebnisses ist öffentlich (siehe Abschnitt III 3).

2.
Die Wahlleitung ermittelt, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Sie hat dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Auf Stimmzetteln, die durch Beschluß der Wahlleitung für ungültig erklärt werden, ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.

3.
Die Wahlniederschrift wird nach dem Vordruck angefertigt, der hierfür zur Verfügung gestellt worden ist.

4.
Die Wahlleitung übersendet die Wahlniederschrift unverzüglich dem Wahlausschuß.

5.
Stimmzettelumschläge und Stimmzettel werden getrennt verpackt und aufbewahrt. Sämtliche Wahlunterlagen werden zusammen mit der Wahlniederschrift dem Wahlausschuß zugeleitet.

Strafvorschriften

Für die Urwahlen in der Sozialversicherung gilt nach § 108 d des Strafgesetzbuches die Vorschrift des § 107 a des Strafgesetzbuches. Sie lautet:

§ 107 a Wahlfälschung
(1)
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafebestraft.

(2)
Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.

(3)
Der Versuch ist strafbar.

Anlage 2b

Merkblatt für die Briefwahlleitungen

für die Wahlen in der Krankenversicherung,
der Unfallversicherung und der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten

Nach § 5 der Wahlordnung für die Sozialversicherung kann der Wahlausschuß Briefwahlleitungen bestellen.

I. Allgemeine Bestimmungen über die Amtsführung der Briefwahlleitung (in der Folge als Wahlleitung bezeichnet)

1.
Die Mitglieder der Wahlleitung sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2.
Bei der Behandlung der Wahlbriefe sollen immer mindestens drei Mitglieder der Wahlleitung anwesend sein.

3.
Die Wahlleitung ist nur beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zur Herstellung der Beschlußfähigkeit kann der Vorsitzende fehlende Mitglieder durch andere Personen ersetzen; diese werden damit Mitglieder der Wahlleitung. Sie sind vom Vorsitzenden auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit hinzuweisen. Der Vorsitzende händigt ihnen einen Vordruck für den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung aus und weist sie auf die Frist für den Antrag hin.

4.
Die Wahlleitung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5.
Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von der Wahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt und von den Mitgliedern der Wahlleitung unterzeichnet. Für die Niederschrift wird ein Vordruck zur Verfügung gestellt.

II. Aufgaben der Wahlleitung

Die Wahlleitung sorgt für die ordnungsmäßige Behandlung der Wahlbriefe und ermittelt das Wahlergebnis für ihren Bereich.

III. Behandlung der Wahlbriefe

1.
Wird die Behandlung der Wahlbriefe unterbrochen, so ist sicherzustellen, daß nichts geschehen kann, was geeignet ist, ein unrichtiges Wahlergebnis herbeizuführen oder das Wahlergebnis zu verfälschen.

2.
Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung während der Behandlung der Wahlbriefe.

3.
Die Behandlung der Wahlbriefe und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Während dieser Zeit hat jedermann zum Raum der Wahlleitung Zutritt. Handelt es sich um den Raum der Briefwahlleitung einer Betriebskrankenkasse und hat die Geschäftsleitung des Betriebes Betriebsfremden den Zutritt zu diesem Raum nicht gestattet, so beschränkt sich die Zulassung der Öffentlichkeit zur Behandlung der Wahlbriefe und zur Ermittlung des Wahlergebnisses in diesem Raum auf den freien Zutritt von Betriebsangehörigen. Die Öffentlichkeit schließt nicht aus, daß Personen, die die Behandlung der Wahlbriefe und die Ermittlung des Wahlergebnisses stören, aus dem Raum der Wahlleitung verwiesen werden können; im übrigen kann Personen der Zutritt zu diesem Raum verwehrt werden, wenn eine Überfüllung dieses Raums die Behandlung der Wahlbriefe und die Ermittlung des Wahlergebnisses behindern würde.

4.
Die Wahlleitung prüft die Wahlbriefe.
Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht durch die Deutsche Post AG befördert worden sind.
Danach prüft die Wahlleitung die Wahlbriefe auf ihre Gültigkeit. Sie stellt fest, ob es sich um Wahlbriefumschläge handelt, die vom Versicherungsträger als Wahlunterlagen ausgegeben worden sind, ob die Wahlbriefumschläge ein als Wahlausweis verwendetes verschlüsseltes personenbezogenes Kennzeichen aufweisen und ob die Wahlbriefumschläge mit zur Ungültigkeit führenden Merkmalen versehen sind.
Wird die Stimmabgabe schon aufgrund der Prüfung des Wahlbriefumschlags für ungültig erklärt, so ist der ungeöffnete Wahlbriefumschlag mit dem Vermerk "ungültig" zu versehen. Der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlausschusses oder der Wahlleitung zu unterschreiben. Wahlbriefumschläge, die mit der Aufschrift "ungültig" versehen worden sind, werden verpackt und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbewahrt.

5.
Nach Ablauf des 26. Mai 1999 werden die danach verbleibenden Wahlbriefumschläge geöffnet und von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt.

6.
Bei der Behandlung der Wahlbriefe ist die Stimmabgabe als ungültig anzusehen,
wenn

    1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
    2. kein Wahlbriefumschlag verwendet ist,
    3. der Wahlbriefumschlag mit einem Merkmal versehen ist,
    4. der Wahlbriefumschlag leer ist oder mehr als einen Stimmzettel enthält, soweit
      es sich nicht um Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht handelt;
      mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel,
      wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist,
    5. sie nach § 107 a in Verbindung mit § 108 d des Strafgesetzbuches strafbar ist oder
    6. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat.

Die Stimmabgabe ist ferner ungültig, wenn der Stimmzettel

    1. als nicht amtlich erkennbar ist,
    2. keine Kennzeichnung enthält,
    3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
    4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeichnet
    5. oder

    6. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt.

Hat der Wähler zusätzlich einen neutralen Briefumschlag als Stimmzettelumschlag verwendet, ist die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig.

7.
Die Wahlleitung hat ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß das Wahlgeheimnis bei der Behandlung der Wahlbriefe gewahrt bleibt.

IV. Ermittlung des Wahlergebnisses

1.
Die Wahlleitung ermittelt unmittelbar nach dem Wahltag das Wahlergebnis getrennt nach Wählergruppen. Die Ermittlung des Wahlergebnisses ist öffentlich (siehe Abschnitt III 3).

2.
Die Wahlleitung ermittelt, wieviel Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Sie hat dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Auf Stimmzetteln, die durch Beschluß der Wahlleitung für ungültig erklärt werden, ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.

3.
Die Wahlniederschrift wird nach dem Vordruck angefertigt, der hierfür zur Verfügung gestellt worden ist.

4.
Die Wahlleitung übersendet die Wahlniederschrift unverzüglich dem Wahlausschuß.

5.
Wahlbriefumschläge und Stimmzettel werden getrennt verpackt und aufbewahrt. Sämtliche Wahlunterlagen werden zusammen mit der Wahlniederschrift dem Wahlausschuß zugeleitet.

V. Strafvorschriften

Für die Urwahlen in der Sozialversicherung gilt nach § 108 d des Strafgesetzbuches die Vorschrift des § 107 a des Strafgesetzbuches. Sie lautet:

§ 107 a Wahlfälschung

  1. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder
    das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.
  3. Der Versuch ist strafbar.

Anlage 3

An

die

(Name des Versicherungsträgers)

in

(Anschrift)

Antrag

auf Gewährung der Entschädigung für

Mitglieder der Wahlleitungen

und andere Wahlhelfer gemäß § 9 SVWO 1)

I. Name und Vorname des
Antragstellers ..........................................................................

Wohnort und Wohnung
des Antragstellers ...........................................................................

1) Teilnahme an der am ........... 1999 von ........... Uhr bis ........... Uhr
Unterrichtung über in ........................................................................
Rechte und Pflichten
der Wahlleitungen

2) Tätigkeit in der am ........... 1999 von ........... Uhr bis ........... Uhr
Briefwahlleitung bei ......................................................................

am ........... 1999 von ........... Uhr bis ........... Uhr
bei ......................................................................

am ........... 1999 von ........... Uhr bis ........... Uhr
bei ......................................................................

II. Ich beantrage folgende Entschädigung:

1.
Ersatz des tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienstes

a) Ich bin als
bei
beschäftigt und habe
am ....................................... 1999 ...................................... Stunden,
am ....................................... 1999 ...................................... Stunden,
am ....................................... 1999 ...................................... Stunden,
am ....................................... 1999 ...................................... Stunden,
am ....................................... 1999 ...................................... Stunden,
Arbeitszeit versäumt. Mein regelmäßiger Bruttoverdienst beträgt ....................... DM
je Stunde.

Einen Nachweis über die Höhe des Verdienstausfalls füge ich bei. (Als Höchstbetrag
gilt 58,80 DM (alte Bundesländer) / 49,47 DM (neue Bundesländer) je Stunde; der
Verdienstausfall wird je Kalendertag für höchstens zehn Stunden gewährt, die letzte
angefangene Stunde wird voll gerechnet.)

Zugleich wird die Erstattung folgender, den Arbeitnehmeranteil übersteigender Beitrag
nach § 168 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 163 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch beantragt:
................................................................................................................................................................................................................................................................................

b) Ich versichere, daß mir durch meine Inanspruchnahme als Mitglied einer Wahlleitung oder als Wahlhelfer ein Verdienstausfall entstanden ist, dessen Höhe ich jedoch nicht nachweisen kann. Ich beantrage daher die Zahlung eines Pauschbetrages von

19,60  DM (alte Bundesländer) / von 16,49 DM (neue Bundesländer) je Stunde

für ........................................... Stunden am ................................... 1999,
für ........................................... Stunden am ................................... 1999,
für ........................................... Stunden am ................................... 1999,
für ........................................... Stunden am ................................... 1999,
für ........................................... Stunden am ................................... 1999,

(Der Pauschbetrag wird je Kalendertag für höchstens zehn Stunden gewährt; die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet.)

2.
Ersatz der Fahrtkosten

Ich beantrage den Ersatz der Fahrtkosten, die mir in folgender Höhe entstanden sind:

a) Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel

am ........... 1999 ........... DM; benutztes Beförderungsmittel:
...............................................
von ............... nach ................
und zurück
am ........... 1999 ........... DM; benutztes Beförderungsmittel
...............................................
von ............... nach ................
und zurück
am ........... 1999 ........... DM; benutztes Beförderungsmittel
...............................................
von ............... nach ................
und zurück
am ........... 1999 ........... DM; benutztes Beförderungsmittel
...............................................
von ............... nach ...............
und zurück
am ........... 1999 ........... DM; benutztes Beförderungsmittel
...............................................
von .............. nach .................
und zurück

b) Andere Beförderungsmittel

Wegen folgender besonderer Umstände war mir die Benutzung eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels am .......................nicht möglich:
..............................................................................................................................
..............................................................................................................................
................................................................................................................................2)

Als Nachweis für die deswegen entstandenen Fahrtkosten sind beigefügt:
...............................................................................................................................2)

Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs, Zahl der gefahrenen Kilometer:
.................................................2)

3.
Entschädigung für sonstigen Aufwand:

a) Aufwandsentschädigung 3)

Ich bin als Mitglied einer Wahlleitung
am ........................................ 1999 ................................ Stunden,
am ........................................ 1999 ................................ Stunden,
am ........................................ 1999 ................................ Stunden,
am ........................................ 1999 ................................ Stunden,
am ........................................ 1999 ................................ Stunden,
in Anspruch genommen worden.

b) Erfrischungsgeld
Ich bin als Mitglied einer Wahlleitung während der Zeit und an der Stätte meiner regelmäßigen Beschäftigung
am ........................................ 1999 ................................ Stunden,
am ........................................ 1999 ................................ Stunden,
am ........................................ 1999 ................................ Stunden,
am ........................................ 1999 ................................ Stunden,
am ........................................ 1999 ................................ Stunden,
in Anspruch genommen worden.

III. Ich versichere die Richtigkeit der vorstehenden Angaben. Die aufgeführten Fahrtkosten sind mir tatsächlich entstanden.
Ich bitte um Überweisung auf das Konto Nr.: ..................................................................
bei ........................................................ Bankleitzahl ......................................................

..................................., den ...................................... 1999

...........................................................................................

(Unterschrift des Antragstellers)

--------------------------------------------------------------------------------

1) § 9 SVWO lautet:

§ 9

Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen

und anderer Wahlhelfer

(1) Den Mitgliedern der Wahlleitungen werden in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch der entgangene Bruttoverdienst ersetzt und die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet.

(2) Die Mitglieder der Wahlleitungen erhalten Ersatz der Fahrtkosten bis zum Fahrpreis der Ersten Klasse regelmäßig verkehrender Land- oder Wasserfahrzeuge. Kann ein Mitglied ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel wegen besonderer Umstände nicht benutzen, werden die nachgewiesenen Fahrtkosten ersetzt, soweit sie angemessen sind; für die Benutzung eigener Kraftfahrzeuge gilt der nach § 41 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzte Kilometersatz entsprechend.

(3) Als Entschädigung für sonstigen Aufwand erhalten die Mitglieder der Wahlleitungen für jeden Kalendertag ihrer Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung
- von 20 Deutsche Mark bei einem Zeitaufwand bis zu fünf Stunden,
- von 30 Deutsche Mark bei einem Zeitaufwand bis zu zehn Stunden und
- von 50 Deutsche Mark bei einem Zeitaufwand von über zehn Stunden.
Ist eine Übernachtung notwendig, erhalten sie Übernachtungsgeld nach dem Bundesreisekostengesetz oder, bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern, nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(4) Die Mitglieder von Wahlleitungen und andere Wahlhelfer, die während der Zeit und an der Stätte ihrer regelmäßigen Beschäftigung tätig sind, erhalten für diese Zeit anstelle einer Aufwandsentschädigung bei einem Zeitaufwand während der regelmäßigen Arbeitszeit von über fünf Stunden ein Erfrischungsgeld von 30 Deutsche Mark. Erstreckt sich ihre Inanspruchnahme auch auf eine Zeit außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit, so erhalten sie hierfür eine nach diesem Zeitaufwand berechnete Aufwandsentschädigung. Die Leistungen dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich nach Abs. 3 für den gesamten Zeitaufwand als Aufwandsentschädigung ergibt.

(5) Der Antrag auf Zahlung der Entschädigung ist innerhalb eines Monats nach dem Wahltag beim Versicherungsträger zu stellen. Den Mitgliedern der Wahlleitungen ist bei ihrer Bestellung ein Antragsvordruck auszuhändigen; sie sind auf die Antragsfrist hinzuweisen.

Die für die Mitglieder der Wahlleitungen entsprechend anwendbaren Absätze 2 und 4 des
§ 41 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch lauten:

(2) Der Versicherungsträger ersetzt den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauensmännern den tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst und erstattet ihnen die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge, die sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer nach der Vorschrift des Sechsten Buches über die Beitragstragung selbst zu tragen haben. Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18). Wird durch schriftliche Erklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht, daß ein Verdienstausfall entstanden ist, läßt sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, ist für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit ein Drittel des in Satz 2 genannten Höchstbetrages zu ersetzen. Der Verdienstausfall wird je Kalendertag für höchstens zehn Stunden geleistet; die letzte angefangene Stunde ist voll zu rechnen.

(4) Die Vertreterversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die festen Sätze und die Pauschbeträge nach den Absätzen 1 und 3. Bei den in § 35a Abs. 1 genannten Krankenkassen entfällt der Vorschlag des Vorstandes. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2) Nur auszufüllen, wenn andere als öffentliche, regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel

benutzt werden mußten.

3) Nur auszufüllen, soweit die Tätigkeit nicht während der Zeit und an der Stätte der regelmäßigen Beschäftigung ausgeübt wurde.

Berechnung der Entschädigung

(vom Antragsteller nicht auszufüllen)

Entschädigung ist zu gewähren für

1. Verdienstausfall

am .................................................. 1999 .......................................... DM
am .................................................. 1999 .......................................... DM
am .................................................. 1999 .......................................... DM
am .................................................. 1999 .......................................... DM
am .................................................. 1999 .......................................... DM

......................................... DM

2. Fahrtkosten

am ................................................. 1999 ........................................... DM
am ................................................. 1999 ........................................... DM
am ................................................. 1999 ........................................... DM
am ................................................. 1999 ........................................... DM
am ................................................. 1999 ........................................... DM

.......................................... DM

3. Sonstigen Aufwand
(Aufwandsentschädigung bzw. Erfrischungsgeld)

am ................................................ 1999 ............................................ DM
am ................................................ 1999 ............................................ DM
am ................................................ 1999 ............................................ DM
am ................................................ 1999 ............................................ DM
am ................................................ 1999 ............................................ DM

......................................... DM

Insgesamt ......................................... DM

Im Vordruck folgt:

Auszahlungsanordnung nebst Feststellungsvermerk,

sachlicher Richtigkeitsbescheinigung und Unterschrift.

II. Muster für Wahlniederschriften der Briefwahlleitungen (§ 5 Abs. 7, § 57 Abs. 2 SVWO) und für die Niederschrift der Wahlausschüsse über die Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat bei einer Wahl mit Wahlhandlung

MBl. NRW. 1999 S. 475