Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 34 vom 9.6.1999 Seite 639 bis 658

Tarifvertrag vom 5. März 1999 zur Änderung der Zuwendungstarifverträge
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Tarifvertrag vom 5. März 1999 zur Änderung der Zuwendungstarifverträge

203304

Tarifvertrag
vom 5. März 1999
zur Änderung der Zuwendungstarifverträge

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4150 - 1.17 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 11 A 2 - 7.69
v. 31. 3. 1999

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 14. 11. 1973 - SMBl. NRW. 203304 -, sowie die übrigen für den Bereich des öffentlichen Dienstes geltenden Zuwendungstarifverträge (vgl. dazu Abschnitt B dieses RdErl.) geändert worden sind, geben wir bekannt:

Tarifvertrag
vom 5. März 1999
zur Änderung der Zuwendungstarifverträge

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*)

andererseits

wird folgendes vereinbart:

§ 1
Änderung der Zuwendungstarifverträge

Die Protokollnotiz bzw. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für

  1. Angestellte vom 12. Oktober 1973,
  2. Arbeiter des Bundes und der Länder vom 12. Oktober 1973,
  3. Arbeiter vom 12. Oktober 1973 (VKA),
  4. Auszubildende vom 12. Oktober 1973 (Bund/TdL),
  5. Auszubildende vom 12. Oktober 1973 (VKA),
  6. Praktikantinnen (Praktikanten) vom 12. Oktober 1973,
  7. Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 21. April 1986,
  8. Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987,

alle zuletzt geändert durch den Tarifvertrag vom 5. Mai 1998 zur Änderung der Zuwendungstarifverträge, wird wie folgt geändert:

  1. In Unterabsatz 1 werden die Worte ,,und am 2. April 1998" durch die Worte ,,am 2. April 1998 und am 27. Februar 1999" und
  2. aa) in den unter Nrn. 1, 2, 3, 6, 7 und 8 bezeichneten Tarifverträgen die Zahl ,,92,39" durch die Zahl ,,89,62",

    bb) in den unter Nrn. 4 und 5 bezeichneten Tarifverträgen die Zahl ,,93,60" durch die Zahl ,,90,78"

    ersetzt.

  3. In Unterabsatz 2 wird das Datum ,,l. Januar 1999" durch das Datum ,,l. April 2000" ersetzt.

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt

a) hinsichtlich der in § 1 Nrn. 4 bis 8 bezeichneten Tarifverträge mit Wirkung vom 1. Januar 1999,

b) hinsichtlich der in § 1 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Tarifverträge am 1. April 1999 in Kraft.

______________________
*) Gleichlautende Tarifverträge smd abgeschlossen worden

  1. mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
    (ÖTV) - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die
    - Gewerkschaft der Polizei,
    - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
    - IndustrIegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
    gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG)
    - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für den Marburger Bund (MB)
  2. mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes (GGVöD).

Der Abschluß von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlußtarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II. des MBI. NRW. bekanntgegeben.

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages (der Tarifverträge) weisen wir auf folgendes hin:

  1. Die Tarifverträge enthalten die notwendigen redaktionellen Anpassungen, soweit sie aus der Festschreibung der Zuwendung resultieren.
  2. Der Bemessungssatz für die Zuwendung an Angestellte und Arbeiter ändert sich ab 1. April 1999, der Bemessungssatz für die Zuwendung an Schülerinnen/ Schüler, Praktikanten/Praktikantinnen sowie Ärzte/ Ärztinnen im Praktikum bereits ab dem 1. Januar 1999 von 92,39 v.H. auf 89,62 v.H.

    Für Auszubildende, die unter den Manteltarifvertrag an Auszubildende vom 6. Dezember 1974 fallen, vermindert sich der Bemessungssatz ab dem 1. Januar 1999 von 93,60 v.H. auf 90,78 v.H.

  3. Die für den Angestelltenbereich getroffene Regelung gilt entsprechend für den

- Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 12. Oktober 1973, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 14. 11. 1973 - SMBl. NRW. 203314 -,

- Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende vom 12. Oktober 1973, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 14.11.1973 - SMBl. NRW. 20319 -,

- Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen(Praktikanten) vom 17. Oktober 1973, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 14. 11. 1973 - SMBl. NRW. 20319 ->

- Tarifvertrag über eine Zuwendung für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, v. 21. April 1986, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 2. 7. 1986 - SMBI. NRW. 20310 -,

- Tarifvertrag über eine Zuwendung für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 26.1.1988 - SMBl. NRW. 203304 -.

Die in § 1 Nrn. 3 und 5 aufgeführten Tarifverträge betreffen nicht das Land.

- MBl. NRW. 1999 S. 651.