Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 34 vom 9.6.1999 Seite 639 bis 658

Monatslohntarifvertrag Nr. 3 zum MTArb vom 5. März 1999
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Monatslohntarifvertrag Nr. 3 zum MTArb vom 5. März 1999

203310

Monatslohntarifvertrag Nr. 3
zum MTArb
vom 5. März 1999

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 3 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 11 A 2 - 7.30.04 - v. 31. 3. 1999

A

Den nachstehenden Tarifvertrag, der an die Stelle de: Monatslohntarifvertrages Nr. 2 zum MTArb vom 5.5. 1998 (bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 3. 6. 1998 - SMBl. NRW 203310) getreten ist, geben wir bekannt:

Monatslohntarifvertrag Nr. 3
zum MTArb
vom 5. März 1999

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird folgendes vereinbart:

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeiter des Bundes und der Länder, deren Arbeitsverhältnisse durch den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 geregelt sind. Er gilt nicht für die Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 2
Löhne für die Monate Januar 1999 bis März 1999

Für die Monate Januar 1999 bis März 1999 gilt der Monatslohntarifvertrag Nr. 2 zum MTArb vom 5. Mai 1998.

§ 3
Einmalzahlung

(1) Die Arbeiter erhalten für die Monate Januar 1999 bis März 1999 eine Einmalzahlung in Höhe von 300 DM.

Die Einmalzahlung vermindert sich um 100 DM für jeden Kalendermonat, für den der Arbeiter

  1. keinen Anspruch auf Bezüge (Lohn, Urlaubslohn oder Krankenbezüge) gegen einen unter den MTArb/MTArb-O fallenden Arbeitgeber hat; dies gilt nicht für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuß nicht gezahlt wird,
  2. bereits aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29 Abschn. B Abs. 7 BAT) eine Einmalzahlung erhalten hat, die den Regelungen nach diesem Tarifvertrag dem Grunde nach vergleichbar ist.

(2) Für die Einmalzahlung gilt § 30 Abs. 2 Unterabs. 1 MTArb entsprechend. In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 1 MTArb steht von der Einmalzahlung der jeweils geltende Vomhundertsatz zu. Maßgebend für die Anwendung der Sätze 1 und 2 sind die Verhältnisse am 1. Januar 1999; bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nach dem 1. Januar 1999 sind die Verhältnisse am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

(3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen; sie ist nicht gesamtversorgungsfähig.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden nicht auf Arbeiter angewandt, die spätestens mit Ablauf des 28. Februar 1999 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Arbeiter, die im unmittelbaren Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten oder wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezüge einer Rente wegen Alters nach den §§ 36, 37 oder 39 SGB VI aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.

öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung

  1. beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonsti- gen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberver- bände angehört,

________________
* ) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden

  1. mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
    (ÖTV) Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die
    - Gewerkschaft der Polizei
    - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
    - Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
  2. gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) -Bundesvorstand -,
    diese zugleich handelnd für den Marburger Bund (MB)

  3. mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbanden des öffentlichen Dienstes (GGVödD).

Der Abschluß von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlußtarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils m Teil II. des MB1 NRW. bekanntgegeben.

b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den MTArb, den BMT-G, den MTArb-0. den BMT-G-O oder einen Tarifver- trag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

§4
Lohntabelle

(1) Die Monatstabellenlöhne (§ 21 Abs. 3 MTArb) sind in der Anlage festgelegt.

(2) Der im MTArb und in ergänzenden Tarifverträgen genannte, im Rahmen der Lohnberechnung zu berücksichtigende Betrag zur Verminderung des Monatstabellenlohnes beträgt

für Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 3a 163,08 DM und
für Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9 192,61 DM
monatlich.

Protokollnotiz:
Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz. wie sich der Monatstabellenlohn der Lohngruppe 4 Lohnstufe 4 bei jeder allgemeinen Lohnerhöhung erhöht.

§ 5
Sozialzuschlag

Der Sozialzuschlag erhöht sich für Arbeiter

mit Entlohnung nach

für das erste zu berücksichtigende Kind um

für jedes weitere- zu berücksichtigende Kind um

den Lohngruppen l,la und2

10 DM

50 DM,

den Lohngruppen 2a, 3 und 3a

10 DM

40 DM,

der Lohngruppe 4

10 DM

30 DM,

Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG bemessen wird; für die Anwendung des Satzes 1 sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen.

Der Arbeiter, der in den Fällen des § 9 Abs. 2 MTArb, des § 2 Abs. 4 und des § 3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb sowie des § 2 Abs. 6 und des § 3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb für den vollen Kalendermonat

  1. den Monatstabellenlohn einer höheren Lohngruppe erhält oder
  2. durch die Summe des Monatstabellenlohnes und einer dieser Zulagen den Betrag des Monatstabellenlohnes einer höhere Lohngruppe in seiner Lohnstufe erreicht,

wird für die Anwendung des Satzes 1 der höheren Lohngruppe zugeordnet.

Erhält der Arbeiter den Monatstabellenlohn aus einer höheren Lohngruppe und wird dadurch der Erhöhungsbetrag geringer oder fällt er weg, wird - wenn sich dadurch die Bezüge insgesamt verringern - der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus dem Monatstabellenlohn, dem Sozialzuschlag und gegebenen- falls dem Erhöhungsbetrag aus der höheren Lohngruppe sowie den entsprechenden Bezügen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Sozialzuschlages zusätzlich gezahlt; dies gilt entsprechend in den Fällen des Satzes 3.

§6
Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 4 und 5 am 1. April 1999 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens zum 31. März 2000, schriftlich gekündigt werden.

Anlage (Monatstabellenlöhne gültig vom 1. April 1999 an), pdf.file

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf folgendes hin:

  1. Mit dem Monatslohntarifvertrag Nr. 3 zum MTArb werden die Monatstabellenlöhne und die Sozialzuschläge ab 1. 4. 1999 um 3,l v.H. erhöht.
  2. Der Zuschlag nach § 48 Abs. 3 Unterabs. 3 MTArb beträgt ab 1. 1. 1998 2,48 v.H. (80 v.H. von 3,lO v.H.), der nach § 48 Abs. 5 Satz 3 MTArb maßgebende Erhöhungssatz ab 1.4. 1999 3,l v.H. Um diese Vomhundertsätze ist der Zuschlag vom 1.4. 1999 an in den Fällen zu erhöhen, in denen der Berechnungszeitraum vor dem 1.4. 1999 geendet hat. Endet der Berechnungszeitraum nach dem 31.3. 1999, greift die vorstehende Dynamisie- rungsregelung nicht ein, und zwar auch nicht für den Teil des Aufschlags, der auf Bezügebestandteilen beruht, die vor dem 1. 4. 1999 zugestanden haben.
  3. Die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach dem TVZ zum MTL 11 beträgt vom 1. 4. 1999 an 10,95 DM. Hieraus ergeben sich folgende Lohnzuschläge:
  4. In der Zuschlagsgruppe I

    55 Pf

    In der Zuschlagsgruppe II

    66 Pf

    In der Zuschlagsgruppe III

    88 Pf

    In der Zuschlagsgruppe IV

    110 Pf

    In der Zuschlagsgruppe V

    131 Pf

    In der Zuschlagsgruppe VI

    153 Pf

    In der Zuschlagsgruppe VII

    175Pf

    In der Zuschlagsgruppe VIII

    219 Pf

    In der Zuschlagsgruppe IX

    274 Pf

    In der Zuschlagsgruppe X

    339 Pf

    Die Taucherzuschläge sind unverändert geblieben und betragen demnach weiterhin ab 1. Januar 1993 je Stunde bei einer Tauchtiefe

    bis zu 5 m

    = 25,42 DM,

    von über 5 bis 10 m

    = 30,95 DM,

    von über 10 bis 15 m

    = 38,67 DM,

    von über 15 bis 20 m

    = 49,74 DM,

    über 20 m je 5 m um

    = 11,04 DM,

    für Arbeiten im Wasser im Taucheranzug

    = 5,87 DM.

  5. Nach § 41 MTArb erhalten Arbeiter neben dem Lohn als Sozialzuschlag den Betrag, den bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse ein Angestellter nach § 29 BAT als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags der Tarifklasse 11 erhalten würde.

Als Sozialzuschlag erhält der vollbeschäftigte*) Arbeiter

bei 1 Kind
162,36

bei 2 Kindern
324,72

bei 3 Kindern
487,08

bei 4 Kindern
649,44

bei 5 Kindern
811,80

bei 6 Kindern
974,16

Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Sozialzu- schlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 162,36 DM.

Der Sozialzuschlag erhöht sich für Arbeiter

mit Entlohnung
nach den Lohngruppen

für das erste zu
berücksichtigende Kind
um

für jedes weitere
zu berücksichtigende Kind um

l, la und 2

10 DM

50 DM,

2a, 3 und 3a

10 DM

40 DM,

4

10 DM

30 DM,

Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen abweichend von 5 66 EStG bzw. 3 6 BKGG bemessen wird; für die Anwendung des § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 des Vergütungstarifvertrages Nr. 32 zum BAT sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen.
_____________________________________________________________________________________
*) Arbeiter mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten, von § 15 Abs. 1 MTArb abweichenden durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und Arbeiter, deren Lohnanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, erhalten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 und 3 MTArb den Sozialzuschlag anteilig

Der Arbeiter, der in den Fällen des 3 9 Abs. 2 MTArb, des § 2 Abs. 6 und des § 3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb für den vollen Kalendermonat

  1. den Monatstabellenlohn einer höheren Lohngruppe erhält,
  2. durch die Summe des Monatstabellenlohnes und einer Zulage den Betrag des Monatstabellenlohnes einer höheren Lohngruppe in seiner Stufe erreicht,

wird für die Anwendung des Satzes 2 der höheren Lohngruppe zugeodnet.

Zu dem Erhöhungsbetrag haben die Tarifvertragsparteien eine Besitzstandsregelung vereinbart. Wegen der Durchführung der Besitzstandsregelung wird auf Abschnitt B Nr. 6d. Gem. RdErl. v. 9. 3. 1993 (MBl. NRW. 1993 S. 696/SMBl. NRW. 20330) hingewiesen.

  1. Die Hinweise, die wir unter Abschnitt B Nr. 1 zum Vergütungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT vom 5. März 1999 (bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 31. 3. 1999 - SMBl. NRW. 20330 -) gegeben haben, gelten hinsichtlich der auch den Arbeitern zustehenden Einmalzahlung entsprechend.

_ MBl. NRW. 1999 S. 652.