Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 37 vom 15.6.1999 Seite 683 bis 698

Abschlagszahlung auf die zu erwartende Anpassung der Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge 1999
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Abschlagszahlung auf die zu erwartende Anpassung der Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge 1999

II.

Finanzministerium

Abschlagszahlung
auf die zu erwartende Anpassung der
Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge 1999

RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.5.1999 -
B 2104 - 42.1 - IV A 2

Der Bund bereitet zur Zeit ein Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99) vor. In dem Gesetzentwurf ist Folgendes vorgesehen:

  1. Die Grundgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt, Amtszulagen, Familienzuschläge und die allgemeinen Stellenzulagen sollen mit Wirkung vom 1. Juni 1999 um 2,9 v.H. erhöht werden. Für die ab dem 1. Januar 1999 neu eingestellten Anwärter ist eine entsprechende Erhöhung ab dem 1. März 1999 vorgesehen. Eine 2,9-prozentige Anhebung ab 1. Juni 1999 sollen auch die Sätze der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 1 und 3 MVergV und der Erschwerniszulagen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 EZulV erfahren.
  2. Für Beamte mit aufsteigenden Gehältern (außer Besoldungsgruppe C 4 und H 4) und Richter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 soll eine Einmalzahlung von 300 DM für die Zeit von März bis Mai 1999 gezahlt werden; die Versorgungsempfänger sollen die einmalige Zahlung entsprechend den Grundsätzen des Versorgungsrechts anteilig erhalten.

Aufgrund der Ermächtigung in dem Vermerk Nummer 4 zu Kapitel 20 020 Titel 461 10 des Landeshaushalts wird die Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartenden Erhöhungsbeträge angeordnet.

Bei der Durchführung der Abschlagszahlungen bitte ich folgendes zu beachten:

A.
Einmalzahlung

1
Allgemeines

Empfänger von Dienstbezügen und Versorgungsempfänger erhalten mit den Bezügen für den Monat Juli 1999 einen Abschlag auf die einmalige Zahlung gemäß Teil 1 Artikel 3 des Entwurfs eines Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetzes 1999 (Anlage 8) nach Maßgabe der folgenden Hinweise.

Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung.

2
Einzelregelung für die Anspruchsberechtigten

2.1
Empfänger von Dienstbezügen

Beamte in der Besoldungsordnung A, in den Besoldungsgruppen C 1 bis C 3 und H 1 bis H 3 sowie Richter in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 erhalten für die Monate März bis Mai 1999 eine einmalige Zahlung in Höhe von 300,-- Deutsche Mark; sie vermindert sich um 100,-- Deutsche Mark für jeden dieser Kalendermonate, für den an keinem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht oder bestanden hat oder für den bereits aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 53 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechende Vorschriften) eine einmalige Zahlung gewährt worden ist.

Eine einmalige Zahlung steht nicht zu, wenn der Empfänger von Dienstbezügen vor dem 1. Mai 1999 auf Antrag oder aus seinem Verschulden f§uml;r den Zeitraum März bis Mai 1999 aus dem öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 Bundesbesoldungsgesetz) ausscheidet.

Maßgebend ist die Besoldungsgruppe, der der Beamte oder Richter am 1. März 1999 angehörte. Hat an diesem Tag kein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden, weil er z.B. nach dem 1. März 1999 begründet wurde, ist der erste Tag mit Anspruch auf Dienstbezüge im Zeitraum von März bis Mai 1999 maßgebend.

Werden Dienstbezüge am maßgeblichen Stichtag anteilig gewährt, ist die einmalige Zahlung in gleichem Verhältnis zu verringern.

Die Zahlung obliegt dem am Stichtag zuständigen Dienstherrn.

2.2
Versorgungsempfänger

Empfänger der in Artikel 3 § 2 Abs. 1 bis 3 des Gesetzentwurfs genannten laufenden Versorgungsbezüge erhalten für jeden der Monate März bis Mai 1999, für den sie Anspruch auf diese Versorgung hatten bzw. haben, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Drittel des Betrages, der sich für sie als Versorgungsempfänger für den gesamten genannten Zeitraum ergibt oder ergeben würde.

Mindestruhegehaltssätze i.S. von Artikel 3 § 2 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 des Gesetzentwurfs sind die Ruhegehaltssätze von 35 v.H. (amtsabhängige Mindestversorgung), 65 v.H. (amtsunabhängige Mindestversorgung) und 75 v.H. (Mindest-unfallversorgung).

Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Besteht aus dem Dienstverhältnis kein Anspruch auf einmalige Zahlung, ist - soweit hierfür die Voraussetzungen vorliegen - eine einmalige Zahlung aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger zu gewähren.

Grundsätzlich geht der Anspruch auf einmalige Zahlung aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bemißt sich die einmalige Zahlung jedoch auch dann nach dem Ruhegehalt, wenn dieses auf dem früheren Rechtsverhältnis beruht; sie ist auch beim Ruhegehalt zu zahlen (Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzentwurfs).

Besteht aus dem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger bzw. beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung aus dem Rechtsverhältnis als Ruhestandsbeamter kein Anspruch auf einmalige Zahlung, ist - soweit hierfür die Voraussetzungen erfüllt sind - eine einmalige Zahlung aus dem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger bzw. aus dem Rechtsverhältnis als Hinterbliebener zu gewähren.

Ist aus dem vorrangigen Rechtsverhältnis (Dienstverhältnis) eine geringere einmalige Zahlung zu gewähren, als sie aus dem nachrangigen Rechtsverhältnis zustehen würde, ist der Unterschiedsbetrag nicht aus dem nachrangigen Rechtsverhältnis zu leisten.

Treten nach der Zahlung Umstände ein, die zu einer Verminderung der geleisteten einmaligen Zahlung führen, ist der nicht zustehende Teilbetrag zurückzuzahlen.

2.3
Empfänger von Anwärterbezügen

Die Bezieher von Anwärterbezügen erhalten keine einmalige Zahlung.

B.
Lineare Anpassung

1
Allgemeines

Die sich aus der Erhöhung um 2,9 v.H. ergebenden Bezüge sind den Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern (sowie Anwärtern) möglichst gleichzeitig erstmals mit den Bezügen für den Monat Juli 1999 zu zahlen.

Für den Monat Juni 1999 (bzw. für die Monate März bis Juni 1999 bei Anwärtern) sind entsprechende Nachzahlungen zu leisten.

Die Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung; der Vorbehalt bezieht sich auf die Mehrbeträge, die sich gegenüber den nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu zahlenden Beträgen ergeben.

Bei der Berechnung der Erhöhungen sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; abweichend davon sind die Beträge der Stufe 1 des Familienzuschlages oder der diesem Bezügebestandteil entsprechende Betrag auf den nächsten Pfennig zu erhöhen, soweit der ermittelte Betrag nicht durch zwei teilbar ist.

2
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Dienstbezüge

2.1
Die Sätze der Grundgehälter der Besoldungsordnungen A, B, C und R werden durch die Sätze der beigefügten Anlage 1 ersetzt. An die Stelle der bisherigen Grundgehälter der Besoldungsordnung H treten ebenfalls die Beträge der Anlage 1.

2.2
Die Sätze der Familienzuschläge und der Anrechnungsbeträge nach § 39 Abs. 2 BBesG iVm § 4 LBesG werden durch die Sätze der beigefügten Anlage 2 ersetzt.

2.3
Die Sätze der Amtszulagen der Bundesbesoldungsordnungen A und R und der Landesbesoldungsordnung A (Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 2 des LBesG) werden um 2,9 v.H. erhöht. Die Beträge der Amtszulagen sind in der Anlage 3 ausgewiesen.

2.4
Die Sätze der Stellenzulagen gem. Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B und gem. Nummer 2b der Vorbemerkungen zur BBesO C werden um 2,9 v.H. erhöht. Die Beträge dieser Zulagen sind in der Anlage 4 ausgewiesen. Andere Zulagen (z.B. nach den Vorbemerkungen Nrn. 8, 9, 10 oder 12 zu den BbesO’en A und B) bleiben nach Art. 10 des Versorgungsreformgesetzes 1998 (BGBl. I S. 1666) unverändert.

2.5
Zuschüsse zum Grundgehalt nach Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zur BBesO C werden, soweit sie in festen Beträgen festgesetzt sind, um 2,9 v.H. erhöht. Bruchteile von Pfennigen werden auf volle Pfennige aufgerundet; die in den genannten Vorschriften bestimmten Höchstbeträge dürfen jedoch nicht überschritten werden.

2.6
Die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) werden ebenfalls um 2,9 v.H. erhöht.

2.7
Bei Überleitungs- und Ausgleichszulagen ist wie folgt zu verfahren:

2.71
Überleitungszulagen nach Artikel IX § 11 des 2. BesVNG, nach Artikel III Abs. 1 des 2. AnpGNW - 2. BesVNG oder nach Artikel II des ÄndLBesG nehmen in der sich am 1. Juni 1999 ergebenden Höhe an der Erhöhung um 2,9 v.H. teil, sofern sie für die Verminderung des Grundgehalts oder des Ortszuschlags oder für den Wegfall oder die Verminderung einer Amtszulage gewährt werden. Zusammen mit den anderen Dienstbezügen dürfen sie die Dienstbezüge nicht übersteigen, die dem Beamten jeweils in seinem bisherigen Amt zugestanden hätten (Art. IX § 11 Abs. 3 Satz 2 des 2. BesVNG). Nummer 2.5 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend.

2.72
Überleitungszulagen nach Artikel 14 § 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) sind um ein Drittel des Erhöhungsbetrages zu vermindern. Auf Ziffer 2.3 meines RdErl. vom 28. Januar 1998 (MBl. NRW. S. 184) zur Durchführung des Reformgesetzes weise ich hin.

2.8 Die Beträge der Mehrarbeitsvergütung und der Erschwerniszulagen sind, soweit sie erhöht werden, in der Anlage 5 ausgewiesen.

3
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Versorgungsbezüge

3.1
Die Nummern 2.1 bis 2.6 gelten für die Berechnung und Zahlung der Versorgungsbezüge entsprechend.

3.2
Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt oder eine Amtszulage nach einer Besoldungsgruppe des früheren Landesbesoldungsrechts zugrunde liegt, werden die Grundgehaltssätze und die Amtszulagen um 2,9 v.H. erhöht.

Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird die Grundvergütung um 2,9 v.H. erhöht.

Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden um 2,8 v.H. erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.07.1997 eingetreten ist. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene eines vor dem 01.07.1997 vorhandenen Versorgungsempfängers.

Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, und der Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften werden ebenfalls um 2,8 v.H. erhöht.

3.3
In den Fällen des Artikels 13 § 1 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vermindert sich das Grundgehalt um den Betrag von
85,87 DM.

3.4
Ausgleichszulagen nach Artikel 13 des Finanzanpassungsgesetzes in der Fassung des Artikels V § 6 des 2. BesVNG sowie Überleitungszulagen nach Artikel 14 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) werden um 2,9 v.H. erhöht.

3.5
Der Strukturausgleich nach Artikel 1 § 6 Abs. 1 des BBVAnpG 91 und der Zuschlag zum Grundgehalt (Erhöhungszuschlag) nach Artikel 5 § 1 Abs. 1 oder Artikel 6 § 1 Abs. 1 des 7. BesÄndG oder entsprechendem Landesrecht (Stellenplananpassungszuschlag) werden nicht erhöht.

3.6
Ausgleichsbeträge nach Artikel 2 § 2 des 2. HStruktG vermindern sich um die Hälfte des Betrages, um den sich die Versorgungsbezüge erhöhen.

3.7
Die ab 1. Juni 1999 maßgeblichen (amtsunabhängigen) Mindestversorgungsbezüge, Mindestunfallversorgungsbezüge und Mindestkürzungsgrenzen nach dem Beamtenversorgungsgesetz ergeben sich aus der Anlage 6.

4
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Anwärterbezüge

Die ab 1. März 1999 geltenden Anwärterbezüge für die ab dem 1. Januar 1999 erstmalig ernannten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ergeben sich aus der Anlage 7.

Für Anwärter, deren Bezüge sich aufgrund der Übergangsregelung des § 82 BBesG nach den am 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften des BBesG richten, ist eine Anpassung der Bezüge nicht vorgesehen.

Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

Anlage 1 , pdf file

Anlage 2
Gültig ab 1.Juni 1999

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in DM)

Stufe 1
(§ 40 Abs. 1)

Stufe 2
(§ 40 Abs. 2)

Besoldungsgruppen A 1 bis A 8

übrige Besoldungsgruppen

180,36

189,42

342,42

351,48

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 162,06 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 214,96 DM.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5:

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 10 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 50 DM,

in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und

in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG iVm § 4 LBesG

- in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: 83,84 DM

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 89,01 DM

Anlage 3
Gültig ab 1. Juni 1999

1. Bundesrechtlich geregelte Amtszulagen, soweit sie im Landesbereich gewährt werden

Amtszulagen nach

Betrag in DM

1.1 BBesO A und B

Vbm. Nr. 21

319,40

FN 1 zur BesGr. A 2

55,07

FN 1 und 5 zur BesGr. A 3
FN 2 zur BesGr. A 3

101,54
55,07

FN 1 und 4 zur BesGr. A 4
FN 2 zur BesGr. A 4 

101,54
55,07

FN 3 zur BesGr. A 5
FN 4 und 6 zur BesGr. A 5 

55,07
101,54

FN 6 zur BesGr. A 6

55,07

FN 3 und 6 zur BesGr. A 9

409,89

FN 7 und 8 zur BesGr. A 12

238,6

FN 7 zur BesGr. A 13

285,57

FN 11,12 und 13 zur BesGr. A 13

416,55

FN 5 zur BesGr. A 14

285,57

FN 7 zur BesGr. A 15

285,57

1.2 BBesO R

FN 1 und 2 zur BesGr. R 1

315,76

FN 3 bis 7 und 10 zur BesGr. R 2

315,76

FN 3 zur BesGr. R 3

315,76

2. Landesrechtlich geregelte Amtszulagen, soweit sie noch gewährt werden

FN 2 und 4 zur BesGr. A 14

285,57

FN 1 zur BesGr. A 15

320,80

mit Erreichen der letzten Dienstaltersstufe

493,43

FN 3 und 9 zur BesGr. A 15

285,57

Anlage 4
Gültig ab 1. Juni 1999

Stellenzulagen, die an linearen Besoldungserhöhungen teilnehmen

Stellenzulage nach

Betrag in DM

Vbm. Nr. 27 Abs. 1 BBesO A und B

Buchstabe a

Doppelbuchstabe aa

Doppelbuchstabe bb

Buchstabe b

Buchstabe c

29,47

115,33

128,15

128,15

Vbm. Nr. 2b BBesO C

128,15

Anlage 5
Gültig ab 1. Juni 1999

Sätze der Mehrarbeitsvergütung
nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BBVAnpG 99 (Entwurf)
ab 1. Juni 1999

§ 4 Abs. 1 MVergV:

A 1 bis A 4
A 5 bis A 8
A 9 bis A 12
A 13 bis A 16

17,94 DM
21,19 DM
29,09 DM
40,09 DM

§ 4 Abs. 3 MVergV:

Nummer 1
Nummer 2
Nummer 3
Nummern 4 und 5 

27,07 DM
33,54 DM
39,82 DM
46,51 DM 

Sätze der Erschwerniszulagen
nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BBVAnpG 99 (Entwurf)
ab 1. Juni 1999

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EzulV
§ 17 (bisher § 19a) EZulV

4,91 DM
2,33 DM

Anlage 6

Mindestversorgungsbezüge, Mindestkürzungsgrenzen ab 1. Juni 1999

Personenkreis

§ 40 Abs. 1 BBesG,

Art. 1 § 2 Abs. 2, 3 HStruktG

§ 40 Abs. 4 BBesG

Stufe des Familienzuschlags

-- 4)

1

¿

Grundgehalt (Endstufe A 4)

3.308,99

3.308,99

3.308,99

Familienzuschlag

--

180,36

90,18

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (RD)

3.308,99

3.489,35

3.399,17

Ruhegehalt (65% von RD)

2.150,85

2.268,08

2.209,46

Mindestruhegehalt (§ 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG)

2.150,85

2.268,08

2.209,46

Erhöhung (§ 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG)

60,00

60,00

60,00

Mindestversorgung des Ruhestandsbeamten

(§ 14 Abs. 4 Satz 2, 3 BeamtVG)

2.210,85

2.328,08

2.269,46

Mindestwitwengeld (60% von MR)

--

1.360,85

--

Erhöhung (§ 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG)

--

60,00

--

Mindestversorgung der Witwe

(§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 2, 3 BeamtVG)

--

1.420,85

--

Mindesthalbwaisengeld (12% von MR)1)

(§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG)

--

272,17

--

Mindestvollwaisengeld (20% von MR)1)

(§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG)

430,17

453,62

--

Ruhegehalt (75% von RD)

2.481,75

2.617,02

2.549,38

Mindestunfallruhegehalt

(§ 36 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BeamtVG)

2.481,75

2.617,02

2.549,38

Erhöhung (§ 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG)

60,00

60,00

60,00

Mindestunfallversorgung des Ruhestandsbeamten

(§ 36 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG)

2.541,75

2.677,02

2.609,38

Mindestunfallwitwengeld (60% von MUR)1)

--

1.570,22

--

Erhöhung (§ 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG)

--

60,00

--

Mindestunfallversorgung der Witwe

(39 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG)

--

1.630,22

--

Mindestunfallwaisengeld (30% von MUR)1)2)

(§ 39 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG)

744,53

785,11

--

Mindesthalbwaisengeld (12% von MUR)1)

(§ 39 Abs. 2 BeamtVG)

--

314,05

--

Mindestvollwaisengeld (20% von MUR)1)

(§ 39 Abs. 2 BeamtVG)

496,35

523,41

--

Unterhaltsbeitrag (40% von MUR+E) (§ 40 BeamtVG)

1.016,70

1.070,81

--

Mindestkürzungsgrenzen

(§ 53 Abs. 2 Nr. 1,2 BeamtVG)

Ruhestandsbeamter (150% von RD)

4.963,49

5.234,03

5.098,76

Witwe (150% von RD)

--

5.234,03

--

Waise (40% vom Betrag des Ruhestandsbeamten)

1.985,40

2.093,62

--

Ruhestandsbeamter (§ 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG)

4.352,62

4.555,53

4.454,07

Mindestkürzungsgrenzen

(§ 53 Abs. 2 Nr. 1,2 a.F. 3), § 53 a Abs. 2 BeamtVG)

Ruhestandsbeamter (125% von RD)

4.136,24

4.361,69

4.248,97

Witwe (125% von RD)

--

4.361,69

--

Waise (40% vom Betrag des Ruhestandsbeamten)

1.654,50

1.744,68

--

Erläuterung:

MR = Mindestruhegehalt

MUR = Mindestunfallruhegehalt

RD = Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

E = Erhöhung (§ 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG)

Anmerkung:

1) Die §§ 25, 42 BeamtVG sind zu beachten. Der Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG und die Unterschiedsbeträge nach § 50 Abs. 1 BeamtVG (einschl. des Erhöhungsbetrages - Satz 2 unterhalb der Tabelle in der Anlage V des BBesG -) sowie der Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 BeamtVG bleiben bei der anteiligen Kürzung außer Betracht.

2) Waisengeld gemäß § 39 Abs. 1Nr. 2 BeamtVG in Höhe von 30 v.H. des Unfallruhegehaltes kommt bei Kriegsunfallversorgung nicht in Betracht.

3) vgl. §§ 53 Abs. 9, 69 Abs. 1 Nr. 2 u. 5, 69 a Nr. 2,

69 c Abs. 4 BeamtVG

4) Ledige und Geschiedene, die die Voraussetzungen des

§ 40 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BBesG und des Art. 1 § 2 Abs. 2

und 3 HStruktG erfüllen, erhalten den Familienzuschlag

der Stufe 1.

Zu den Mindestversorgungsbezügen treten ggf. noch Unterschiedsbeträge nach § 50 Abs. 1 BeamtVG. Entsprechendes

gilt für die Mindestkürzungsgrenzen der Ruhestandsbeamten und Witwen. Im Falle des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG ist ein zustehender Unterschiedsbetrag (§ 50 Abs. 1 BeamtVG) in die Anteilsberechnung (75 %) einzubeziehen. Zum Mindestvollwaisengeld tritt ggf. zusätzlich der Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 BeamtVG. Bei den Mindestkürzungsgrenzen

für Waisen ist ein zustehender Unterschiedsbetrag (§ 50 Abs. 1 BeamtVG) in die Anteilsberechnung (40%) einzubeziehen.

Der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG beträgt für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind jeweils 162,06 DM sowie für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 214,96 DM; hinzu kommt für das erste zu berücksichtigende Kind ein Erhöhungsbetrag von 10,00 DM und für jedes weitere zu berücksichtigende Kind ein Erhöhungsbetrag von 40,00 DM.

Anlage 7
Gültig ab 1. März 1999

Anwärtergrundbetrag
für die ab dem 1. Januar 1999 erstmalig ernannten Anwärter

(Monatsbeträge in DM)

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluß des

Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt

Grundbetrag

A 1 bis A 4

A 5 bis A 8

A 9 bis A 11

A 12

A 13

A 13 + Zulage

(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c

der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B)

oder R 1

1275,96

1471,47

1558,94

1785,32

1836,77

1893,36

Anlage 8 , pdf. file

MBl. NRW. 1999 S. 684