Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 34 vom 9.6.1999 Seite 639 bis 658

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 20 für Auszubildende vom 5. März 1999
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Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 20 für Auszubildende vom 5. März 1999

20319

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 20
für Auszubildende
vom 5. März 1999

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.2 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 11 A 2 - ‘ 7.20.07 v. 31. 3. 1999

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag, der mit Wirkung ab 1. 1. 1999 an die Stelle des Ausbildungsvergütungstarifvertrages Nr. 19 vom 5. Mai 1998 (bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 3. 6. 1998 - SMBl. NRW. 20319 -) getreten ist, geben wir bekannt:

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 20
für Auszubildende
vom 5. März 1999

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*)

andererseits

wird gemäß § 8 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 folgendes vereinbart:

________________
* ) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden

  1. mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
    (ÖTV) Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die
    - Gewerkschaft der Polizei
    - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
    - Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
  2. gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) -Bundesvorstand -,
    diese zugleich handelnd für den Marburger Bund (MB)

  3. mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbanden des öffentlichen Dienstes (GGVödD).

Der Abschluß von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlußtarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils m Teil II. des MB1 NRW. bekanntgegeben.

§ 1
Ausbildungsvergütung

(1) Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt

im ersten Ausbildungsjahr

1106,67 DM,

im zweiten Ausbildungsjahr

1194,14 DM,

im dritten Ausbildungsjahr

1274,42 DM,

im vierten Ausbildungsjahr

1385,82 DM.

(2) Für die Feststellung des nach Absatz 1 und nach § 2 Abs. 2 maßgebenden Ausbildungsjahres gelten bei einer Stufenausbildung (§ 26 des Berufsbildungsgesetzes, § 26 der Handwerksordnung) die einzelnen Stufen als Bestandteile eines einheitlichen Berufsausbildungsverhältnisses, und zwar auch dann, wenn sich die Ausbildung der weiteren Stufe nicht unmittelbar an die der vorhergehenden angeschlossen hat.

Hat das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält der Auszubildende die nach Absatz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr geendet hat. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt in den Fällen des § 2 Abs. 2 entsprechend.

§ 2
Zulagen, Zuschläge

(1) Dem angestelltenrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden (§ 1 Abs. 1 Buchst, a des Manteltarifvertrages für Auszubildende) können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v.H. der Zulagen gewährt werden, die für Angestellte gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. Abs. 6 BAT jeweils vereinbart sind.

(2) Dem arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden (§ 1 Abs. 1 Buchst. b des Manteltarifvertrages für Auszubildende), der im Rahmen seiner Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten gemäß § 29 MTArb/ § 23 BMT-G beschäftigt wird, kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag von 20 DM gezahlt werden.

§ 3
Unterkunft und Verpflegung

A. Für den Bereich des Bundes
und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

(1) Gewährt der Ausbildende Unterkunft und Verpflegung, wird die Ausbildungsvergütung monatlich um 246,60 DM gekürzt.

(2) Gewährt der Ausbildende nur Unterkunft, wird die Ausbildungsvergütung monatlich um 63,30 DM, gewährt er nur Verpflegung, wird die Ausbildungsvergütung monatlich um 183,30 DM gekürzt.

B. Für den Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände

Eine dem Auszubildenden gewährte Unterkunft und Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf die Ausbildungsvergütung angerechnet. Es müssen jedoch mindestens 40 v.H. der Bruttoausbildungsvergütung gezahlt werden.

§ 4
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 28. Februar 1999 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Auszubildende, die im unmittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.

öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung

  1. beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört,
  2. bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, den MTArb, den BMT-G, den BAT-O, den MTArb-0, den BMT-G-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

§ 5
Inkrafttreten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens zum 31. März 2000, schriftlich gekündigt werden.

B.
Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf folgendes hin:

Auswirkungen der Erhöhung der Ausbildungsvergütungen auf den Fahrkostenanteil gemäß § 10 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Auszubildende
Der Eigenanteil der Auszubildenden an den Fahrkosten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Manteltarifvertrages für Auszubildende beträgt monatlich 6 v.H. der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr; das sind vom 1. Januar 1998 an (6 v.H. von 1106,67 DM =) 66,40 DM.
Da jedoch nach § 10 Abs. 1 Satz 5 des Manteltarifvertrages für Auszubildende Beträge unter 3,- DM nicht ausgezahlt werden, kommt eine Fahrkostenerstattung im Sinne des Satzes 3 der Vorschrift nur in Betracht, wenn sich die Fahrkosten monatlich für die Zeit vom 1. Januar 1999 an auf mindestens 69,40 DM belaufen. Ist dies der Fall, ist die Differenz zwischen dem Eigenanteil und den tatsächlichen Fahrkosten zu erstatten

- MBl. NRW. 1999 S. 642.