Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 61 vom 15.11.1999 Seite 1195 bis 1210

Neubildung des Landesjugendhilfeausschusses des Landschaftsverbandes Rheinalnd
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Neubildung des Landesjugendhilfeausschusses des Landschaftsverbandes Rheinalnd

Landschaftsverband Rheinland

Neubildung des Landesjugendhilfeausschusses des Landschaftsverbandes Rheinalnd

Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland v. 22.10.1999

Mir der Neubildung der Landschaftsversammlung Rheinland erfolgt auch die Neubildung des Landesjugendhilfeausschusses.

Die im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland - Landesjugendamt - wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe werden auf ihr Vorschlagsrecht gem. § 71 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) vom 26.6.1990 - Bundesgesetzblatt I (BGBl) Seite 1162 - in der Neufassung vom 8. 12.1998 (BGBl. I S. 3546) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115) und Ziffer 4 der Satzung für das Landesjugendamt Rheinland in der Fassung vom 31.1.1991 hingewiesen. Sie haben mindestens 16 Mitglieder und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen vorzuschlagen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. Gemäß § 11 Abs. 4 AG KJHG finden die §§ 12 und 13 des Kommunalwahlgesetzes (KwahlG) in der Fassung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454), zuletzt geändert am 14. Juli 1999 (GV. NRW. S. 412), entsprechende Anwendung.

Aus diesen Vorschlägen ernennt die oberste Landesjugendbehörde acht stimmberechtigte Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen für die Wahlzeit der Landschaftsversammlung nach Einholung einer Stellungnahme des Landschaftsausschusses. Bei der Ernennung sind die Vorschläge der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Landschaftsverbandes Rheinland entsprechend zu berücksichtigen.

Es wird gebeten, die Vorschläge innerhalb einer Frist von einem Monat mit dem Tage der Bekanntmachung beim Direktor des Landschaftverbandes Rheinland - Landschaftsbüro - , 50663 Köln, einzureichen.

Köln, den 22. Oktober 1999

Der Direktor
des Landschaftsverbandes

E s s e r

-MBl. NRW. 1999 S. 1210