Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 35 vom 10.6.1999 Seite 659 bis 670

Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
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Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft

7130

Durchführung
der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft -
V B 1 -8001.7.25 (V Nr. 2./98)
u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr (311 - 61 -2.21 - 2)
v. 9.4.1999

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 14.10.1986 (SMBl. NRW 7130) wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 5.13 Buchstabe b erhält der Klammerzusatz folgende Fassung: "(vgl. die Richtlinien VDI 2310 Bl. 2 E, VDI 2310 Bl. 3 und VDI 2310 Bl. 26)".
  2. An Nummer 5.221 werden folgende Absätze angefügt:
    Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch einen der nachstehenden Stoffe hervorgerufen werden, sind folgende Orientierungswerte zur Bewertung der Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter heranzuziehen:
  3. Stoff

    Wert

    Definition

    Schutzgut

    Ammoniak (NH3)

    350 µg/m³

    Tagesmittelwert

    Vegetation

    75 µg/m³

    Jahresmittelwert

    landwirtschaftliche Nutzpflanzen

    10 µg/m³

    Jahresmittelwert

    empfindliche Ökosysteme

    Dioxine/Furane

    15 pgTE/m²*d

    Jahresmittelwert

    Mensch

    Nickel/-verbindungen, angegeben als Ni

    10 ng/m³

    Jahresmittelwert

    Mensch

    Quecksilber/-verbindungen

    50 ng/m³

    Jahresmittelwert

    Mensch

    1 µg/m²*d

    Jahresmittelwert

    Mensch, Tier, Pflanze

    Styrol

    60 µg/m³

    Jahresmittelwert
    (soll auch kurzzeitig nicht überschritten werden)

    Mensch

    Tetrachlorethen

    10 µg/m³

    Jahresmittelwert

    Mensch

    3,5 mg/m³

    Halbstundenmittelwert

    Mensch

    Bei Überschreitung der Orientierungswerte kann nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, daß schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Vielmehr sind dann weitere Untersuchungen durchzuführen.

  4. In Nummer 5.23 werden die Sätze 3 bis 6 gestrichen.
  5. Nummer 9.1 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
    "In 2.2.3 ist noch nicht die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch das Gesetz vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498) berücksichtigt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist eine Änderung nur wesentlich, wenn durch sie nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 BImSchG erheblich sein können."
  6. Nr. 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
    Zur Prüfung der Frage, ob ein Stoff krebserzeugend ist, sind die MAK-Werte-Liste (Teil III A 1 oder A 2), die TRGS 905 und die Bekanntmachung der Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach § 4a der Gefahrstoffverordnung heranzuziehen. Grundsätzlich sollen alle Listen als Informationsquellen genutzt werden. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob in der Bekanntmachung nach § 4a der Gefahrstoffverordnung oder in der TRGS 905 Informationen zu der in Frage stehenden Substanz enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, sind die gegebenenfalls in der MAK-Werte-Liste vorhandenen Informationen zur Bewertung heranzuziehen. Stufen die Bekanntmachung nach § 4a der Gefahrstoffverordnung oder die TRGS 905 einen Stoff abweichend von MAK nicht als krebserzeugend ein, so sind gleichwohl die MAK-Regelungen der Bewertung zugrunde zu legen, da in der TA Luft in der derzeit gültigen Fassung ausdrücklich auf die MAK-Werte-Liste als maßgebliche Erkenntnisquelle verwiesen wird.
  7. In Nummer 18.321 Buchstabe c werden nach der Angabe "NOx/m3" jeweils die Wörter "als Tagesmittelwert" eingefügt.
  8. In Nummer 18.323 Buchstabe c erhalten die Anstriche folgende Fassung:

"- Neuanlagen: Bei einem Massenstrom von 10 kg NOx/h oder mehr:

1) Mit Primärmaßnahmen kann mit

- neuartiger Wannentechnologie (z.B. Low NOx-MELTER) eine Emissionsbegrenzung von 0,50 g NOx/m³,

- brennstoff/sauerstoffbeheizten Wannen (Oxy-Fuel-Technik) und Elektrowannen eine Emissionsbegrenzung von 0,50 NOx/m³ (äquivalent einer optimierten konventionellen Wanne)

als Tagesmittelwert, berechnet als NO2, eingehalten werden.

2) Mit Primärmaßnahmen, ggf. ergänzt durch Sekundärmaßnahmen, soll bei U-Flammenwannen und Querbrennerwannen ein Zielwert von 0,50 g NOx/m³ angestrebt werden. Wird der Zielwert mit Primärmaßnahmen nicht erreicht, ist im Einzelfall zu prüfen, ob Sekundärmaßnahmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gefordert werden können.

- Altanlagen: Bei U-Flammenwannen und bei Querflammenwannen mit einem Massenstrom von 10 kg NOx/h oder mehr unter Berücksichtigung der Wannenreisezeit 0,80 g NOx/m3 als Tagesmittelwert, berechnet als NO2, wobei dieser Wert nicht als Grenzwert, sondern als Hinweis auf den derzeitigen Stand der Technik zu verstehen ist. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel eine begrenzte Überschreitung des Wertes von 0,8 g NOx/m³ zuzulassen ist. Altanlagen sind alle Anlagen, die vor dem 12.05.1997 genehmigt worden sind."

MBl. NRW. 1999 S. 666