Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 68 vom 14.12.1999 Seite 1341 bis 1356

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage2
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund

7123

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr v. 01.12.1999 Az. 241 36 07

1
Zuwendungszweck

Das Land NordrheinWestfalen gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften – VV/VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund, um eine Verbesserung des betrieblichen Ausbildungsangebotes zu erreichen.

Ein Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die zusätzlichen verbundspezifischen Ausgaben, die nach Eingang des Antrags bei der Bewilligungsbehörde für die Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung entstehen.

3
Zuwendungsempfänger

Natürliche und juristische Personen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass

4.1

die Verbundpartner die betriebliche Berufsausbildung im Verbund gemeinsam durchführen oder koordinieren, um die Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung zu vermitteln;

4.2

die betriebliche Berufsausbildung im Verbund in einem Beruf mit einer mindestens dreijährigen Ausbildungsdauer durchgeführt wird;

4.3.1

der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb noch nicht in einem Beruf ausgebildet hat, in dem er künftig im Verbund ausbilden wird, da er nicht alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann oder seit drei Jahren (Zeitraum zwischen Ende der letzten und Beginn der neuen Ausbildung) nicht mehr in diesem Beruf ausgebildet hat;

4.3.2

der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb, welcher zum 2. oder 3. mal in diesem Berufsfeld im Verbund ausbildet, zu Beginn der ersten Verbundausbildung/en die Voraussetzungen der Nummer 4.3.1 erfüllt hat;

4.4

wesentliche Teile der betrieblichen Ausbildung von einem oder mehreren Verbundpartnern (Betrieb, Bildungsstätte, etc.) übernommen werden. Diese Ausbildungsanteile müssen mindestens 6 Monate der gesamten Ausbildungsdauer betragen;

4.5

die im Verbund zusammengeschlossenen Betriebe ihren Sitz in NordrheinWestfalen haben;

4.6

die Auszubildenden vor Abschluss des Ausbildungsvertrages ihren Hauptwohnsitz in NordrheinWestfalen haben.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss/Zuweisung

Der Zuschuss/die Zuweisung beträgt

  • in den Fällen der Nummer 4.3.1
    9.000 DM (4.601,63 EURO) je Ausbildungsplatz;
  • in den Fällen der Nummer 4.3.2
    6.000 DM (3.067,75 EURO) je Ausbildungsplatz bei der zweiten

    und

    3.000 DM (1.533,88 EURO) je Ausbildungsplatz bei der dritten
    Berufsausbildung im Verbund.

Bei vorzeitiger Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses verringert sich die Zuwendung zeitanteilig.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1 an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk der Verbund seinen Sitz hat. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine Bestätigung der Kammer nach dem Muster der Anlage 2,
  • ein Kooperationsvertrag nach dem Muster der Anlage 5 und
  • ein Ausbildungsrahmenplan, in dem die durch die Verbundpartner übernommenen Ausbildungsinhalte, soweit erforderlich mit Angabe der Dauer, vermerkt sind.

6.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung. Die Bezirksregierung bewilligt die Zuwendung nach dem Muster der Anlage 3.

6.3
Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird in der Regel in zwei Teilbeträgen ausgezahlt.

Die Auszahlung der Zuwendung wird von einem Nachweis der besetzten Ausbildungsplätze abhängig gemacht. Vor Auszahlung des ersten Teilbetrages hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde grundsätzlich bis zum 31.10. des Jahres, in dem die Zuwendung bewilligt wurde, durch Vorlage der Ausbildungsverträge (mit Eintragungsvermerk bzw. Eintragungsbestätigung der Kammer) die Zahl der Ausbildungsplätze nachzuweisen.

Der zweite Teilbetrag wird nach Beginn des 2. Ausbildungsjahres ausgezahlt.

6.4
Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis endet, der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

6.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu

§ 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7
Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt am 01.12.1999 in Kraft und mit Ablauf des 31.08.2002 außer Kraft. Der RdErl. vom 01.09.1997 – SMBl. NRW. 7123 – wird aufgehoben.

Anlage 1, pdf.file

Anlage 2, pdf.file

Anlage 3, pdf.file

Anlage 4, pdf.file

Anlage 5, pdf.file

MBl. NRW. 1999 S. 1343