Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 32 vom 1.6.1999 Seite 597 bis 626

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Bodenschutzes
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zugehörige Anlagen :
Anlage4
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Bodenschutzes

7130

Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen für Maßnahmen des Bodenschutzes

RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
vom 18.12.1998 - IV C 3 - 340-04-01

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften - VV - zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) -VVG-

1.1.1
Untersuchungsmaßnahmen zur Ermittlung und Bewertung von Verdachtsflächen auf schädlichen Bodenveränderungen im Hinblick auf Maßnahmen nach Nummer 1.1.2 oder deren Wiedernutzbarmachung im Zusammenhang mit kommunalen Planungen (Hinweise auf Verdachtsflächen siehe Anlage 1),

1.1.2
Maßnahmen zur Sanierung schädlicher Bodenveränderungen sowie zu Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne des § 2 BBodSchG.

1.1.3
Ausgenommen sind Maßnahmen zur Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten i. S. d. § 28 Abs. 1 LAbfG.

1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung nach der Nummer 1.1.1 und 1.1.2 sind:

2.1
Untersuchungsmaßnahmen

2.1.1
Untersuchungen zur großräumigen Ermittlung von Verdachtsflächen auf schädliche Bodenveränderungen - einschließlich der dazu erforderlichen Datenrecherchen - auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte (Bodenbelastungskarten). Bei der Erstellung von Bodenbelastungskarten sind die Vorgaben der Anlage 3 zu beachten.

2.1.2
Untersuchung und Beurteilung des Einzelfalls, um festzustellen, ob von der einzelnen Fläche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, welcher Art diese Gefahren sind, welchen Umfang und welches Ausmaß sie haben; im Rahmen der Bauleitplanung auch die zusätzlich erforderlichen Untersuchungen und Beurteilungen im Hinblick auf die Vorbeugung von Gefahren gegenüber der geplanten Nutzung.

2.1.3
Untersuchung und Beurteilung der in Betracht kommenden Sanierungs- oder Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage der Gefährdungsabschätzung einschließlich notwendiger örtlicher Zusatzuntersuchungen (Sanierungsuntersuchung)

2.2
Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen

2.2.1
Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung von Einzelmaßnahmen.

2.2.2
Überdeckung, Abdeckung, Abdichtung oder vergleichbare Maßnahmen.

2.2.3
Entnahme und chemische, physikalische oder sonstige Behandlung von umweltgefährdenden Stoffen oder des Bodens, sofern es sich um einen zeitlich begrenzten Vorgang (höchstens 2 Jahre) handelt.

2.2.4
Umlagerung von verunreinigten Bodenschichten, sofern andere Maßnahmen technisch nicht möglich oder in ihrem Aufwand unverhältnismäßig sind, sowie Wiederverfüllung mit unbelastetem Material, sofern im Zusammenhang mit Gefahrenabwehrmaßnahmen erforderlich.

2.3
Nutzungsbeschränkungen bzw. -änderungen

Ausgaben zum Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen bzw. -änderungen, insbesondere auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen.

2.4
Überwachungsmaßnahmen

otwendige Untersuchungen zur Kontrolle der Wirksamkeit der nach 2.2 und 2.3 durchgeführten Maßnahmen.

2.5
Kosten für Leistungen an Dritte, die unmittelbar für die Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2. notwendig sind.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Gemeinden (GV), auch ihre wirtschaftliche Unternehmen in Form von Eigenbetrieben.

3.2
Juristische Personen des privaten Rechts, deren Geschäftszweck auf den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Grundstücken gerichtet ist, soweit eine kommunale Mehrheitsbeteiligung vorliegt.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Voraussetzung für eine Förderung nach den Nummern 2.2 bis 2.4 ist, dass Maßnahmen im Sinne der Nummern 2.1 vorausgegangen sind. Zur Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW sind eine ordnungsbehördliche Anordnung oder ein Vergleich (Nummer 4.7) ausreichend.

4.2
Maßnahmen nach der Nummer 2.1 sind auch förderfähig, wenn eine Fläche mit bestehenden schädlichen Bodenveränderungen wiedergenutzt werden soll und im Zusammenhang damit für die Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans eine Gefährdungsabschätzung notwendig ist.

Notwendige Gefährdungsabschätzungen innerhalb des Gebietes eines Bebauungsplanes gelten als eine Maßnahme.

4.3
Maßnahmen nach den Nummern 2.2 bis 2.4 sind nur förderfähig, wenn

4.3.1
diese nach der bestehenden Nutzung notwendig sind,

4.3.2
von der Fläche eine Gefahr ausgeht für

4.3.2.1
Leben oder Gesundheit von Menschen durch unmittelbare Einwirkungen oder

4.3.2.2
die Trinkwassergewinnung oder Heilquellen oder

4.3.2.3
die Bodennutzung bei Grundstücken mit Wohnbebauung, in Kleingärten oder landwirtschaftlicher Nutzung oder

4.3.2.4
die öffentliche Wasserwirtschaft

4.3.3
und wenn

4.3.3.1
die Fläche Eigentum der Gemeinde ist oder

4.3.3.2
die Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme nach § 59 ff. VwVG NRW durchgesetzt werden müssen.

4.4
In Fällen, in denen nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Antragstellung aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen nur natürliche Personen als privatrechtliche Eigentümer oder dinglich berechtigte Nutzer von Wohngrundstücken als Ordnungspflichtige in Betracht kommen, kann eine Zuwendung nach diesen Richtlinien auch dann gewährt werden, wenn die Gemeinde (GV) die Maßnahme nicht im Wege der Ersatzvornahme nach § 59 VwVG NRW durchsetzt. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass

4.4.1
der privatrechtliche Eigentümer oder der dinglich berechtigte Nutzer nicht Handlungsstörer ist oder war und die Wohngrundstücke nicht zu einem Geschäfts- oder Betriebsvermögen gehören (Nummer 4.4.2 bleibt davon unberührt),

4.4.2
die Grundstücke mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bebaut sind, einschließlich der zur Infrastruktur gehörenden Grundstücke und der Baulücken,

4.4.3
einem zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gewährung der dinglichen Nutzung bestandskräftigen Bebauungsplan, einer Baugenehmigung oder der Bewilligungsbehörde vorliegenden sonstigen gesicherten Erkenntnissen für den Zeitpunkt des Rechtserwerbs Hinweise auf Verunreinigungen des Bodens oder des Untergrundes nicht zu entnehmen waren,

4.4.4
beim Erwerb des Grundstücks oder bei der Gewährung der dinglichen Nutzung wegen bestehender oder nicht auszuschließender Verunreinigungen Preisvorteile nicht gewährt worden sind.

4.5
Wird in den Fällen der Nummern 2.2 bis 2.4 mit der Maßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr bereits begonnen, schließt das eine Förderung nicht aus, sofern der Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme nach Inkrafttreten dieser Richtlinie liegt (vorzeitiger Maßnahmenbeginn).

4.6
Voraussetzung für eine Förderung nach Nummer 2.1.1 ist eine Durchführung anhand des "Leitfadens zur Erstellung digitaler Bodenbelastungskarten" in der jeweils geltenden Fassung.

4.7
Bei förderfähigen Maßnahmen steht ein Vergleich einer Förderung des von dem Antragsteller übernommenen Leistungsanteils dann nicht entgegen, wenn der Vergleich den Anforderungen des § 55 VwVfG NRW und des § 58 Abs. 1 Nummer 2 LHO entspricht.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

Bagatellgrenze: 40.000 DM oder 20.000 EURO (Zuwendung)

5.3
Form der Zuwendung

Zuweisung/Zuschuss

5.4
Förderrahmen

Die Zuwendung beträgt 80 v.H. der förderfähigen Ausgaben

5.5
Bemessungsgrundlage

5.5.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

5.5.1.1
Notwendige Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2

5.5.1.2
Notwendige Ausgaben für alle sonstigen Ingenieur- oder Gutachterleistungen, einschließlich Projektleitung. Nur bei besonders begründeten komplexen Fallgestaltungen sind zusätzlich Ausgaben für das Projektmanagement zuwendungsfähig.

5.5.1.3
Unbare gewerbliche Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, soweit kassenmäßige Ausgaben deshalb nicht entstehen, weil das eigene Personal eingesetzt wird. Dies gilt sinngemäß für Sachleistungen.

5.5.2
Nicht zuwendungsfähig sind:

5.5.2.1
Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eine Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils.

5.5.2.2
Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Grunderwerbsteuern, Maklerprovisionen, Notarkosten, Gerichtskosten, Versicherungen, Beweissicherungsarbeiten.

5.5.2.3
Grunderwerb

5.5.3
Zeitliche Begrenzung bei Nutzungsbeschränkungen bzw. -änderungen

Ausgaben zum Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen bzw. -änderungen sind begrenzt auf das Jahr der Antragstellung und maximal den Zeitraum, für den Verpflichtungsermächtigungen im Haushalt bereitgestellt sind.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

6.1.1
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Musters (Anlage 2.1) bei der Bezirksregierung in dreifacher Ausfertigung zu stellen. Die Bezirksregierung prüft den Antrag daraufhin, ob die Maßnahme den sich aus dem Förderzweck ergebenden fachlichen Anforderungen hinsichtlich der vorgesehenen Maßnahmen und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.

6.1.2
Die Bezirksregierung kann das zuständige Staatliche Umweltamt (StUA) im Einzelfall mit der fachlichen Prüfung beauftragen.

6.2
Bewilligungsverfahren

6.2.1
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen

6.2.2
Der Bewilligung ist das Muster (Anlage 2.2), der Bewilligung in Form eines vorläufigen Verwaltungsakts, der mit einem Vorbehalt versehen ist, ist das Muster (Anlage 2.3) zugrunde zu legen.

6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Anforderung auf Auszahlung von Zuwendungen sind nach dem Muster (Anlage 2.4) an die Bewilligungsbehörde zu richten.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster (Anlage 2.5) zu erbringen.

6.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV bzw. VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7
Schlussbestimmung

7.1
Diese Richtlinien treten am 01.01.1999 in Kraft; sie treten am 31.12.2003 außer Kraft.

8
Anlagen

Anlage 1 "Verdachtsflächen auf schädliche Bodenveränderungen"

Anlagen 2.1 - 2.5 "Muster für das Antragsverfahren"

Anlage 3 "Vorgaben zur Erstellung digitaler Bodenbelastungskarten"

Anlage 1

Verdachtsflächen auf schädliche Bodenveränderungen

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich insbesondere durch Hinweise auf (vgl. auch Entwurf der Bodenschutz- und Altlastenverordnung):

- den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblichen Mengen über die Luft,

- eine Ausbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässern mit Schadstoffen auf Böden (z.B. durch unsachgemäße Anwendung von Klärschlamm),

- eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden durch wirtschaftliche Tätigkeiten (z.B. Schwermetallfreisetzungen und -umlagerungen bei Vererzungen in oberflächennahen Bodenschichten),

- erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,

- den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblichen Mengen über Gewässer (z.B. Schadstoffeinträge durch Sedimentation in Überschwemmungsgebieten),

- den Auftrag von Baggergut aus schadstoffbelasteten Sedimenten von Oberflächengewässern,

- den Auftrag von schadstoffbelasteten Bodenmaterialien auf Spiel- und Sportplätzen,

- das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,

- den Eintrag von Schadstoffen aus Bleischroten und Wurfscheibenresten auf Schießständen.

Anlage 2.1,pdf.file

Anlage 2.2,pdf.file

Anlage 2.3,pdf.file

Anlage 2.4,pdf.file

Anlage 2.5,pdf.file

Anlage 3,pdf.file

MBl. NRW. 1999 S. 599