Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 60 vom 8.11.1999 Seite 1163 bis 1194

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der "Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft in NRW"
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der "Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft in NRW"

772

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
im Rahmen der
"Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft in NRW"

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 23.9.1999- IV B 6 – 025 081 1999

Teil I: Allgemein geltende Bestimmungen für alle Förderbereiche

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für ökologische und nachhaltige Maßnahmen zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht in Nordrhein-Westfalen. Die Vergabe der Zuwendungen erfolgt nach wasserwirtschaftlichen Schwerpunkten gem. § 83 LWG in den in dieser Richtlinie aufgeführten Förderbereichen.

1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3
Zuwendungen nach Teil I, Pkt. 3.2 (Zuschuss) sowie Teil I, Pkt. 3.3 (Plafonddarlehen gewerblich) werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrages noch nicht begonnen wurde. Die in
Pkt. 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO genannte Ausnahmeregelung bleibt hiervon unberührt.

2.
Zuwendungsvoraussetzung

Bei zulassungspflichtigen Vorhaben muss die Genehmigung der zuständigen Behörde vor Baubeginn der Maßnahme vorliegen.

3.
Zuwendungsform

3.1
Allgemeine Bemessungsgrundlage

Je nach Gegenstand der Förderung sind drei Zuwendungsformen möglich, für die die nachfolgenden allgemeinen Bestimmungen gem. 3.2 bis 3.4 gelten.

Grundsätzlich nicht förderfähig sind:

Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Kosten, unbare Eigenleistungen, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen, Planungskosten, Grunderwerbskosten, allg. Nebenkosten, die MWSt (sofern diese als
Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG.

3.2
Zuwendungsform: Zuschuss

3.2.1
Finanzierungsart:

Anteilfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung

3.2.2
Form der Zuwendung:

Zuweisung / Zuschuss

3.2.3
Besondere Bemessungsgrundlage:

Zuwendungsfähig sind die umweltrelevanten Ausgaben der Projekte für die Errichtung von Anlagen und Bauwerken sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.

3.3
Zuwendungsform: Plafonddarlehen (gewerblich)

3.3.1
Finanzierungsart:

Plafonddarlehen

3.3.2
Form der Zuwendung:

Plafonddarlehen

3.3.3
Besondere Bemessungsgrundlage:

Zuwendungsfähig sind die umweltrelevanten Ausgaben der Projekte für die Errichtung von Anlagen und Bauwerken sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.

3.3.4
Höhe der Zuwendung:

Die Darlehnsgewährung richtet sich nach dem Gewässergüteprogramm – gewerblich - in der zur Zeit gültigen Fassung, sofern in dieser Richtlinie nichts abweichendes bestimmt wurde. Die Darlehenskonditionen bestimmen sich nach Pkt. 4.4 des Gewässergüteprogramms –gewerblich-.

3.4
Zuwendungsform: Plafonddarlehen (kommunal)

3.4.1
Finanzierungsart:

Plafonddarlehen

3.4.2
Form der Zuwendung:

Plafonddarlehen

3.4.3
Besondere Bemessungsgrundlage:

Zuwendungsfähig sind die umweltrelevanten Ausgaben der Projekte für die Errichtung von Anlagen und Bauwerken sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.

3.4.4
Höhe der Zuwendung:

Die Darlehnsgewährung richtet sich nach dem Gewässergüteprogramm - kommunal - in der zur Zeit gültigen Fassung, sofern in dieser Richtlinie nichts abweichendes bestimmt wurde. Die Darlehenskonditionen bestimmen sich nach Pkt. 4.4 des Gewässergüteprogramms –kommunal-.

4.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Befristung

Die bewilligende Stelle soll den Förderzeitraum einer Zuwendung für eine Einzelmaßnahme im Bewilligungsbescheid auf die zu erwartende Bauzeit beschränken. Die Länge des Zeitraums soll mit dem Antragsteller abgestimmt werden. Der Zuwendungsempfänger hat die Fertigstellung und Inbetriebnahme der geförderten Maßnahme im Sinne des § 66 Abs. 2 LWG der bewilligenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertiggestellt oder in Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch auf die Zuwendung. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und nicht vom Zuwendungsempfänger oder von ihm Beauftragten zu vertreten sind.

5.
Verfahren (Zuwendungsform Zuschuss)

5.1
Antragsverfahren

Der schriftliche Antrag ist unter Verwendung bzw. in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nr. 3.1 VVG bei der zuständigen bewilligenden Stelle zu stellen.

5.2
Bewilligungsverfahren

Der Zuwendungsbescheid ist unter Verwendung bzw. in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nr. 4.1 VVG von der zuständigen bewilligenden Stelle zu erteilen.

5.3
Auszahlungsverfahren

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die bewilligende Stelle zu richten.

5.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG gegenüber der zuständigen bewilligenden Stelle zu führen.

5.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.
Schlussbestimmungen

Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 22.9.1999 in Kraft.

Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 31.12.2004 außer Kraft.

Teil II:
Besondere Bestimmungen

Förderbereich 1.1:
Innovativer produktionsintegrierter Umweltschutz

1.
Gegenstand der Förderung

Innovative Verfahren für Maßnahmen zum produktionsintegrierten Umweltschutz (PIUS)

- Zurückhaltung von Stoffen, insbesondere solche, die in öffentlichen Kläranlagen nicht oder
nicht ausreichend behandelt werden,

- Schließung von Wasserkreisläufen,

- Abwasservermeidung oder Abwassereinsparung

2.
Zuwendungsempfänger

- Industrie- und Gewerbebetriebe

- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen unterhalten, die auch
Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein können.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden Maßnahmen

- zur Errichtung von Anlagen, die den Stand der Technik übertreffen oder

- zur Verbesserung der Abwassersituation, ohne dass ein Stand der Technik für die betreffende
Branche formuliert ist (z.B. bei nicht genehmigungsbedürftigen Einleitungen nach VGS NRW).

Dabei ist die Erarbeitung neuer technischer Lösungen und deren erstmalige Umsetzung in neue Produkte oder Verfahren oder der Einsatz vorhandener Produkte oder Verfahren auf neue Anwendungsmöglichkeiten Voraussetzung

Nicht gefördert werden

- Ersatzbeschaffungen für bestehende Anlagen oder Anlagenteile
(ohne Verbesserung der Wirksamkeit)

- Unterhaltung und Betrieb von Anlagen

- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (zur Abgrenzung wird die Definition nach EU-Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (96/C 45/06) herangezogen)

4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:

4.1
Art der Förderung

Projektförderung gem. Nr. I , 3.2 der allgemeinen Bestimmungen (Zuschuss, Anteilfinanzierung).

4.2
Höhe der Zuwendung:

Höchstens 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern dabei der Maximalbetrag von 100.000 € innerhalb von drei Jahren nicht überschritten wird. Diese Förderung wird im Rahmen der "de minimis" -Regel (Mitteilung der EU-Kommission über "de minimis"- Beihilfen - 96/C 68/06-) gewährt.

Abweichend von Nr. I , 3.1 sind die Planungskosten förderfähig.

5.
Verfahren

Der Antragsteller stellt den Förderantrag in 2-facher Ausfertigung bei einem Kreditinstitut seiner Wahl (Hausbank). Die Hausbank übersendet den mit ihrem Eingangsstempel versehenen Antrag zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag an die Investitions-Bank NRW (Zentralbereich der WestLB). Die Investitionsbank NRW sendet je eine Ausfertigung des Antrags an das Landesumweltamt NRW und die Effizienzagentur NRW. Diese leiten der Investitions-Bank NRW eine fachlich abgestimmte Stellungnahme zur Förderfähigkeit zu. Bei einer positiven fachlichen Gesamtstellungnahme sagt die Investitions-Bank NRW der Hausbank die von ihr an den Antragsteller auszureichende Zuwendung zu. Die Hausbank nimmt nach Beendigung der Maßnahme die Auszahlung vor.

Die Bestimmungen von Nr. I ,Punkt 5 sind für diesen Förderbereich nicht anzuwenden.

Förderbereich 1.2:
Erprobter produktionsintegrierter Umweltschutz

1.
Gegenstand der Förderung
Bereits erprobte Verfahren für Maßnahmen zum produktionsintegrierten Umweltschutz (PIUS)

- Zurückhaltung von Stoffen, insbesondere solche, die in öffentlichen Kläranlagen nicht oder nicht
ausreichend behandelt werden,

- Schließung von Wasserkreisläufen,

- Abwasservermeidung oder Abwassereinsparung

2.
Zuwendungsempfänger

- Industrie- und Gewerbebetriebe

- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen unterhalten, die auch
Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein können.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden Maßnahmen

- zur Anpassung von vorhandenen Anlagen an einen festgelegten Stand der Technik (innerhalb
von 3 Jahren nach Erscheinen der entspr. Rechtsvorschrift) oder

- zur Errichtung von neuen Anlagen, die den Stand der Technik einhalten bzw. übertreffen oder

- zur Verbesserung der Abwassersituation, ohne dass ein Stand der Technik für die betreffende Branche formuliert ist (z.B. bei nicht genehmigungsbedürftigen Einleitungen nach VGS NRW),

Nicht gefördert werden

- Ersatzbeschaffungen für bestehende Anlagen oder Anlagenteile
(ohne Verbesserung der Wirksamkeit)

- Unterhaltung und Betrieb von Anlagen

- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (zur Abgrenzung wird die Definition nach
EU-Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen
(96/C 45/06) herangezogen)

4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:

4.1
Art der Förderung

Projektförderung gem. Nr. I , 3.3 der allgemeinen Bestimmungen (Plafonddarlehen gewerblich).

5.
Verfahren

Der Antragsteller stellt den Förderantrag gem. in 2-facher Ausfertigung bei einem Kreditinstitut seiner Wahl (Hausbank). Die Hausbank übersendet den mit ihrem Eingangsstempel versehenen Antrag zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag an die Investitions-Bank NRW (Zentralbereich der WestLB). Diese sendet je eine Ausfertigung des Antrags an das Landesumweltamt NRW und die Effizienzagentur NRW. Diese leiten der Investitions-Bank NRW eine fachlich abgestimmte Stellungnahme zur Förderfähigkeit zu.

Bei einer positiven fachlichen Gesamtstellungnahme sagt die Investitions-Bank NRW der Hausbank den Kredit zur Refinanzierung des von ihr an den Endkreditnehmer auszureichenden zinsgünstigen Kredit privatrechtlich zu. Die "Allgemeinen Bedingungen für Plafondkredite" aus dem Gewässergüteprogramm (gewerblich) – Fassung für die Hausbank und Fassung für den Endkreditnehmer – sind Bestandteil der Zusage.

Die Bestimmungen von Nr. I ,Punkt 5 sind für diesen Förderbereich nicht anzuwenden.

Förderbereich 2:
Energiesparmaßnahmen öffentlicher Kläranlagen

1.
Gegenstand der Förderung
Gutachterliche Untersuchungen für Energiesparmaßnahmen auf öffentlichen Kläranlagen durch die Aufstellung einer systematischem Energiebilanzierung und Dokumentation des Energieeinsparungs-potentials anhand einer Grob- bzw. Feinanalyse.

2.
Zuwendungsempfänger

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur
öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG durchführen.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die gutachterliche Untersuchung ist von einem externen Dritten durchzuführen.

4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:

4.1
Art der Förderung

Projektförderung gem. Nr. I , 3.2 der allgemeinen Bestimmungen (Zuschuss, Anteilfinanzierung).

4.2
Höhe der Zuwendung:

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Abweichend von Nr. 1.1 VVG zu § 44 LHO werden Zuwendungen bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 5.000 DM / 2.500 € beträgt.

4.3
Bemessungsgrundlage

Abweichend von Teil I , Nr. 3.2.3 sind ausnahmslos nur die Ausgaben für die Erstellung der gutachterlichen Untersuchung zuwendungsfähig.

5.
Verfahren

Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Landesumweltamt NRW.

Förderbereich 3:
Ertüchtigung von öffentlichen Kläranlagen

1.
Gegenstand der Förderung
Neubau, Umbau, Erweiterung oder Verbesserung von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen.

2.
Zuwendungsempfänger

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur
öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG durchführen.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Der Fördergegenstand muss eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage gem. § 2 Abs.3 AbwAG i.V.m. § 51 Abs. 3 LWG und / oder eine damit in Verbindung stehenden Anlagen zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Klärschlamms sein.

4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:

4.1
Art der Förderung

Projektförderung gem. Nr. I , 3.4 der allgemeinen Bestimmungen (Plafonddarlehen kommunal).

5.
Verfahren

5.1
Bewilligende Stelle

Der Antragsteller stellt den Antrag bei der Investitionsbank NRW. Diese sagt nach fachlicher Prüfung und einer positiven Entscheidung durch die Bezirksregierung dem Kreditnehmer den zinsgünstigen Kredit zu. Bei einer Ablehnung durch die Bezirksregierung unterrichtet die Investitionsbank den Kreditnehmer entsprechend.

5.2
Bewilligungsverfahren

An Stelle von Nr. I ,Punkt 5 sind für diesen Förderbereich die Bestimmungen der Nr. 5 des
Gewässergüteprogramms – kommunal - in der zur Zeit geltenden Fassung anzuwenden.

Förderbereich 4:
Kostengünstige abwassertechnische Erschließung

1.
Gegenstand der Förderung
Kostengünstige abwassertechnische Erschließung von noch nicht an die Kanalisation angeschlossenen Baugebieten mit Ausnahme von Neubaugebieten. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Errichtung von Anlagen zur kostengünstigen Erschließung von Grundstücken mit vorhandener Bebauung. In Gemeinden in Landschaftsschutzgebieten werden Bauverfahren als Demonstrationsvorhaben gefördert, die als naturschonende Verfahren (z.B. Vorpressung) die Anforderungen des Landschaftsschutzes besonders berücksichtigen.

2.
Zuwendungsempfänger

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur
öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG durchführen.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

- Es sollen landschaftsschonende Bauverfahren wie z.B. Grabenfräse, Grabenpflug, unterirdische Bauweisen usw. zum Einsatz kommen.

- Bei der Erschließung ist die wirtschaftlichste Art der Abwasserbeseitigung unter Einsatz von dezentralen und zentralen Anlagen auf der Basis der Abschreibungen und Betriebskosten nachzuweisen. Die Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) "Leitlinien zur Durchführung von Kostenvergleichsrechnungen" sollte für den Nachweis angewendet werden.

- Die Gemeinde muss den Umfang der anzuschließenden Grundstücke in einem gültigen Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) festgelegt haben. Als Zeitraum zum Abschluss der Erschließungsmaßnahmen ist der sich aufgrund des ABK ergebende Termin (Baubeginn
zuzüglich Bauzeit) festzulegen.

4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:

4.1
Art der Förderung

Projektförderung gem. Nr. I , 3.4 der allgemeinen Bestimmungen (Plafonddarlehen kommunal).

5.
Verfahren

5.1
Bewilligende Stelle

Der Antragsteller stellt den Antrag bei der Investitionsbank NRW. Diese sagt nach fachlicher Prüfung und einer positiven Entscheidung durch die Bezirksregierung dem Kreditnehmer den zinsgünstigen Kredit zu. Bei einer Ablehnung durch die Bezirksregierung unterrichtet die Investitionsbank den Kreditnehmer entsprechend.

5.2
Bewilligungsverfahren

5.2.1
An Stelle von Nr. I ,Punkt 5 sind für diesen Förderbereich die Bestimmungen der Nr. 5 des Gewässergüteprogramms – kommunal - in der zur Zeit geltenden Fassung anzuwenden.

5.2.2
Abwassertechnische Erschließungsmaßnahmen in Wasserschutzgebieten werden vorrangig gefördert.

Förderbereich 5:
Kanalsanierung

1.
Gegenstand der Förderung
Ausgaben für Kanalisationsmaßnahmen, die in besonderem Maße eine Verdünnung des Abwassers im Sinne des § 3 Abs. 3 AbwV oder einen Austritt unbehandelten Abwassers aus der Abwasseranlage vermeidet.

2.
Zuwendungsempfänger

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur
öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG durchführen.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

- Voraussetzung ist, dass die Gemeinde für die entsprechenden Bereiche des Kanalnetzes eine ausgewertete Kanaluntersuchung durchgeführt hat und die Sanierungsbedürftigkeit der Kanäle eingetreten ist. Der Fördergegenstand muss dabei in Anlehnung an Merkblatt ATV - M 149
(April 1999) in die Zustandsklasse 0 oder 1 eingestuft sein.
Die Gemeinde muss über ein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) verfügen.

4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:

4.1
Art der Förderung

Projektförderung gem. Nr. I, 3.4 der allgemeinen Bestimmungen (Plafonddarlehen kommunal).

5.
Verfahren

5.1
Bewilligende Stelle

Der Antragsteller stellt den Antrag bei der Investitionsbank NRW. Diese sagt nach fachlicher Prüfung und einer positiven Entscheidung durch die Bezirksregierung dem Kreditnehmer den zinsgünstigen Kredit zu. Bei einer Ablehnung durch die Bezirksregierung unterrichtet die Investitionsbank den Kreditnehmer entsprechend.

5.2 Bewilligungsverfahren

5.2.1
An Stelle von Nr. I ,Punkt 5 sind für diesen Förderbereich die Bestimmungen der Nr. 5 des Gewässergüteprogramms – kommunal - in der zur Zeit geltenden Fassung anzuwenden.

5.2.2
Sanierungsmaßnahmen von undichten Abwasserkanälen in Wasserschutzgebieten werden vorrangig gefördert.

5.2.3
Förderanträge mit innovativen Verfahren zur Sanierung von Abwasserkanälen werden vorrangig gefördert.

Förderbereich 6:
Entsiegelung, Versickerung, Dachbegrünung
und Regenwassernutzungsanlagen

1.
Gegenstand der Förderung
Maßnahmen zur Niederschlagswasserbeseitigung

a) Flächenentsiegelung zur dezentralen Versickerung von Regenwasser

b) Erstellung von Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser

c) Dachbegrünung

d) Regenwassernutzungsanlagen

2.
Zuwendungsempfänger

- Private Nutzungsberechtigte von Grundstücken

- Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Eigentümer oder Nutzungsberechtige der Grundstücke und Träger der Maßnahme sind,
für die Förderbereiche a), c), d)

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

für Entsiegelung: (Förderbereich 6 a)
Es sind undurchlässige in versickerungsfähige Flächen umzuwandeln.

Die Flächen sind vom öffentlichen Kanalnetz abzukoppeln, das im Mischsystem entwässert.

für Versickerung: (Förderbereich 6 b)
Die Flächen sind vom öffentlichen Kanalnetz abzukoppeln, das im Mischsystem entwässert. Bei der Erstellung von Flächen zur Versickerung und bei Niederschlagswasserversickerungsanlagen sind die Anforderungen des Rd.Erl. MURL vom 18.05.1998 (SMBl. NW. 654) zu beachten. Die Versickerung soll je nach den örtlichen Verhältnissen wie folgt ausgeführt werden: Großflächige Versickerung, Versickerungsbecken, Flächen-, Mulden- oder Rigolenversickerung. Sickerschächte sind nicht förderfähig.

für Dachbegrünung: (Förderbereich 6 c)
Eine Dachfläche ist in eine begrünte Fläche umzuwandeln oder eine begrünte Dachfläche ist erstmalig zu erstellen. Mit der Dachbegrünung ist ein Abflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,3 zu erzielen.

für Regenwasssernutzungsanlagen : (Förderbereich 6 d)
Regenwassernutzungsanlagen müssen den allgemeine anerkannten
Regeln der Technik entsprechen, insb. die Beachtung der TVO, AVBWasserV und DIN 1988 (technische Regeln für die Trinkwasser-Installation, wobei die Vorschriften auch für Regenwassernutzungsanlagen zu berücksichtigen sind). Förderfähig sind Anlagen, die Regenwasser zur häuslichen Verwendung (WC, Waschmaschine) sowie zur Gartenbewässerung bereitstellen. Anlagen, die ausschließlich der Gartenbewässerung dienen, sind nicht förderfähig.

4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:

4.1
Art der Förderung

Projektförderung gem. Nr. I, 3.2 der Allg. Bestimmungen (Zuschuss, Festbetragsfinanzierung).

4.2
Höhe der Zuwendung

- Für Entsiegelungsmaßnahmen: 30 DM / 15 € pro qm entsiegelter Fläche

- Für Versickerungsanlagen: 30 DM / 15 € pro qm neugestalteter Versickerungsfläche. Förderfähig sind die erforderlichen baulichen und technischen Maßnahmen, wie Leitungssystem oder Versickerungseinrichtung.

- Für Dachbegrünungen: 30 DM / 15 € pro qm Im Rahmen der Dachbegrünung sind die Isolier- und Dränschichten, das Substrat und die Pflanzen förderfähig. Nicht förderfähig ist die Dachunterkonstruktion.

- Für Regenwassernutzungsanlagen: bis zu 3.000 DM / 1.500 € pro Anlage.

5.
Verfahren

5.1
Bewilligende Stelle

Zuständige Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.

5.2
Antragsverfahren

In Ergänzung des Teils I, 5.1 ist wie folgt vorzugehen:

5.2.1
Vorhaben in privater Trägerschaft:
Der Nutzungsberechtigte leitet den Antrag der Gemeinde zu. Die Gemeinde sammelt die Anträge nach Vorgaben der Bezirksregierung und legt sie als Sammelantrag nach dem Grundmuster 1 zu Nr. 3.1 VVG über die Untere Wasserbehörde (UWB) der Bezirksregierung vor.

5.2.2
Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft:
Der Vorhabensträger leitet den Antrag über die UWB der Bezirksregierung zu.

5.3
Bewilligungsverfahren

5.3.1
Für Maßnahmen in privater Trägerschaft, die von den Gemeinden gesammelt beantragt wurden, werden diesen die Mittel zur Weitergabe an die Einzelantragsteller zugeleitet.

Diese Verfügung hat die Verpflichtung für die Gemeinde zu enthalten,

- die Einzelempfänger unverzüglich schriftlich von der Bewilligung zu unterrichten,

- vom Einzelempfänger einen Nachweis über die geleisteten Ausgaben und eine Erklärung über evtl. Leistungen Dritter innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahme zu verlangen,

- die fertiggestellte Maßnahme vor Ort auf die ordnungsgemäße Herstellung und auf die beantragte Flächengröße zu prüfen,

- der Bewilligungsbehörde einen einfachen Summenverwendungsnachweis i.S.v.
Nr. 10.2 VVG mit kurzem Sachbericht vorzulegen.

5.3.2
Zuwendungsempfänger nach Pkt. 2, 2. Spiegelstrich dieses Förderbereiches können mehrere Einzelmaßnahmen, die innerhalb eines Gemeindegebietes liegen, zu einem Gesamtantrag zusammenfassen. Darüber hinaus kann für begründete Einzelmaßnahmen eine Ausnahme von der Bagatellgrenze des § 44 LHO erteilt werden.

5.3.3
Sammelanträge von räumlich und wasserwirtschaftlich zusammenhängenden Entwässerungsgebieten, in denen eine Entsiegelung von mehr als 5.000 m2
geplant ist, sollen vorrangig gefördert werden.

5.4
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

5.4.1
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Auszahlung der Zuwendung darf erst nach Bauabschluss der Maßnahme erfolgen. Bei Sammelanträgen sind auch Auszahlungen für Teilmaßnahmen möglich, sofern ein Aufmaß durch die Gemeinde vorliegt und deren Fertigstellung bestätigt wird.

5.4.2
Vor der Auszahlung von Zuwendungen für Regenwassernutzungsanlagen
(Teil II, Förderbereich 6 d) ) ist der Bewilligungsbehörde ein Bescheinigungen des Unternehmers oder eines Sachverständigen vorzulegen, wonach die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DIN 1988, entsprechen (s. auch § 66 Landesbau-ordnung). Ggf. kann auch eine Abnahmebescheinigung der Gemeinde vorgelegt werden.

Förderbereich 7:
Niederschlagswasserbeseitigung

1.
Gegenstand der Förderung
Maßnahmen zur öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung

a) die Ausgaben für die Gestaltung von Flächen zur Versickerung von Niederschlagswasser
einschl. notwendiger Nebenanlagen nach § 51a LWG

b) für die Erstellung von Regenwasserbehandlungsanlagen einschl. erforderlicher
Mess- und Überwachungseinrichtungen

2.
Zuwendungsempfänger

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur
öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG durchführen.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

- Bei der Erstellung von Flächen zur Versickerung und bei Niederschlagswasserversickerungs-anlagen sind die Anforderungen des Rd. Erl. MURL vom 18.05.1998 (SMBl. NW. 654) zu beachten.

- Die Versickerung soll je nach den örtlichen Verhältnissen wie folgt ausgeführt werden: Großflächige Versickerung, Versickerungsbecken, Flächen-, Mulden- oder Rigolenversickerung. Sickerschächte sind nicht förderfähig.

- In die Regenwasserbehandlungsanlage (Fördergegenstand nach Pkt.1 b) sind zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte mit einer hinreichend genauen Messeinrichtung einzubauen, die eine Auswertung der gemessenen Wassermengen gem.
§ 3 Satz 2 SüwV Kan ermöglichen.

4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:

4.1
Art der Förderung

Projektförderung gem. Nr. I, 3.4 der Allg. Bestimmungen (Plafonddarlehen kommunal).

5.
Verfahren

5.1
Bewilligende Stelle

Der Antragsteller stellt den Antrag bei der Investitionsbank NRW. Diese sagt nach fachlicher Prüfung und einer positiven Entscheidung durch die Bezirksregierung dem Kreditnehmer den zinsgünstigen Kredit zu. Bei einer Ablehnung durch die Bezirksregierung unterrichtet die Investitionsbank den Kreditnehmer entsprechend.

5.2
Bewilligungsverfahren

An Stelle von Nr. I ,Punkt 5 sind für diesen Förderbereich die Bestimmungen der Nr. 5 des Gewässergüteprogramms – kommunal - in der zur Zeit geltenden Fassung anzuwenden.

Förderbereich 8:
Kleinkläranlagen

1.
Gegenstand der Förderung
Verbesserung der Reinigungsleistung bei Kleinkläranlagen. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für den Bau einer zusätzlichen, kontrollierbaren, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden biologischen Reinigungsstufe, wie z.B. Pflanzenkläranlage, Abwasserteich, Tropfkörper- oder Belebungsanlage, die der mechanischen Abwasserbehandlung nachgeschaltet wird.

2.
Zuwendungsempfänger

Private Nutzungsberechtigte von Grundstücken

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

- Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Grundstücke auf Dauer durch Kleinkläranlagen entsorgt werden sollen. Davon ist auszugehen, wenn

- sich das Grundstück in einem Gebiet befindet, das im gültigen Abwasserbeseitigungskonzept von der Gemeinde als Gebiet für die dauerhafte Entsorgung von Kleinkläranlagen gem. Rd.Erl. des MURL v. 06.12.1994, SMBl. NW. 770 ausgewiesen wird, oder

- für dieses Grundstück eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht gem.
§ 53 Abs.4 LWG erfolgt ist und die Gemeinde während der Zweckbindungsfrist der Fördermittel (10 Jahre) auf den Kanalanschluss verzichtet, oder

- das Grundstück gem. Abwasserbeseitigungskonzept sich in einem Gebiet befindet,
das den Zeitraum für Baumaßnahmen nach 12 Jahren ausweist.

- Eine mechanische Reinigungsstufe gem. DIN 4261 T1 muss vorhanden sein oder im Rahmen der Anlagensanierung mit errichtet werden.

4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung, Nebenbestimmung:

4.1
Art der Förderung

Projektförderung gem. Nr. I , 3.2 der Allg. Bestimmungen (Zuschuss, Festbetragsfinanzierung).

4.2
Höhe der Zuwendung:

Je angeschlossenem Bewohner mit Erstwohnsitz: 750 DM / 375 €.

4.3
Sonstige Nebenbestimmungen

4.3.1
Wartungsvertrag

Der ordnungsgemäße Betrieb und die Wartung der Kleinkläranlage ist entsprechend den Regelungen in DIN 4261 oder der jeweiligen Bauartzulassung durch den Abschluss eines Wartungsvertrages nachzuweisen.

4.3.2
Einwohnernachweis

Die Zahl der angeschlossenen Einwohner mit Erstwohnsitz ist durch die Gemeinde bei der Weiterleitung des Antrags gegenüber der Bewilligungsbehörde zu bestätigen.

5.
Verfahren

5.1
Bewilligende Stelle

Zuständige Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.

5.2
Antragsverfahren

In Ergänzung des Teils I, 5.1 ist wie folgt vorzugehen:

Der Nutzungsberechtigte leitet den Antrag der Gemeinde zu. Die Gemeinde sammelt die Anträge nach Vorgaben der Bezirksregierung und legt sie als Sammelantrag nach dem Grundmuster 1 zu
Nr. 3.1 VVG über die Untere Wasserbehörde(UWB) der Bezirksregierung vor.

5.3
Bewilligungsverfahren

Für die Maßnahmen, die von den Gemeinden gesammelt beantragt wurden, werden diesen die Mittel zur Weitergabe an die Einzelantragsteller zugeleitet.

Diese Verfügung hat die Verpflichtung für die Gemeinde zu enthalten,

- die Einzelempfänger unverzüglich schriftlich von der Bewilligung zu unterrichten,

- vom Einzelempfänger einen Nachweis über die geleisteten Ausgaben und eine Erklärung über evtl. Leistungen Dritter innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahme zu
verlangen,

- die fertiggestellte Anlage vor Ort auf die ordnungsgemäße Herstellung durch die zuständige
Behörde überprüfen zu lassen,

- der Bewilligungsbehörde einen einfachen Summenverwendungsnachweis i.S.v. Nr. 10.2 VVG mit kurzem Sachbericht vorzulegen.

5.4
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Auszahlung der Zuwendung darf erst nach Bauabschluss der Maßnahme erfolgen.

5.5
Verwendungsnachweisverfahren

5.5.1
Im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens ist ein Abnahmeprotokoll der o.g. Anlagenüberprüfung durch die zuständige Behörde beizufügen.

5.5.2
Vom Zuwendungsempfänger ist mit dem Verwendungsnachweis gegenüber der Gemeinde nachzuweisen, dass entsprechende Verträge für die Wartung und den Betrieb der Kleinkläranlage nach Teil II, Förderbereich 8, Nr. 4.3.1 spätestens mit der Inbetriebnahme des Fördergegenstandes abgeschlossen wurden. Ein Wechsel des Wartungsvertragsnehmers ist innerhalb der 10-jährigen Bindungsfrist vom Zuwendungsempfänger der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Förderbereich 9:
Güllelagerbehälter

1.
Gegenstand der Förderung
Errichtung von Güllelagerbehältern. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für den Bau von massiven wasserdichten Bauten zur Lagerung tierischer Exkremente entsprechend den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur umweltfreundlichen Produktion in der Landwirt-schaft und im Gartenbau - ohne Anwendung des Punktes 4.2 (Rd.Erl. d. MURL vom 29.6.1995 – SMBl. NW. 7861).

2.
Zuwendungsempfänger

Betreiber von massiven wasserdichten Bauten zur Lagerung tierischer Exkremente.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Lagerung tierischer Exkremente für die Dauer von mindestens 9 Monaten muss möglich sein.

4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:

4.1
Art der Förderung

Projektförderung gem. Nr. I , 3.2 der allgemeinen Bestimmungen (Zuschuss, Anteilfinanzierung).

4.2
Höhe der Zuwendung:

Je Antragsteller 30% bis zu einem Förderhöchstbetrag von 24.000 DM / 12.000 € pro Behälter.

5.
Verfahren

5.1
Bewilligende Stelle

Zuständige Bewilligungsbehörden sind die Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte.

5.2
Antragsverfahren

In Ergänzung des Teils I, 5.1 ist wie folgt vorzugehen:

Der schriftliche Antrag nach den in den VVG vorgegebenen Mustern bzw. in sinngemäßer Anwendung der vorgegebenen Muster auf Gewährung einer Zuwendung ist gemäß Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur umweltfreundlichen Produktion in der Landwirtschaft und im Gartenbau vom Betreiber der zuständigen Landwirtschaftskammer vorzulegen.

5.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Auszahlung der Zuwendung darf erst nach Fertigstellung der Maßnahme erfolgen.

-MBL. NRW. 1999 S. 1175