Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 34 vom 9.6.1999 Seite 639 bis 658

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 10 für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden vom 5. März 1999
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Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 10 für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden vom 5. März 1999

20310

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 10
für Schülerinnen/Schüler,
die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes
oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden
vom 5. März 1999

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.9 - IV l-
u. d. Innenministeriums - 11 A 2 - 7.21.04 v. 31. 3. 1999

Den nachstehenden Tarifvertrag, der an die Stelle des Ausbildungsvergütungstarifvertrages Nr. 9 vom 5.5. 1998 (bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 3. 6. 1998 - SMBl. NRW. 20310 -) tritt, geben wir bekannt:

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 10
für Schülerinnen/Schüler,
die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes
oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden
vom 5. März 1999

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*)

andererseits

wird gemäß § 10 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986 folgendes vereinbart:
______________________

*) Gleichlautende Tarifverträge smd abgeschlossen worden

  1. mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
    (ÖTV) - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die
    - Gewerkschaft der Polizei,
    - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
    - IndustrIegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
    gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG)
    - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für den Marburger Bund (MB)
  2. mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes (GGVöD).

Der Abschluß von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlußtarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II. des MBI. NRW. bekanntgegeben.

§ 1
Ausbildungsvergütung

(1) Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt für

  1. die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschülerin/den Schüler in der Entbindungspflege
  2. im ersten Ausbildungsjahr

    1306,92 DM,

    im zweiten Ausbildungsjahr

    1413,60 DM,

    im dritten Ausbildungsjahr

    1585,46 DM,

die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflegehilfe

1188,39 DM.

(2) Wird die Ausbildungszeit der Schülerin/des Schülers gemäß § 7 des Krankenpflegegesetzes verkürzt oder wird eine andere Ausbildung gemäß § 8 Satz 2 des Hebammengesetzes auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt für die Anwendung des Absatzes 1 die Zeit der Verkürzung bzw. die angerechnete Zeit als zurückgelegte Ausbildungszeit.

Verlängert sich die Ausbildungszeit gemäß § 23 Abs. 1 Unterabs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, erhält die Schülerin/der Schüler während der verlängerten Ausbildungszeit die zuletzt bezogene Ausbildungsvergütung.

Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält die Schülerin/der Schüler die nach Absatz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.

§2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Schülerinnen/Schüler, die spätestens mit Ablauf des 28. Februar 1999 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Schülerinnen/Schüler, die in unmittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.

öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung

  1. beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört,
  2. bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

§3
Inkrafttreten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens zum 31. März 2000, schriftlich gekündigt werden.

MBl. NRW. 1999 S. 640.