Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 63 vom 29.11.1999 Seite 1248 bis 1255

RdErl. d. Innenministeriums v. 20.10.1999 - IV C 3 – 850/ IV B 2 – 5050/1525 -
Normkopf
Norm
Normfuß
 

RdErl. d. Innenministeriums v. 20.10.1999 - IV C 3 – 850/ IV B 2 – 5050/1525 -

20530

Polizeidiensthundwesen

RdErl. d. Innenministeriums v. 20.10.1999 - IV C 3 – 850/
IV B 2 – 5050/1525 -

1
Allgemeines

Der Diensthund ist ein vielseitiges und wichtiges Einsatzmittel der Polizei. Er eignet sich zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen sowohl in der Strafverfolgung als auch in der Gefahrenabwehr. Diensthunde werden insbesondere bei Suchaktionen bzw. Durchsuchungen zum Aufspüren von

- Personen und Sachen (Spürhunde)

- Betäubungsmitteln (Rauschgiftspürhunde)

- Sprengstoff, Waffen, Munition (Sprengstoffspürhunde)

- Leichen, Leichenteilen, Blut (Leichenspürhunde)

- Brandbeschleunigern (Brandmittelspürhunde)

eingesetzt. Sie erhalten eine entsprechende Ausbildung.

Im Strafverfahren können Geruchsspurenvergleichshunde zur Klärung eingesetzt werden, ob sich bekannte Tatverdächtige oder Zeugen am Tatort aufgehalten haben bzw. mit einem Beweisstück in Berührung gekommen sind.

Einsatz, Ausbildung und Pflege des Diensthundes durch die Diensthundführerin bzw. den Diensthundführer sind hoheitliche Tätigkeiten, auch wenn sie außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit durchgeführt werden.

2
Diensthundführerinnen und Diensthundführer

Die Kreispolizeibehörden wählen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte aus, die für eine Verwendung als Diensthundführerin bzw. Diensthundführer geeignet erscheinen und mit dieser einverstanden sind. Vor dem Einsatz als Diensthundführerin bzw. Diensthundführer muß die Beamtin bzw. der Beamte die Eignung durch erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Fachlehrgängen bei der Landespolizeischule (LPS) für Diensthundführer nachweisen.

Der Diensthundführerin bzw. dem Diensthundführer obliegt die Pflege und Konditionierung des zugeteilten Diensthundes.

Für die Pflege und Konditionierung des Diensthundes werden der Diensthundführerin bzw. dem Diensthundführer

täglich eine Stunde, für sonstige Tätigkeiten (Futtermittelbeschaffung, Reinigen der Zwingeranlage etc.) zwei Stunden pro Woche als Dienstzeit angerechnet, ausgenommen bei Urlaub oder Krankheit der Diensthundführerin bzw. des Diensthundführers.

Scheidet die Pflege und Versorgung des Diensthundes durch die jeweilige Diensthundführerin bzw. den Diensthundführer vorübergehend aus, regelt die zuständige Kreispolizeibehörde die Unterbringung des Hundes.

3
Diensthund

3.1
Führen und Einsatz von Diensthunden

Diensthunde sind Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen.

Sie sind einer Diensthundführerin oder einem Diensthundführer zuzuteilen. Nur in Ausnahmefällen soll der Diensthund auch von einer anderen Diensthundführerin oder einem anderen Diensthundführer geführt werden.

Diensthunde dürfen nur durch ausgebildete Diensthundführerinnen oder Diensthundführer eingesetzt werden. Für den Einsatz des Diensthundes als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind die Vorschriften für die Anwendung unmittelbaren Zwanges zu beachten.

3.2
Ankauf von Diensthunden

Diensthunde werden von der LPS für Diensthundführer oder den Bezirksregierungen bzw. von ihnen beauftragten Kreispolizeibehörden erworben.

Ein Diensthund kann angekauft werden, wenn er nach fachlicher Beurteilung und tierärztlicher Untersuchung geeignet erscheint. Der Hund ist zunächst auf Probe anzukaufen. Die Probezeit beträgt mindestens zwei Wochen. Während dieser Zeit ist das Tier eingehend auf seine Eignung zu prüfen.

Der anzukaufende Hund soll im ausgewachsenen Zustand ein Schultermaß zwischen 55 cm und 70 cm aufweisen. Es dürfen nur Hunde angekauft werden, die älter als 10 Monate und in der Regel jünger als drei Jahre sind. Hunde, die vorrangig nach Aggressionsmerkmalen gezüchtet werden, sind nicht anzukaufen.

3.3
Zucht und Aufzucht von Diensthunden

Zur Unterstützung der Kreispolizeibehörden werden bei der LPS für Diensthundführer Hunde gezüchtet. Für diesen Zweck hält die LPS für Diensthundführer die notwendige Anzahl geeigneter Zuchthündinnen vor.

Die Bezirksregierungen leiten Anträge der Kreispolizeibehörden auf Zuteilung eines Welpen an die LPS für Diensthundführer weiter.

Die Zuteilung der aufzuziehenden Hunde erfolgt durch die LPS für Diensthundführer. Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die LPS für Diensthundführer, und der jeweiligen Diensthundführerin bzw. dem jeweiligen Diensthundführer wird ein Aufzuchtvertrag gemäß Anlage 1 geschlossen. Die Übernahme eines Welpen erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Diensthundführerin bzw. der Diensthundführer ist Besitzdiener und Tieraufseher im Sinne der §§ 855 und 834 BGB.

Die Aufzucht erfolgt außerhalb der Dienstzeit. Der dafür erforderliche Zeitaufwand wird nicht vergütet. Futter- und Fahrtkosten werden nicht erstattet, ausgenommen Fahrtkosten zu den vorgeschriebenen Veranlagungsüberprüfungen. Veterinärkosten werden von der jeweiligen Kreispolizeibehörde übernommen.

Innerhalb der Aufzuchtzeit ist der Junghund zu insgesamt vier Veranlagungsüberprüfungen der LPS für Diensthundführer vorzustellen. Die Diensthundführerin bzw. der Diensthundführer erhält von der LPS für Diensthundführer eine Übersicht über die Inhalte der Veranlagungsüberprüfungen. Nach diesen Vorgaben ist der Hund vorzubereiten. Im Rahmen der vierten Veranlagungsüberprüfung entscheidet die LPS für Diensthundführer, ob der Hund aufgrund seiner Veranlagung und Leistung für eine Verwendung als Diensthund geeignet ist.

Bei festgestellter Eignung des Diensthundes veranlasst die zuständige Bezirksregierung bzw. die von ihr beauftragte Kreispolizeibehörde die gesundheitliche Überprüfung. Erweist sich der aufgezogene Hund in fachlicher und gesundheitlicher Hinsicht als geeignet, erhält die Diensthundführerin bzw. der Diensthundführer mit der endgültigen Zuteilung des Hundes eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.500,-- DM (766,94 Euro).

Erweist sich der Hund als ungeeignet, wird er ausgesondert. Er kann der Diensthundführerin bzw. dem Diensthundführer unentgeltlich übereignet werden. Gemäß § 63 Abs. 3 LHO erteile ich meine Einwilligung in diese unentgeltliche Überlassung. Bei krankheitsbedingter Aussonderung ist eine Tierärztin oder ein Tierarzt zu beteiligen.

Aus Krankheit, Tod oder Verlust des Hundes ergeben sich keine Ansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet bei Tod, Verletzung oder bei Verlust des Hundes die Diensthundführerin bzw. der Diensthundführer.

Stellt die LPS für Diensthundführer in Zusammenarbeit mit der zuständigen Bezirksregierung fest, dass sich die Diensthundführerin bzw. der Diensthundführer zur Aufzucht des Hundes als ungeeignet erwiesen hat, ist das Tier nach Aufforderung an die LPS für Diensthundführer herauszugeben. Ansprüche aus der bis dahin geleisteten Aufzucht können nicht abgeleitet werden.

Über den Einsatz von Diensthunden als Deckrüden im Bereich der privaten Hundezucht entscheidet die LPS für Diensthundführer. Mit dem Eigentümer der Hündin ist eine Deckentschädigung in Form eines Welpen erster Wahl bzw. eines marktüblichen Deckgeldes zu vereinbaren, das zu vereinnahmen ist.

3.4
Unterbringung von Diensthunden

Der Diensthund soll in einem dienstlich beschafften Zwinger in unmittelbarer Wohnungsnähe oder in der Wohnung der Diensthundführerin bzw. des Diensthundführers untergebracht werden. Der Zwinger ist zu verschließen; ein Zutritt für Unbefugte darf nicht möglich sein.

Vor Aufstellung des Zwingers ist durch die zuständige Kreispolizeibehörde bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu klären, ob die Aufstellung des Zwingers am vorgesehenen Standort den Vorschriften entspricht.

Eine Absprache mit den Grundstücksnachbarn ist anzustreben.

3.5
Entschädigung für den Unterhalt von Diensthunden

Für den Unterhalt des Diensthundes wird eine monatliche Entschädigung in Höhe von 130,-- DM (66,47 Euro) gezahlt. Die Zahlung erfolgt mit den Dienstbezügen monatlich im Voraus.

Die Entschädigung ist von dem Tage an zu zahlen, an dem der Diensthund einer Diensthundführerin oder einem Diensthundführer übergeben wird. Bei Übergabe nicht am Monatsbeginn ist der anteiligen Berechnung als Divisor die tatsächliche Anzahl der Tage des betreffenden Monats zugrunde zu legen. Sinngemäß ist zu verfahren, wenn die Verwendung als Diensthundführerin oder Diensthundführer vor Monatsabschluss endet.

Wird vorübergehend die Pflege des Diensthundes durch eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten übernommen, so hat die Diensthundführerin bzw. der Diensthundführer für die Zeit, während der der Diensthund nicht von ihr bzw. von ihm versorgt wird, die Entschädigung anteilmäßig an diejenige bzw. denjenigen abzuführen, die bzw. der während dieses Zeitraumes die Pflege des Hundes übernimmt.

Bei Tod oder Aussonderung des Diensthundes verbleibt der Diensthundführerin bzw. dem Diensthundführer für den Monat, in dem das Ereignis eintritt, der volle Monatsbetrag. Wird der Beamtin bzw. dem Beamten noch im gleichen Monat ein anderer Diensthund zugeteilt, erhält sie bzw. er für diesen Diensthund erst vom nächsten Monat an die Entschädigung.

Während der Teilnahme an einem Lehrgang an der LPS für Diensthundführer wird die Entschädigung in voller Höhe weitergezahlt. Die LPS für Diensthundführer zieht von den Lehrgangsteilnehmerinnen und den Lehrgangsteilnehmern den anteiligen Tagessatz je Hund und Tag ein und vereinnahmt ihn planmäßig.

Für die Mitnahme des Diensthundes im privaten Kfz wird eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe von

15,-- DM (7,67 Euro) gewährt. Die Zahlung erfolgt mit den Dienstbezügen monatlich im Voraus und beginnt mit dem ersten des Monats, in dem der Diensthund im privateigenen Kfz mitgenommen wird. Sie ist mit Ablauf des Monats einzustellen, in dem die Mitnahme des Diensthundes im privateigenen Kfz endet, es sei denn, die Mitnahme wird bereits im folgenden Monat wieder aufgenommen.

3.6
Pflege und Aussonderung von Diensthunden

Entspricht der Diensthund nicht mehr den dienstlichen Anforderungen, ist er auszusondern. Darüber entscheidet die Bezirksregierung bzw. die von ihr beauftragte Kreispolizeibehörde. Über die der LPS für Diensthundführer zugewiesenen Diensthunde entscheidet diese in eigener Zuständigkeit. Sind veterinärmedizinische Indikationen ursächlich, ist eine Tierärztin oder ein Tierarzt hinzuzuziehen.

Diensthunde, die nicht mehr den dienstlichen Anforderungen entsprechen, können zur Pflege bei der bisherigen Diensthundführerin bzw. dem bisherigen Diensthundführer verbleiben, einer Polizeivollzugsbeamtin bzw. einem Polizeivollzugsbeamten oder einer in den Ruhestand versetzten oder aus dem Landesdienst ausgeschiedenen Polizeivollzugsbeamtin bzw. einem diesbezüglichen Polizeivollzugsbeamten übergeben werden.

Die Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung, bei welcher der Diensthund geführt wird, schließt mit der Polizeibeamtin bzw. mit dem Polizeibeamten oder Ruhestandsbeamtin bzw. Ruhestandsbeamten einen Tierpflegevertrag gemäß Anlage 2 ab.

Der in Pflege genommene Diensthund bleibt Eigentum des Landes.

Für die Pflege des Diensthundes gewährt das Land einen vertraglich zu vereinbarenden Zuschuß vom 50,-- DM (25,57 Euro) für jeden angefangenen Pflegemonat. Der Betrag wird monatlich im Voraus gezahlt. Darüber hinaus übernimmt das Land die im Falle der Erkrankung des Hundes entstandenen und nachgewiesenen Kosten der tierärztlichen Versorgung. Die anfallenden Ausgaben sind bei Kapitel 03 110 Titel 515 11 zu buchen.

Der in Pflege genommene Hund ist mindestens zweimal jährlich der Polizeibehörde bzw. Polizeieinrichtung vorzustellen, mit der der Pflegevertrag abgeschlossen wurde.

Kommt die Tierärztin bzw. der Tierarzt unter Anlegung eines strengen Maßstabes nach tierschützerischen Gesichtspunkten zum Ergebnis, dass eine Pflege des ausgesonderten Hundes nicht vertretbar erscheint, so ist der Diensthund einschläfern zu lassen.

Wird der Hund nicht in eine Pflegestelle vermittelt, kann er an eine vertrauenswürdige Person verkauft werden. Eine Abgabe an Tierversuchsanstalten oder Tierhändler ist untersagt.

4
Veterinärdienst

Bei Erkrankung eines Diensthundes ist die zuständige Vertragstierärztin bzw. der zuständige Vertragstierarzt oder eine andere Tierärztin oder ein anderer Tierarzt in Anspruch zu nehmen. Sofern der Diensthund transportfähig ist, ist die Tierärztin oder der Tierarzt in der Praxis aufzusuchen. Bei jeder Behandlung ist die Krankenkarte zur Eintragung der Diagnose, der Behandlungsmaßnahme oder der Schutzimpfung vorzulegen.

Diensthunde sind gegen Parvovirose, Zwingerhusten, Staupe, Hepatitis, Leptospirose und Tollwut zu impfen. Wiederholungen der Impfungen richten sich nach der vom Hersteller für den Impfstoff angegebenen Wirksamkeitsdauer.

Anzukaufende Hunde sind zu impfen, wenn der Nachweis über eine erfolgte Impfung in den letzten 12 Monaten nicht beigebracht werden kann.

Bei der LPS für Diensthundführer dürfen nur Hunde untergebracht werden, die keine Anzeichen von infektiösen und parasitären Erkrankungen zeigen; Impfnachweis und Krankenkarte des Diensthundes sind vorzulegen.

5
Ausbildung, Fortbildung und Prüfung von Diensthundführerinnen und Diensthundführern sowie Diensthunden

Die LPS für Diensthundführer führt Aus- und Fortbildungslehrgänge sowie Arbeitstagungen im Diensthundwesen durch. Verkürzte Aufbaulehrgänge können auch in den Kreispolizeibehörden stattfinden. Die Aus- und Fortbildung richtet sich nach den Lehrplänen.

Die LPS für Diensthundführer entscheidet im Rahmen von Aus- und Fortbildungslehrgängen über die fachliche Eignung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten und die Einsatzfähigkeit der Diensthunde. Nähere Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung.

Die regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen für Diensthundführerinnen und Diensthundführer sowie Diensthunde erfolgen in den Kreispolizeibehörden, soweit sie nicht der LPS für Diensthundführer übertragen werden. Für die Fortbildung in den Kreispolizeibehörden sind in der Regel zwei Tage pro Monat vorzusehen; die Zusammenarbeit mehrerer Kreispolizeibehörden ist anzustreben.

An Leistungsprüfungen von Hundevereinen dürfen Diensthundführerinnen und Diensthundführer mit ihren Diensthunden teilnehmen.

6
Landespolizeischule für Diensthundführer

Zentral vorgehalten werden

- Leichenspürhunde

- Geruchsspurenvergleichshunde

- Brandmittelspürhunde und

- Zuchthündinnen.

Die LPS für Diensthundführer berät und unterstützt die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen in diensthundfachlichen Fragen.

7
Nachweise

Die Kreispolizeibehörden und die LPS für Diensthundführer führen für jeden Diensthund eine Diensthundakte.

Die Diensthundführerinnen und Diensthundführer sind mit einer Diensthundkrankenkarte auszustatten.

Die LPS für Diensthundführer führt einen zentralen Nachweis über alle Diensthunde.

8
Der RdErl. v. 8.1.1993 (SMBl. NRW. 20530) wird hiermit aufgehoben.

Anlage 1+2, pdf.file

MBl. NRW. 1999 S. 1250