Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 63 vom 29.11.1999 Seite 1248 bis 1255

Verzinsung von Wohnungsbaudarlehen Darlehen aus öffentlichen und nicht öffentlichen Mitteln, Wohnungsfürsorgemitteln und kommunalen Darlehen RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 30.9.1999 IV C 2. 4147.28-1076/99
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Verzinsung von Wohnungsbaudarlehen Darlehen aus öffentlichen und nicht öffentlichen Mitteln, Wohnungsfürsorgemitteln und kommunalen Darlehen RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 30.9.1999 IV C 2. 4147.28-1076/99

641

Verzinsung von Wohnungsbaudarlehen
Darlehen aus öffentlichen und nicht öffentlichen Mitteln,
Wohnungsfürsorgemitteln und kommunalen Darlehen
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen
v. 30.9.1999 IV C 2. 4147.28-1076/99

Der RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 12.10.1998 (SMBl. NRW 641) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird hinter der Jahreszahl 1999 folgender Halbsatz eingefügt:

"- vorbehaltlich der abweichenden Regelungen nach Nummer 6 –"

2.
Nach Nummer 5.5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

6.
Abweichende Regelungen ab 1. Januar 2000

6.1
Miet- und Genossenschaftswohnungen:

6.1.1
Für die nach dem 31. Dezember 1969 bewilligten und bis zum 1. Januar 1999 in die darlehensvertragliche Verzinsung einbezogenen Darlehen werden ab

1. Januar 2000 die zinserhöhenden Maßnahmen ausgesetzt. Entsprechendes

gilt für die vor dem 1. Januar 1970 bewilligten Darlehen aus nicht öffentlichen Mitteln und für die vor dem 1. Januar 1970 bewilligten Darlehen aufgrund der Dritten Änderung der 2. ZinsVO vom 14. September 1999.

6.1.2
Die nach dem 31. Dezember 1989 aus öffentlichen Mitteln und aus Wohnungsfürsorgemitteln für Landesbedienstete der Personengruppe I bewilligten Darlehen und Darlehen früherer Bewilligungsjahre, die am 1. Januar 1999 noch nicht in die darlehensvertragliche Verzinsung einbezogen waren, unterliegen weiterhin der Verzinsung nach Nummer 2.232 WFB 1984 in der für die jeweiligen Bewilligungsjahre maßgebenden Fassung. Nummern 1.5 und 1.6 finden keine Anwendung.

6.1.3
Die sich aus der erstmaligen Verzinsung der nach dem 31. Dezember 1989 bewilligten Darlehen aus nicht öffentlichen Mitteln und aus Wohnungsfürsorgemitteln für Landesbedienstete der Personengruppen II und III ergebende Erhöhung der Durchschnittsmiete eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit – ohne Umlagen, Zuschläge und Vergütungen (§§ 20 ff. NMV 1970) - darf zum

1. Januar 2000 nicht mehr als 0,75 DM je Quadratmeter Wohnfläche, zuzüglich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden Mietausfallwagnisses, betragen (Kappungsbetrag). Dies gilt auch für Darlehen früherer Bewilligungsjahre, die am 1. Januar 1999 noch nicht in die darlehensvertragliche Verzinsung einbezogen waren.

6.2
Eigentumsmaßnahmen

Nach dem 31. Dezember 1988 bewilligte Darlehen und Darlehen früherer Bewilligungsjahre, die am 1. Juli 1999 noch nicht in die darlehnsvertragliche Verzinsung einbezogen waren, werden erstmals am 1. Juli 2001 bzw. am 1. Juli der Folgejahre verzinst.

6.3
Kommunale Darlehen

Die Regelungen in Nummern 6.1 und 6.2 sind für die Verzinsung der kommunalen Darlehen anzuwenden.

3.
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7; die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

-MBl. NRW. 1999 S. :1255