Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 34 vom 9.6.1999 Seite 639 bis 658

Vergütungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 5. März 1999
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage2
Anlage4
 

Vergütungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 5. März 1999

20330

Vergütungstarifvertrag Nr. 33
zum BAT für den Bereich des Bundes
und für den Bereich
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
vom 5. März 1999

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums B 4100 1.3.33 IV 1
u. d. Innenministeriums 11 A 2 7.20.06 v. 31. 3. 1999

A.

Den nachstehenden Vergütungstarifvertrag Nr. 33 vom 5. März 1999, der an die Stelle des Vergütungstarifvertrages Nr. 32 vom 5. Mai 1998, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 3. 6. 1998 (SMBl. NRW. 20330), tritt, geben wir bekannt:

Vergütungstarifvertrag Nr. 33
zum BAT für den Bereich des Bundes
und für den Bereich
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
vom 5. März 1999

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird folgendes vereinbart:

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die unter den Geltungsbereich des BundesAngestelltentarifvertrages (BAT) fallen.

______________________

*) Gleichlautende Tarifverträge smd abgeschlossen worden

  1. mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
    (ÖTV) Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die
    Gewerkschaft der Polizei,
    Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
    IndustrIegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
    gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG)
    Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für den Marburger Bund (MB)
  2. mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes (GGVöD).

Der Abschluß von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlußtarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II. des MBI. NRW. bekanntgegeben.

§ 2
Vergütungen für die Monate Januar bis März 1999

Für die Monate Januar bis März 1999 gilt der Vergütungstarifvertrag Nr. 32 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 5. Mai 1998.

§ 3
Einmalzahlung

(1) Die Angestellten erhalten für die Monate Januar 1999 bis März 1999 eine Einmalzahlung in Höhe von 300 DM.

Die Einmalzahlung vermindert sich um 100 DM für jeden Kalendermonat, für den der Angestellte

  1. keinen Anspruch auf Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge) gegen einen unter den BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen fallenden Arbeitgeber hat; dies gilt nicht für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzüschuß nicht gezahlt wird,
  2. bereits aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29 Abschn. B Abs. 7 BAT) eine Einmalzahlung erhalten hat, die den Regelungen nach diesem Tarifvertrag dem Grunde nach vergleichbar ist.

(2) Für die Einmalzahlung gilt § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT entsprechend. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Januar 1999; bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nach dem 1. Januar 1999 sind die Verhältnisse am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

(3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen; sie ist nicht gesamtversorgungsfähig.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden nicht angewendet auf Angestellte, die spätestens mit Ablauf des 28. Februar 1999 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Angestellte, die in unmittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten oder wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen Alters nach §§ 36, 37 oder 39 SGB VI aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.

Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung

  1. beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
  2. bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

§ 4
Grundvergütungen, Gesamtvergütungen

(1) Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen 1 bis X (§ 26 Abs. 3 BAT) sind in der Anlage 1 festgelegt.

(2) Die Gesamtvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen VI a/b bis X, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 30 BAT), ergeben sich aus der Anlage 2.

(3) Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. XI11 bis Kr. 1 (§ 26 Abs. 3 BAT) sind in der Anlage 3 festgelegt.

Die Gesamtvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. 111 bis Kr. 1, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 30 BAT), ergeben sich aus der Anlage 4.

§ 5
Ortszuschlag

Die Beträge des Ortszuschlages (§ 26 Abs. 3 BAT) sind in der Anlage 5 festgelegt

Der Ortszuschlag erhöht sich für Angestellte

mit Vergütung
nach den Vergütungsgruppen

für das erste zu
berücksichtigende Kind
um

für jedes weitere
zu berücksichtigende Kind um

X, IX b und Kr. I

10 DM

50 DM,

IX a und Kr. II

10 DM

40 DM,

VIII

10 DM

30 DM,

Dies eilt nicht für Kinder. für die das Kindergeld aufgrund überoder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG bemessen wird; für die Anwendung des Unterabsatzes 1 sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen.

Erhält der Angestellte Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe und wird dadurch der Erhöhungsbetrag geringer oder fällt er weg, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag, der allgemeinen Zulage, gegebenenfalls dem Erhöhungsbetrag und einer Vergütungsgruppenzulage sowie den entsprechenden Bezügen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Ortszuschlages zusätzlich gezahlt.

§ 6
Stundenvergütungen

Die Stundenvergütungen (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT) betragen:

In Vergütungsgruppe

DM

In Vergütungsgruppe

DM

X

17,23

Kr. 1

19,07

IXb

18,15

Kr. II

19,98

IXa

18,49

Kr. III

20,99

VIII

19,19

Kr. IV

22,14

VII

20,44

Kr. V

23,31

VI a/b

2l,78

Kr. Va

23,95

V c

23,46

Kr. VI

24,87

Va/b

25,69

Kr. VII

26,70

IVb

27,80

Kr. VIII

28,31

IVa

30,20

Kr. IX

30,05

III

32,82

Kr. X

31,94

IIb

34,51

Kr. XI

33,98

IIa

36,35

Kr. XII

36,0l

Ib

39,70

Kr. XIII

39.08

Ia

43,14

I

47.07

§7
Inkrafttreten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Abweichend hiervon treten §§ 4 bis 6 am 1. April 1999 in Kraft.

Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens zum 31. März 2000, schriftlich gekündigt werden.

Anlage 1, pdf.file

Anlage 2, pdf.file

Anlage 3, pdf.file

Anlage 4, pdf.file

Anlage 5, pdf.file

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages betreffend die Gewährung einer Einmalzahlung (s. § 3) weisen wir auf folgendes hin:

1.
Zu § 3 Abs. 1

  1. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die volle Einmalzahlung in Höhe von 300,DM sind erfüllt, wenn der Angestellte in jedem der Monate Januar bis März 1999 für mindestens einen Tag Anspruch auf Bezüge gehabt hat. Besteht für einen oder für mehrere dieser Kalendermonate nicht mindestens für einen Tag Anspruch auf Bezüge, vermindert sich der Betrag von 300,DM um l00,DM für jeden Kalendermonat ohne Anspruch auf, Bezüge. ’
  2. aa)
    Die Formulierung ,,gegen einen unter den BAT/ BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen fallenden Arbeitgeber" in Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. a bedeutet, daß auch ein Bezügeanspruch gegen einen anderen unter den BAT oder BAT-O oder BAT-Ostdeutsche Sparkassen fallenden Arbeitgeber (z.B. aus einem früheren Rechtsverhältnis als Angestellter) die Verminderung der Einmalzahlung ausschließen kann.
    Beispiel:
    Der Angestellte A ist mit Ablauf des 28. Februar 1999 aus einem Angestelltenverhältnis zum Bund in ein Angestelltenverhältnis zum Land übergetreten. Vom Bund wird eine (anteilige) Einmalzahlung tatsächlich nicht gezahlt.

    Wenn der Angestellte in den Monaten Januar und Februar 1999 gegen den Bund einen Anspruch auf Bezüge hätte. kann die vom neuen Arbeitgeber Land zu leistende Einmalzahlung nicht um je l00.DM für die Monate Januar und Februar 1999 vermindert werden.

    bb)
    Bei den von demselben oder von einem anderen unter den BAT/BAT-O fallenden Arbeitgeber gezahlten Bezügen muß es sich um Angestelltenbezüge handeln. Bezüge aus einem Arbeiter- oder Ausbildungsverhältnis (z.B. als Auszubildender, Praktikant, Arzt im Praktikum, Schülerin/Schüler in der Kranken- oder Entbindungspflege) genügen insoweit nicht.

    Beispiel:
    Die seit dem 15. März 1999 im Landesdienst beschäftigte Angestellte B stand bis zum 28. Februar 1999 in einem Vertragsverhältnis als Ärztin im Praktikum aus dem sie auf eigenen Wunsch ausgeschieden war. Die Einmalzahlung aus dem Angestelltenverhältnis vermindert sich, da in den Monaten Januar und Februar kein Anspruch auf (Angestellten-) Bezüge bestand, um (2x l00,-DM =) 200,-DM.

    cc)
    Ein Anspruch auf Bezüge gilt auch in den Monaten als gegeben, in denen bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers ein Krankengeldzuschuß nicht gezahlt worden ist bzw. nicht gezahlt wird.

  3. Angestellten, die während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, steht eine anteilige Einmalzahlung für Monate, die nicht mit Bezügen (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) belegt sind, nicht zu. Diese tarifliche Regelung verstößt nach dem Urteil des BAG vom 14. Dezember 1995 6 AZR 297/195 -, das zu der Einmalzahlung des Jahres 1992 im öffentlichen Dienst ergangen ist, nicht gegen höherrangiges Recht. Eine gleichwohl geleistete Einmalzahlung würde zudem insoweit zu einem Ruhen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld führen (§ 200 Abs. 4 RVO). Wegen der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in diesen Fällen vgl. Nr. 3.
  4. Hat ein Angestellter bereits aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (z.B. als Arbeiter) von demselben oder von einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT eine Einmalzahlung für bestimmte Kalendermonate erhalten, vermindert sich die aus dem Angestelltenverhältnis zustehende Einmalzahlung für diese Kalendermonate (Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b).
  5. Angestellte unter 18 Jahren (§ 30 BAT) erhalten genauso wie die Angestellten zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren (§ 28 BAT) die Einmalzahlung in voller Höhe.

2.
Zu § 3Abs.2
Die Regelung des Absatzes 2 gilt ausschließlich für Teilzeitbeschäftigte. Sie legt fest, daß Teilzeitbeschäftigte von dem sich nach Absatz 1 ergebenden, ggf. bei fehlendem Bezügeanspruch für einzelne Monate verminderten Betrag den Teil erhalten, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

  1. Für die Frage, ob ein Angestellter unter die Regelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT fällt, sind die Verhältnisse am 1. Januar 1999 maßgebend.
  2. Beispiel: Eine Angestellte hatte ihre Arbeitszeit in der Vergangenheit auf die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert. Ab 15. Januar 1999 wird sie nach § 50 BAT für die Dauer eines Jahres unter Wegfall der Bezüge beurlaubt.

    Die Einmalzahlung vermindert sich bereits wegen der Beurlaubung um (2x l00,- DM) auf 100 DM. Hiervon stehen der Angestellten, da ihre Arbeitszeit am 1. Januar 1999 auf die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert ist, 50 DM als Einmalzahlung zu.

  3. Hat das Arbeitsverhältnis eines teilzeitbeschäftigten Angestellten am 1. Januar 1999 noch nicht bestanden, ist der Arbeitszeitumfang am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

3.
Zu § 3 Abs. 3
Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen (z.B. Krankenbezüge, Urlaubsvergütung, Zulagen/Zuschläge, Zeitzuschläge, Vergütung für Überstunden, Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Teilzuwendung, Sterbegeld, Übergangsgeld) nicht zu berücksichtigen. Ein in den Monaten Januar bis März 1999 zu zahlender Krankengeldzuschuß ist wegen der Einmalzahlung nicht neu zu berechnen.

Die Einmalzahlung ist sozialversicherungspflichtiger, steuerpflichtiger Arbeitslohn, sie ist aber nicht gesamtversorgungsfähig.

Bei Angestellten. die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG bzw.§ 5 200 RVO haben, bestehen keine Bedenken, den auf den Monat entfallenden Betrag der Einmalzahlung (100 DM) in die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld einfließen zu lassen, wenn der hierfür maßgebende Berechnungszeitraum auch in die Monate Januar bis März 1999 eingreift. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, daß das LAG Bremen in einem Rechtsstreit über die Einmalzahlung des Jahres 1992 mit rechtskräftigem Urteil vom 27. April 1995 - 3 Sa 375 376/93 entschieden hat, daß die seinerzeit vereinbarte Einmalzahlung mit dem auf den Monat entfallenden Betrag bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu berücksichtigen war.

4.
Zu § 3 Abs. 4
Ist der Angestellte spätestens am 28. Februar 1999 aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. kommt ein Anspruch auf die Einmalzahlung grundsätzlich nicht in Betracht. Ist dagegen ein spätestens am 28. Februar 1999 auf eigenen Wunsch ausgeschiedener Angestellter im unmittelbaren Anschluß wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten, oder hat sein Arbeitsverhältnis wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen Alters nach §§ 36,37 oder 39 SGB VI geendet, kann ein Anspruch auf die Einmalzahlung bestehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein entsprechender Antrag des Angestellten.

C.

Zur Durchführung des Tarifvertrages betreffend die lineare Erhöhung der Vergütung ab 1. April 1999 weisen wir auf folgendes hin:

  1. Mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 33 werden die Grundvergütungen, die Ortszuschläge, die Gesamtvergütungen und die Stundenvergütungen ab 1. April 1999 um 3,l v.H. erhöht.
  2. Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, daß der Erhöhungssatz für den Aufschlag (§ 47 Abs. 2 Unterabs. 5 BÄT) 2,48 v.H. (80 v.H. von 3,l v.H.) beträgt.
    In den Fällen des § 47 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 BAT ist diese Erhöhung nur vorzunehmen, wenn der Berechnungszeitraum vor dem 1. April 1999 endet. Endet er nach dem 31. März 1999, greift die Dynamisierungsregelung nicht ein und zwar auch nicht für den Teil des Aufschlags, der auf Bezügebestandteilen beruht, die vor dem 1. April 1999 zugestanden haben.
  3. Der Einsatzzuschlag nach Nr. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 SR 2c BAT beträgt vom 1. April 1999 an 27,62 DM.
  4. Der maßgebende Grenzbetrag zur Zahlung der zusätzlichen Umlage nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Versorgungs-TV (Endgrundvergütung und Ortszuschlag eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe 1 - Vergütungssätze für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) beträgt vom 1. April 1999 an 10218.46 DM (vgl. hierzu auch Abschn. 11 Nr. 4 Buchst. a der DB zum Versorgungs-TV, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 17. 1. 1967 SMBl. NRW. 203308 -). Im Zahlungsmonat der Zuwendung ist die Zuwendung mit dem Bemessungssatz von 89,62 v.H. hinzuzurechnen, so daß der Grenzbetrag in diesem Monat einmalig auf 19376,24 DM steigt.
  5. Gemäß 5 2 Abs. 4 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 (bekanntgegeben mit dem Gern. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 18.5.1982 SMBl. NRW. 203302 -) erhöht sich die Allgemeine Zulage bei allgemeinen Vergütungserhöhungen um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz. der allgemeinen Vergütungserhöhung. Unter Zugrundelegung eines Erhöhungssatzes von 3,l v.H. ergeben sich für die Zeit ab 1. April 1999 folgende neue Beträge:
  6. Bisheriger Betrag

    Neuer Betrag

    158,18 DM
    186,82 DM
    199,27 DM
    74,71 DM

    163,08 DM
    192,61 DM
    205,45 DM
    77,03 DM

    Die Anrechnungsbeträge nach § 8 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 erhöhen sich für die Zeit ab 1. April 1999 wie folgt:

    Bisheriger Betrag

    Neuer Betrag

    83,46 DM
    124,54 DM

    86,5 DM
    128,40 DM

  7. Wegen der Durchführung der Besitzstandsregelung in § 5 Abs. 2 wird auf Abschnitt B Nr. 6 des Gem. RdErl. v. 9. 3. 1993 (MBl. NRW. 1993 S. 696) hingewiesen.

_ MBl. NRW. 1999 S. 643.