Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 34 vom 9.6.1999 Seite 639 bis 658

Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 5. März 1999 zum Manteltarifvertrag für Auszubildende
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Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 5. März 1999 zum Manteltarifvertrag für Auszubildende

20319

Änderungstarifvertrag Nr. 12
vom 5. März 1999
zum Manteltarifvertrag für Auszubildende

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 11 A 2 - 7.20.07 v. 31. 3. 1999

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 (bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 11. 3. 1975 - SMBl. NRW. 20319 -) geändert worden ist, geben wir bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 12
vom 5. März 1999
zum Manteltarifvertrag für Auszubildende

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesminsterium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*)

andererseits

wird folgendes vereinbart:
______________________

*) Gleichlautende Tarifverträge smd abgeschlossen worden

  1. mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
    (ÖTV) - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die
    - Gewerkschaft der Polizei,
    - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
    - IndustrIegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
    gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG)
    - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für den Marburger Bund (MB)
  2. mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes (GGVöD).

Der Abschluß von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlußtarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II. des MBI. NRW. bekanntgegeben.

Einziger Paragraph

In § 23 Abs. 5 Unterabs. 2 des Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 6. Dezember 1974, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 5. Mai 1998, wird mit Wirkung vom 1. Januar 1999 das Datum ,,31. Dezember 1998" durch das Datum ,,31. März 2000" ersetzt.

B.

Die Hinweise zur Durchführung des Tarifvertrages werden wie folgt geändert:

In 15a. (zu § 23) im Absatz 2 wird das ,,Datum 31. März 1996" durch das ,,Datum 31. März 2000" ersetzt.

_ MBl. NRW. 1999 S. 643.