Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 63 vom 29.11.1999 Seite 1248 bis 1255

Gebührenrechtliche Behandlung der Ausnahmen von Arbeitsschutzvorschriften
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Gebührenrechtliche Behandlung der Ausnahmen von Arbeitsschutzvorschriften

I.

2011

Gebührenrechtliche Behandlung
der Ausnahmen von Arbeitsschutzvorschriften

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 20. 10. 1999 215 - 8412.9/8413/8435

1
Nummer 1.1.1 des Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 5. August 1980 (GV. NRW.S. 924) in der jeweils geltenden Fassung - SGV. NRW.2011 - sieht für die Genehmigung von Ausnahmen von den Arbeitnehmerschutzvorschriften einen Gebührenrahmen vor, innerhalb dessen die zuständige Behörde im Einzelfall die Verwaltungsgebühr nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen hat.

2
Arbeitnehmerschutzvorschriften im Sinne der Nummer 1.1.1 des Gebührentarifs sind diejenigen Gesetze und Rechtsverordnungen, die den Arbeitnehmerschutz einschließlich des Arbeitszeitschutzes zum Gegenstand haben; hierzu gehören auch solche Rechtsvorschriften, die neben dem Arbeitnehmerschutz noch andere Zwecke verfolgen, z.B. den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

3
Nummer 1.1.1 des Gebührentarifs ist z.B. anzuwenden bei der Bewilligung von Ausnahmen auf Grund folgender Vorschriften:

a) Jugendarbeitsschutzgesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, s. Tabellen Nr. 3.1.1.

b) Mutterschutzgesetz

sowie

§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes,

s. Tabelle Nr. 3.1.2.

3.1
Bei den Genehmigungen nach dem Jugendarbeitsschutz, dem Mutterschutzgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz durch die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bzw. die Bezirksregierungen geben die nachstehenden Tabellen vorbehaltlich der Berücksichtigung der unter Nummer 5 genannten Grundsätze Anhaltspunkte für die Bemessung der Gebühr:

3.1.1
Ausnahmen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

3.1.1.1
Ausnahmen nach § 6 JArbSchG

Geltungsdauer der Genehmigung

Zahl der von der Ausnahme erfassten Kinder

bis 3 Tage

4 bis 9 Tage

10 bis 20 Tage

21 bis 30 Tage

über 30 Tage

bis 5

5,-DM

100,-DM

200,-DM

300,-DM

400,- DM

6 bis 10

80,-DM

150,-DM

300,-DM

400,- DM

500,- DM

11 bis 20

100,-DM

250,-DM

400,-DM

500,- DM

650,- DM

21 bis 50

150,-DM

350,-DM

500,-DM

600,-DM

800,- DM

über 50

200,-DM

450,-DM

600,-DM

800,- DM

1.000,- DM

3.1.2.2. Für alle anderen Ausnahmen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz:

Geltungsdauer der Genehmigung

Zahl der von der Ausnahme erfassten ju-gendlichen Ar-beitnehmer

bis 3 Wochen

4 bis 6 Wochen

7 bis 8 Wochen

über 8 Wochen

bis 5

80,-DM

150,-DM

200,-DM

300,-DM

6 bis 10

100,-DM

200,-DM

300,-DM

400,- DM

11 bis 20

150,-DM

300,-DM

400,-DM

500,- DM

21 bis 50

200,-DM

400,-DM

500,-DM

600,-DM

über 50

300,-DM

500,-DM

600,-DM

800,- DM

3.1.2
Kündigungsverbot nach § 9 Abs.3 S. 1 MuSchG oder §18 BerzGG

Erklärung der Zulässigkeit der Kündigung:

300,- bis 2.000,- DM

Regelfall

500,-DM
200,-DM (Betriebe < 5 Arbeitnehmer)

Konkurs

200,-DM

Ablehnung der Zulässigkeit der Kündigung

300,- bis 2.000,-DM

Regelfall

400,-DM
150,-DM (Betriebe < 5 Arbeitnehmer)

Konkurs

150,-DM

Rücknahme vor Entscheidung der Bezirks-regierung, je nach Verfahrensstadium

100,- bis 1.500,-DM

3.2
Von Nummer 1.1.1 des Gebührentarifs werden Ausnahmegenehmigungen auf Grund von Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die im Gebührentarif an anderer Stelle genannt sind, nicht erfasst.

4
Bei den Genehmigungen nach dem Arbeitszeitgesetz nach Tarifstelle 1.1.5. des Gebührentarifs durch die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und die Bezirksregierungen geben die nachstehenden Tabellen vorbehaltlich der Berücksichtigung der unter Nummer 5 genannten Grundsätze Anhaltspunkte für die Bemessung der Gebühr:

4.1
Ausnahmen nach § 7 Abs. 5 ArbZG:

Zahl der von der Ausnahme erfassten Arbeitnehmer

1 bis 50

700,- DM

über 50

1.500,- DM

4.2
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 13 Abs. 3

-Nr.2a ArbZG

Zahl der von der Ausnahme erfassten Arbeitnehmer

1 Sonntag

weitere Sonntage je

bis 5

80,- DM

70,- DM

6 - 20

100,- DM

100,- DM

21 - 50

150,- DM

150,- DM

51 - 100

250,- DM

200,- DM

über 100

400,- DM

200,- DM

-Nr. 2b ArbZG

Zahl der von der Ausnahme erfassten Arbeitnehmer

1 Sonntag

bis 5

200,- DM

6 - 20

300,- DM

21 - 50

400,- DM

über 50

500,- DM

Für jeden weiteren Sonntag je 100,- DM

-Nr. 2c ArbZG

Zahl der von der Ausnahme erfassten Arbeitnehmer

Gebühr

bis 5

80,- DM

6 - 10

100,- DM

11 - 20

150,- DM

20 - 30

200,- DM

über 30

300,- DM

4.3
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 13 Abs. 4 und 5 ArbZG

Zahl der von der Ausnahme erfassten Arbeitnehmer

1 bis 10

2.000,- DM

11 bis 50

4.000,- DM

51 bis 100

6.000,- DM

über 100

8.000,- DM

4.4
Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 und 2 ArbZG

Geltungsdauer der Genehmigung:

Zahl der von der Ausnahme erfassten Arbeitnehmer

bis 3 Monate

über 3 Monate bis

1 Jahr

über 1 bis 5 Jahre

1 bis 10

250,- DM

500,- DM

1.000,- DM

11 bis 50

500,- DM

1.000,- DM

2.000,- DM

51 bis 100

750,- DM

1.500,- DM

3.000,- DM

über 100

1.000,- DM

2.000,- DM

4.000,- DM

5
Bei der Bemessung der Verwaltungsgebühr innerhalb des Gebührenrahmens sind gemäß § 9 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. November 1971 (GV. NRW.S. 354) in der jeweils geltenden Fassung - SGV. NRW. 2011 - im Einzelfall zu berücksichtigen

a) der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und

b) die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse.

Hierzu wird auf Folgendes hingewiesen:

5.1
Die Behörden haben für eine möglichst gleichmäßige Gebührenfestsetzung zu sorgen. Die oben genannten Gebührensätze gelten für den Regelfall. Bei der Berücksichtigung des mit der Entscheidung verbundenen Verwaltungsaufwandes ist deshalb zwischen Entscheidungen, die einen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand bedingen, und solchen, die außergewöhnlich umfangreiche Vorarbeiten erfordern, zu unterscheiden. Inwieweit behördliche Aufwendungen als Auslagen gesondert berechnet werden können, ist in § 10 GebG NRW bestimmt.

5.2
Für die Beurteilung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes und des sonstigen Nutzens der Entscheidung wird häufig der Umfang der bewilligten Ausnahme entscheidend sein. Anhaltspunkte dafür bieten z.B. die Zahl der von der Ausnahme erfassten Arbeitnehmer, das Ausmaß der gewährten Befreiungen und die Geltungsdauer der Ausnahme. Diese Gesichtspunkte werden jedoch nicht immer ausreichen, zum Teil auch nicht geeignet sein, die Bedeutung des Gegenstandes der Entscheidung zutreffend zu kennzeichnen. So kann z.B. die Zulassung von Sonntagsarbeit für nur kurze Dauer und wenige Arbeitnehmer Voraussetzung für den unverzögerten weiteren Ablauf des gesamten werktäglichen Produktionsganges sein und damit eine entsprechend große wirtschaftliche Bedeutung haben.

5.3
Von der Erhebung einer Verwaltungsgebühr kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten erscheint (§ 3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung).

6
Mein RdErl v. 11.3.1996 - (SMBl. NRW. 2011) wird aufgehoben.

-MBl. NRW. 1999 S. :1248