Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 35 vom 10.6.1999 Seite 659 bis 670

Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 15. März 1999 zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit
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Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 15. März 1999 zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 1
vom 15. März 1999
zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -
B 4000 - 1.133 - IV 1 - u. d. Innenministeriums -
II A 2 - 7.71 - 3/99
v. 3.5.1999

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5.Mai 1998 (bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 3.8.1998 - SMBl. NRW. 20310 -) geändert worden ist, geben wir bekannt:

Tarifvertrag liegt nicht als elektronische Datei vor.

B.

Die Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 6. Mai 1998 (bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 27.10.1998 - SMBl. NRW 20310) werden wie folgt geändert werden und ergänzt:

1.
Die den Hinweisen vorangestellte Übersicht wird wie folgt ergänzt:

"VI.
Ergänzende Hinweise zum TV ATZ
VII.
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TV ATZ"

2.
Nach Abschnitt V. der Durchführungshinweise (vor den Anlagen) wird folgender Text eingefügt:

" VI.
Ergänzende Hinweise zum TV ATZ

1.
Regelung zu Bewährungszeiten
Die Gewerkschaften haben in den Verhandlungen, die zum Abschluß des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum TV ATZ geführt haben, unter Hinweis auf die durchgehende Bezügezahlung in der Altersteilzeit verlangt, Arbeitnehmern in der Freistellungsphase des Blockmodells nicht die Teilnahme an Tätigkeitsaufstiegen, Fallgruppenaufstiegen, Bewährungsaufstiegen usw. zu verwehren. Die Arbeitgebervertreter haben hierzu eine positive Regelung in Aussicht gestellt.
Wir bitten daher im Vorgriff auf eine entsprechende tarifvertragliche Ergänzung, die Zeit der Freistellungsphase auf tariflich geforderte Bewährungs- oder Tätikeitszeiten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen anzurechnen.

2.
Bezüge bei Urlaub oder Krankheit

Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ werden steuerfreie Bezügebestandteile, Vergütungen für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften nicht in die Berechnung des Aufstockungsbetrages einbezogen, sondern grundsätzlich "neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt". Wird der Arbeitnehmer allerdings arbeitsunfähig oder nimmt er Urlaub, können die vorgenannten Vergütungsbestandteile in dieser Zeit nicht anfallen. Zwar erhält der Arbeitnehmer in diesem Fall den Aufschlag zur Urlaubsvergütung/Zuschlag zum Urlaubslohn; dieser ist aber in § 5 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ nicht ausdrücklich genannt, er wird also nicht "neben" dem Aufstockungsbetrag gezahlt. Es entfallen also Bezügebestandteile (z.B. Überstunden), die nicht durch andere Leistungen (z.B. Aufschlag) ersetzt werden. Zwar erfolgt ein Ausgleich dadurch, daß während Urlaub und Arbeitsunfähigkeit die Teilzeitbezüge um den Aufschlag höher sind als die entsprechenden Bezüge ohne Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit. Aus dieser höheren Bemessungsgrundlage kann der Arbeitnehmer aber keinen Nutzen ziehen, da der sich ergebende höhere Teilzeitnettobetrag automatisch zu einem geringeren Aufstockungsbetrag führt.

Beispiel:

Eine die Altersteilzeit im Blockmodell leistende Arbeitnehmerin (Steuerklasse III), deren Vergütung (§ 26 BAT) bei Vollzeit 6.000,-- DM und bei Teilzeit 3.000,-- DM betragen würde, hat regelmäßig Anspruch auf steuerfreie Zeitzuschläge von monatlich 50,-- DM und Überstundenvergütungen von monatlich 100,-- DM. Ihre aufgrund der Arbeitsleistung des Vorjahres errechnete Urlaubsvergütung (einschließlich Aufschlag) beträgt 3.150,-- DM. Sie nimmt für einen vollen Kalendermonat Urlaub. Die Bezüge und Aufstockungsleistungen berechneten sich bisher wie folgt:

ohne
Urlaub

mit
Urlaub

TZ-Bezüge/Urlaubsvergütung
steuerfreie Bezüge
Überstundenvergütung

3.000,--
50,--
100,--

3.150,--
--
--

3.150,--

3.150,--

20 v.H. Aufstockung auf
TZ-Bezüge/Urlaubsvergütung

600,--

630,-- *)

Mindestnettobetrag 83 v.H.
aus 6.000,-- DM

3.167,69

3.167,69

davon ab Nettobezüge aus
TZ-Bezügen/Urlaubsvergütung

2.356,69

2.444,30

Gesamtaufstockungsbetrag

811,00

723,39

Neben dem Aufstockungsbetrag zu zahlende Bezüge

- steuerfreie Bezüge

50,00

- Nettobetrag der Überstundenvergütung

57,70

Auszahlungsbetrag

3.275,39

3.167,69

Differenz:

107,70 DM


*) In den Durchführungshinweisen ist aus Vereinfachungsgründen zugelassen worden, den 20 v.H.-Aufstockungsbetrag aus der Urlaubsvergütung zu errechnen, sofern der nach § 5 Abs. 2 zustehende Aufstockungsbetrag nicht überschritten wird.

Zur Vermeidung einer Schlechterstellung der Arbeitnehmer bei Urlaub und Krankheit bestehen keine Bedenken, für die Zeit des Urlaubs bzw. der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit den kalendertäglichen Durchschnittsbetrag der in § 5 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ bezeichneten Bezüge aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten zu ermitteln und "neben dem Aufstockungsbetrag" zu zahlen.

3.
Arbeitnehmerbeitrag zur Zusatzversorgung

Es wird darauf hingewiesen, daß der auf das Teilzeit-Bruttoentgelt entfallende Arbeitnehmerbeitrag zur Zusatzversorgung nicht zu den gesetzlichen Abzügen bei der
Altersteilzeit gehört und seine Einbehaltung vom Arbeitsentgelt (vgl. z.B. § 8 Abs. 1 Satz 3 Versorgungs-TV) ebenso wie andere vom Bezügeempfänger veranlaßte Einbehalte (z.B. Bausparbeiträge, Mitgliedsbeiträge, Pfändungen) nicht zu einer entsprechenden Erhöhung des Aufstockungsbetrages führen kann.

4.
Auswirkungen des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 auf die Beendigung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Schwerbehinderten, Berufsunfähigen oder Erwerbsunfähigen
Die durch Artikel 1 § 2 Nr. 3 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 erfolgte Neufassung des § 236 a SGB VI bedeutet für die Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit durch Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige folgendes:

  1. Arbeitnehmer, die am 10. Dezember 1998 bereits schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und an diesem Tag das 55. Lebensjahr vollendet hatten, können eine Altersteilzeitarbeit längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres leisten.
  2. Arbeitnehmer, die erst nach dem 10. Dezember 1998 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig werden, aber vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen haben, können ebenfalls eine Altersteilzeitarbeit längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres leisten (sofern sie mit Vollendung des 60. Lebensjahres bereits die 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten erfüllt haben).
  3. Arbeitnehmer, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen, aber vor dem 1. Januar 1941 geboren sind und schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind oder noch werden, können schließlich auch eine Altersteilzeitarbeit längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres leisten.
  4. Arbeitnehmer, die nicht unter die Buchstaben a, b oder c fallen, müssen eine Anhebung der Altersgrenze hinnehmen.

Soweit mit Arbeitnehmern, deren frühestmöglicher Renteneintrittszeitpunkt für eine abschlagsfreie Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige sich aufgrund des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vorverlagert, bereits Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen worden sind, ist zu beachten, daß sich der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ nunmehr ebenfalls vorverlagert. Ist die Ableistung der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell vereinbart, muß die Vereinbarung über die Lage der Arbeitsphase und der Freistellungsphase der Gesetzesänderung angepaßt werden.

5.
Anwendung von Unterstellungsmerkmalen der Vergütungsordnung

Soweit die Eingruppierung nach der Vergütungsordnung zum BAT von der Zahl der Unterstellten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen abhängig ist, zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (vgl. z.B. Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT - Bund/TdL - und Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. b zur Anlage 1 b BAT).

Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit - sowohl im Teilzeitmodell als auch im Blockmodell - die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 TV ATZ); die Arbeitnehmer gelten somit als Teilzeitbeschäftigte.

Wird die Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell geleistet, finden die für die Anwendung von Unterstellungsmerkmalen geltenden Tarifvorschriften uneingeschränkte Anwendung.

Wird die Altersteilzeitarbeit dagegen im Blockmodell geleistet, würde eine wörtliche Auslegung der für die Anwendung von Unterstellungsmerkmalen geltenden Tarifvorschriften dazu führen, daß der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase nur als Teilzeitbeschäftigter gerechnet werden könnte, obwohl er weiterhin wie eine Vollzeitkraft eingesetzt ist.

Zur Vermeidung sachwidriger Ergebnisse werden daher keine Bedenken erhoben, wenn der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leistende Arbeitnehmer während der Arbeitsphase bei der Anwendung der tariflichen Unterstellungsmerkmale als Vollbeschäftigter berücksichtigt wird.

Während der Freistellungsphase ergeben sich keine Besonderheiten, da der Altersteilzeit-Arbeitnehmer in dieser Phase keinem anderen Arbeitnehmer mehr unterstellt ist und es somit bereits an dem Merkmal der Unterstellung fehlt.

VII.
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TV ATZ

1
Zu § 1 Nr. 1 Buchst. a bis c

Zur Durchführung des § 5 TV ATZ haben wir bisher die Auffassung vertreten, daß der sozialversicherungspflichtige Teil der Umlage zur Zusatzversorgung unberücksichtigt bleiben müsse, weil es sich insoweit nicht um Arbeitsentgelt handelt, das der Arbeitnehmer bei Vollarbeit "beanspruchen" kann (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Altersteilzeitgesetz) bzw. "erzielt hätte" (vgl. § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 TV ATZ). Eine andere Sichtweise würde dazu führen, daß der Arbeitnehmer über die Aufstockungsleistungen Beträge ausgezahlt erhielte, die er ansonsten nie erhalten hätte.

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (= BMA), die Bundesanstalt für Arbeit und die übrigen Sozialversicherungsträger vertreten hierzu den gegenteiligen Standpunkt. Sie verlangen, bei der Berechnung der Altersteilzeitleistungen auch den sozialversicherungspflichtigen Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgung mit in die Bemessungsgrundlagen einzubeziehen. Trotz intensiver Gespräche mit dem BMA und den Sozialversicherungsträgern sind diese bisher nicht von ihrer Auffassung abgewichen.

Mit der in § 1 Nr. 1 Buchst. a und c des Änderungstarifvertrages Nr. 1 enthaltenen Regelung wird erreicht, daß die nach Meinung des BMA und der Sozialversicherungsträger erforderlichen Bedingungen des Altersteilzeitgesetzes erfüllt werden. Im Rahmen der Berechnung der Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 TV ATZ und des zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrages nach § 5 Abs. 4 TV ATZ wird nunmehr der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung in die jeweilige Bemessungsgrundlage einbezogen. Im Rahmen der Berechnung der Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 2 TV ATZ (83 v.H.-Bemessungs-
grundlage) ist hingegen weiterhin von dem dort bezeichneten Entgelt ohne den sozialversicherungspflichtigen Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung auszugehen.

2
Zu § 1 Nr. 2

2.1
Durch die Neuregelung des § 8 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ wird erreicht, daß die Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ nicht nur in den Fällen des
§ 71 BAT, sondern generell bis zum Ablauf der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden können. Nach der bisherigen Rechtslage hat ein Altersteilzeitbeschäftigter nach Ablauf der Krankenbezugsfristen im engeren Sinne (tarifliche Entgeltfortzahlungsfristen) dann keinen Anspruch mehr auf Aufstockungsleistungen von Seiten des Arbeitgebers, wenn ihm ein Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld (§§ 44 ff. SGB V, 16 ff. BVG, 45 ff. und 49 ff. SGB VI) zustand. Die damit verbundenen finanziellen Einbußen werden nun für den Zeitraum bis längstens zum Ablauf der Fristen für den Anspruch auf Krankenbezüge (Entgeltfortzahlung) und Krankengeldzuschuß, i.d.R. also für 26 Wochen, vermieden, da für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ besteht.

Da in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung, sondern nur noch Krankengeld und den Krankengeldzuschuß erhält, keine Nettobezüge mehr vorliegen, von denen aus auf 83 v.H. des Vollzeitarbeitsentgelts aufgestockt werden könnte, ist im neuen § 8 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ geregelt, daß für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages zu zahlen ist. Der für die Ermittlung herangezogene Durchschnitt eines Dreimonatszeitraums lehnt sich dabei an die Regelung des § 14 MuSchG an. Tarifvertraglich ist durch den letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ klargestellt, daß Einmalzahlungen (z.B. Zuwendung, Urlaubsgeld) bei der Berechnung des Durchschnittsbetrages unberücksichtigt bleiben.

Hinsichtlich der Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 4 TV ATZ verbleibt es nach Ablauf der Krankenbezugsfristen im engeren Sinne dabei, daß keine Zahlung mehr durch den Arbeitgeber erfolgt.

2.2
Die Regelung des § 8 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ dient der Verwaltungsvereinfachung. Sobald der Arbeitgeber Aufstockungsleistungen auch für Zeiträume zahlt, für die der Arbeitnehmer seinerseits Ansprüche gegen die Bundesanstalt für Arbeit geltend machen kann, gelten die Leistungen der Bundesanstalt als an den Arbeitgeber abgetreten.

2.3
Im Falle einer über die Entgeltfortzahlungsfristen hinausgehenden Erkrankung von Arbeitnehmern in der Arbeitsphase des Blockmodells ist die Problematik deutlich geworden, daß sich für diesen Zeitraum kein Wertguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne aufbaut, welches vom Arbeitnehmer in der Freistellungsphase zur Gewährleistung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Anspruch genommen werden kann. Bisher war diese Frage im TV ATZ nicht geregelt, so daß die Arbeitsvertragsparteien nach geeigneten Wegen zur Vermeidung sozialrechtlicher Nachteile suchen mußten. Nunmehr haben die Tarifvertragsparteien in § 8 Abs. 2 TV ATZ festgelegt, daß sich der Zeitpunkt des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase um die Hälfte der nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ausgefallenen Arbeitszeit hinausschiebt, einer besonderen arbeitsvertraglichen Vereinbarung hierüber bedarf es nicht mehr.
Beispiel 1:

Mit einem Arbeiter ist die Ableistung von Altersteilzeit im Blockmodell für die Dauer von insgesamt vier Jahren vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002 vereinbart worden, wobei der Übertritt von der Arbeits- in die Freistellungsphase am 1. Januar 2001 erfolgen soll. Der Arbeiter ist vom 3. Mai bis 27. Juni 1999 (= 8 Wochen) und vom 7. Februar bis 20. August 2000 (= 28 Wochen) arbeitsunfähig krank.
Der über den Entgeltfortzahlungszeitraum von 6 Wochen hinausgehende Zeitraum von insgesamt (2 Wochen + 22 Wochen =) 24 Wochen führt zu einer Verlängerung der Arbeitsphase um die Hälfte dieses Zeitraums, also um 12 Wochen, und damit zu einem Übertritt in die Freistellungsphase erst am 26. März 2001. Der Beendigungszeitpunkt für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bleibt mit dem 31. Dezember 2002 unverändert.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, jedoch handelt es sich um einen Angestellten, der unter § 71 BAT fällt und Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ablauf der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit hat.

Da nur die zweite Erkrankung den Entgeltfortzahlungszeitraum von 26 Wochen um 2 Wochen übersteigt, verlängert sich die Arbeitsphase um 1 Woche, so daß der Übertritt in die Freistellungsphase am 8. Januar 2001 erfolgt.

Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages am
1. April 1999 sind mit zu berücksichtigen, damit die o.g. sozialversicherungsrechtlichen Nachteile vermieden werden.

2.4
Die Regelung des § 8 Abs. 3 TV ATZ entspricht den bisherigen Sätzen 2 und 3 des § 8 TV ATZ in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung.

2.5
Mit der Protokollerklärung zu § 8 wird sichergestellt, daß Arbeitnehmer, die wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten die für den Anspruch auf die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (§§ 38, 237 SGB VI) geforderten 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit bis zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Beendigungstermin für das Arbeitsverhältnis nicht mehr erfüllen können, einen Anspruch auf eine interessengerechte Vertragsanpassung erhalten.

Beispiel:

Mit einem Arbeitnehmer ist die Ableistung von 24 Kalendermonaten Altersteilzeitarbeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 und das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2000 vereinbart worden, weil der Arbeitnehmer ab 1. Januar 2001 die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (unter Inkaufnahme von Abschlägen) beanspruchen will. Wegen einer längeren Arbeitsunfähigkeit im Laufe des Jahres 2000, in der für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsfrist keine Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 4 TV ATZ mehr entrichtet worden sind und auch die Bundesanstalt für Arbeit keine Leistungen nach § 10 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz erbracht hat, erfüllt der Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit erst ab 1. Juli 2001.

Aufgrund der Protokollerklärung zu § 8 besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer interessengerechten Vertragsanpassung, die vorliegend in der Verlängerung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2001 bestehen kann. Die Frage der Nacharbeit (§ 8 Abs. 2 TV ATZ) beim Blockmodell bleibt hierdurch unberührt.

Würde der Arbeitnehmer vor der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (vorliegend also vor dem 1. Juli 2001) die Anspruchsvoraussetzungen für eine andere, ungeminderte Altersrente (z.B. als langjährig Versicherter ab 1. Mai 2001) erfüllen, wäre das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur bis zum frühestmöglichen Beginn dieser Rente zu verlängern (z.B. bis zum 30. April 2001).

3
Zu § 1 Nr. 3
Mit der Protokollerklärung zu § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ wird der Tatsache Rechnung getragen, daß in der gesetzlichen Rentenversicherung die Altersrente für Frauen bereits ab dem 60. Lebensjahr gewährt wird, in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aber die Versorgungsrente bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres ruht. Die tarifliche Regelung ermöglicht nunmehr Frauen, Altersteilzeitarbeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres auszuüben. Diese Regelung ist nicht auf andere Personenkreise (z.B. Schwerbehinderte) übertragbar.

Da die Tarifregelung an die Rechtsfolge des Ruhens der Versorgungsrente nach § 65 Abs. 7 VBL-Satzung anknüpft, folgt hieraus, daß diejenigen Fälle, in denen ein Anspruch auf Versorgungsrente nicht besteht und es damit von vornherein nicht zum Ruhen der Versorgungsrente nach den angeführten Rechtsvorschriften kommen kann, nicht unter diese Protokollerklärung fallen."

MBl. NRW. 1999 S. 660