Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 34 vom 9.6.1999 Seite 639 bis 658

Entgelttarifvertrag Nr. 10 für Arzte/Ärztinnen im Praktikum vom 5. März 1999
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Entgelttarifvertrag Nr. 10 für Arzte/Ärztinnen im Praktikum vom 5. März 1999

20319

Entgelttarifvertrag Nr. 10
für Arzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 5. März 1999

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 11 A 2 - 7.21.11 v. 31. 3. 1999

Den nachstehenden Tarifvertrag, der an die Stelle des Entgelttarifvertrages Nr. 9 vom 5. 5. 1998 (bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 3. 6. 1998 - SMBl. NRW. 20319 -) tritt, geben wir bekannt:

Entgelttarifvertrag Nr. 10
für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 5. März 1999

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*)

andererseits

wird gemäß 5 9 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 folgendes vereinbart:

§ 1
Entgelt und Verheiratetenzuschlag

(1) Das monatliche Entgelt für den Arzt im Praktikum beträgt

im ersten Jahr der Tätigkeit
als Arzt im Praktikum 2 124,76 DM,

im zweiten Jahr der Tätigkeit
als Arzt im Praktikum 2421,06 DM.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 sind Zeiten der Tätigkeit als Arzt im Praktikum, die in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet worden sind, anteilig zu berücksichtigen.

Bei anderen Trägern der Ausbildung zurückgelegte Zeiten der Tätigkeit als Arzt im Praktikum sind anzurechnen.

Endet das erste Jahr der Tätigkeit als Arzt im Praktikum im Laufe eines Kalendermonats, erhält der Arzt im Praktikum das nach Absatz 1 für das zweite Jahr zu- stehende höhere Entgelt vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das erste Jahr endet.

(3) Neben seinem Entgelt nach Absatz 1 erhält der Arzt im Praktikum einen monatlichen Verheiratetenzuschlag. Für die Zahlung des Verheiratetenzuschlages gilt § 29 Abschn. B Abs. 2, 5 und 7 BAT entsprechend.

Der Verheiratetenzuschlag beträgt 113,lO DM.

§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Ärzte im Praktikum, die spätestens mit Ablauf des 28. Februar 1999 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Ärzte im Praktikum, die in unmittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.

öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung

  1. beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört,
  2. bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

§ 3
Inkrafttreten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens zum 31. März 2000, schriftlich gekündigt werden.

________________
* ) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden

  1. mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
    (ÖTV) Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die
    - Gewerkschaft der Polizei
    - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
    - Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
  2. gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) -Bundesvorstand -,
    diese zugleich handelnd für den Marburger Bund (MB)

  3. mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbanden des öffentlichen Dienstes (GGVödD).

Der Abschluß von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlußtarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils m Teil II. des MB1 NRW. bekanntgegeben.

MBl. NRW. 1999 S. 641.