Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 63 vom 29.11.1999 Seite 1248 bis 1255

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
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Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

8202

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.10.1999
B 6130 - 1.2.1 - IV 1

Das Bundesministerium der Finanzen hat gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die vom Verwaltungsrat der Anstalt

am 22.9.1999 beschlossene 36. Änderung der Satzung genehmigt.

Nachstehend gebe ich die Änderung der Satzung bekannt.

Die Satzung der VBL ist mit Rd.Erl. v. 20.11.1996 (SMBl. NW 8202) veröffentlicht worden.

36. Änderung
der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
vom 22. September 1999

Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat am 22. September 1999 nachstehende Änderung der Satzung beschlossen:

§ 1
Änderung der Satzung

Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 27. Juli 1966, zuletzt geändert durch die 35. Satzungsänderung vom 21. Juni 1999, wird wie folgt geändert:

1.
In § 76 Abs. 4. Satz 3 werden die Worte "und die nach dem 31. Mai 1999 bei demselben Beteiligten auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet wechseln, gilt der Umlagesatz nach Satz 1" durch die Worte " ,gilt der Umlagesatz nach Satz 1 auch nach einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet bei demselben Arbeitgeber" ersetzt.

2.
§ 105 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchst. b werden die Worte "Buchst. d vor dem 2. Januar 2002" durch die Worte "vor dem 2. Dezember 2002" ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 2 als Unterabsatz eingefügt:
"Tritt der Versicherungsfall in den Fällen des Satzes 1 Buchst. b nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, c oder e bis g ein, ruht die Leistung in voller Höhe bis zu dem Zeitpunkt, von dem an der beitragsfrei Versicherte eine Leistung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d erhalten könnte."

c) Im bisherigen Satz 2, der Satz 3 wird, werden die Worte "Satz 1 gilt" durch die Worte "Sätze 1 und 2 gelten" ersetzt.

§ 2
Beschluss zu § 56 Abs. 1

Für die Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 1 und des § 43 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit dem BBVAnpG 99 gilt Folgendes:

Hat das gesamtversorgungsfähige Entgelt den Betrag von 10.521,08 DM überschritten, tritt für die Anwendung der der §§ 56 Abs. 1 Satz 1 und 43 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle des 1. Juni 1999 der 1. Dezember 1999.

§ 3
Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt am 1. November 1999 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

a) § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 und

b) § 2 mit Wirkung vom 1. Juni 1999

in Kraft.

-MBl. NRW. 1999 S. :1255