Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 9 vom 5.3.1999 Seite 145 bis 150

Aufgaben der Polizei bei der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Aufgaben der Polizei bei der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge

20512

Aufgaben der Polizei bei der Durchführung des
Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge

RdErl. d. Ministerium für Inneres und Justiz v. 21.12.1998
– IV A 2 – 2939/6344

Der RdErl. v. 4.9.1980 (SMBl. NRW. 20512) wird wie folgt geändert:

1.
Der RdErl. erhält das Geschäftszeichen IV A 2 – 2939/6344 -.

2.
Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:

2.2 Das Landeskriminalamt unterrichtet umgehend

    • die SAR-Leitstelle Münster,
    • die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung,
    • die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (FS-Regionalstelle),
    • die als Luftfahrtbehörde zuständige Bezirksregierung Düsseldorf oder Münster.

Flugunfälle ausländischer Luftfahrzeuge teilt das Landeskriminalamt außerdem der zuständigen ausländischen Vertretung mit.

3.
Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:

Bei Flugunfällen auf einem Flugplatz unterstützt die Polizei die notwendigen Sicherungs- und Untersuchungsmaßnahmen auf Ersuchen des zuständigen Sachbearbeiters für Luftaufsicht bzw. des zuständigen Beauftragten für Luftaufsicht.

4.
Es wird folgende Nummer 3.6 neu eingefügt:

3.6 Bei größeren Schadenslagen richten sich die polizeilichen Maßnahmen nach dem Landesteil NRW zur PDV 100 Teil I

- Leitlinien für den Einsatz der Polizei bei größeren Schadenslagen .–

5.
Die Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:

Die fachliche Untersuchung der Ursachen, die zu Flugunfällen geführt haben, ist Sache der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung. Sie ist zuständig für alle zivilen Luftfahrzeuge (einschl. Segelflugzeuge und Ballone), die über dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verkehren, ganz gleich, in welchem Staat sie zugelassen bzw. eingetragen sind. Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung entsendet einen Untersuchungsreferenten.

Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, die Bezirksregierungen Düsseldorf oder Münster sowie die Luftfahrtbehörde desjenigen Landes, dem die luftrechtliche Aufsicht über den Halter des von dem Unfall betroffenen Flugzeuges obliegt, sind berechtigt, an der Untersuchung teilzunehmen.

6.
In den Nummern 5.1 und 5.2 werden die Bezeichnungen "SAR-Leitstelle Goch" durch "SAR-Leitstelle Münster" ersetzt.

Satz 3 der Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:

Die Beseitigung der Kampfmittel ist nur durch Fachpersonal der Bundeswehr oder der zuständigen Bezirksregierung durchzuführen.

MBl. NRW. S. 1999 S. 146