Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 9 vom 5.3.1999 Seite 145 bis 150

Dienstanweisung über Verfahrensregelungen für die Berechnung, Auszahlung und Buchung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach dem Gemeindefinanzreformgesetz
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Dienstanweisung über Verfahrensregelungen für die Berechnung, Auszahlung und Buchung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach dem Gemeindefinanzreformgesetz

II.

Dienstanweisung
über Verfahrensregelungen für die Berechnung,
Auszahlung und Buchung des Gemeindeanteils
an der Umsatzsteuer nach dem Gemeindefinanzreformgesetz

RdErl. d. Finanzministeriums vom 19.1.1999

- KomF 1112 - 5 - I A 3

Die nachstehende Dienstanweisung ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen und bezieht sich auf die Berechnung, Auszahlung und Buchung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach dem Gemeindefinanzreformgesetz.

Sie gilt übergangsweise bis zur Umsetzung der geplanten Verfahrensänderung im Zusammenhang mit der Übertragung der Zuständigkeit für die Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Landeshauptkasse.

Die Dienstanweisung gilt nicht für die Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen.

Rechtsgrundlage für die Berechnung und Zahlbarmachung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer ist das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.Februar 1995 (BGBl I S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl I S. 2590).

1.
Berechnung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer

1.1
Definitionen

Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer im Sinne dieser Dienstanweisung ist der Zahlbetrag nach § 2 Abs. 1 der Verordnung gem. 1.2.1.1. (2. Spiegelstrich).

1.2
Datenermittlung, -erfassung und -verarbeitung

Für die Berechnung der Schlüsselzahlen und des auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteils an der Unternehmenssteuer (USt) nehmen das Finanzministerium und das Ministerium für Inneres und Justiz das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik (LDS) in Anspruch.

Das LDS ist nicht nur für die Datenermittlung, -erfassung und -verarbeitung zuständig, sondern auch für die Anwendungsentwicklung. Die Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche im LDS sowie die entsprechenden Vertretungsregelungen werden unter Beachtung der Nummer 6 HKR-ADV-Best durch eine interne Dienstanweisung gegeneinander abgegrenzt.

1.2.1
Datenermittlung

1.2.1.1
Die Grunddaten werden ermittelt:

- nach der Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach §§ 5a und 5b Gemeindefinanzreformgesetz vom 22.Dezember.1997 (BGBl. I. S. 3322),

- nach der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die Haushaltsjahre 1998 und 1999 vom 27.Januar.1998 (GV. NRW. S. 114),

- nach Maßgabe der jeweiligen Erlasse des Finanz- und des Innenministeriums.

1.2.1.2
Die sachliche Richtigkeit der ermittelten Daten ist von dem/der zuständigen Mitarbeiter/in des Dezernats 442 des LDS, der/die Ermittlung vornimmt, auf den Erhebungsbelegen mit dem Namenszeichen unter Angabe des Datums zu bescheinigen.

1.2.1.3
Die Freigabe der Daten zu 1.2.1.1 wird jeweils vom Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz erteilt.

1.2.2
Datenerfassung

Die nach Nummer 1.2.1 ermittelten Daten sind vom LDS von den Datenlieferanten im Datei- oder Datenträgeraustausch zu übernehmen oder über Datensichtgeräte in maschinell erstellte Datenprozeduren im Wege einer doppelten Erfassung über Eingabemasken einzugeben.

Die vollständige und richtige Datenerfassung ist durch eine Kontrollsummenprüfung festzustellen und von dem/der zuständigen Mitarbeiter/in des Dezernates 442 des LDS, der/die die Erfassung vornimmt, auf den Erhebungsbelegen mit Namenszeichen unter Angabe des Datums zu bescheinigen. Der Datenbestand darf nach evtl. erforderlicher Korrektur nicht mehr verändert werden.

1.2.3
Datenverarbeitung

Die Berechnung des auf jede einzelne Gemeinde entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer erfolgt durch das LDS unter Verwendung von ADV-unterstützten Programmen. Zur Anwendung kommen Verarbeitungsprozeduren der Landesdatenbank NW.

Sind mehrere Verarbeitungsschritte für eine Berechnung erforderlich, werden einzelne Verarbeitungsprozeduren in Ablaufprozeduren zusammengefaßt.

Verarbeitungs- und Ablaufprozeduren bedürfen der vorherigen Freigabe durch die zuständige Stelle im LDS. Die Freigabe darf erst erfolgen, wenn ein automatisierter Veränderungsschutz sichergestellt ist.

Anhand von Listenausdrucken sind die errechneten Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer vom Dezernat 442 des LDS auf Richtigkeit zu prüfen, evtl. durch Neuberechnungen zu korrigieren und endgültig in Dateien zu sichern. Mit Hilfe eines automatisierten Veränderungsschutzes ist zu gewährleisten, daß der Datenbestand nach evtl. erforderlicher Korrektur nicht mehr verändert werden kann. Gemäß Nummer 8.15 HKR-ADV-Best ist nach jedem Produktionslauf eine automatisierte
Sicherung folgender Bereiche durchzuführen:

a) eingesetzte Verarbeitungs- und Ablaufprozeduren,
b) verarbeitete Daten,
c) Protokolle des Verarbeitungslaufs,
d) eingesetzte Version KS-LDS,
e) erzeugte Verarbeitungsergebnisse.
Die richtige und vollständige Übernahme der Daten zur Verarbeitung, die ordnungsgemäße Verarbeitung und die richtige und vollständige Weitergabe der Ergebnisse ist von dem/der zuständigen Mitarbeiter/in des Dezernates 442 des LDS, der/die die Verarbeitung vornimmt, auf den Erhebungsbelegen zu bescheinigen.

1.2.4
Mitteilungen an die Gemeinden

Die Mitteilungen, aus denen die Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und die Berechnungsmerkmale hervorgehen müssen, werden nach Auftrag des Finanzministeriums und des Ministeriums für Inneres und Justiz vom LDS erstellt und den Gemeinden übersandt.

1.2.5
Modellrechnungen

Zur Vorbereitung von Fortschreibungen des Verteilungsschlüssels nach 1999 sind vom LDS nach Vorgaben des Finanzministeriums Modellrechnungen und Untersuchungen durchzuführen. Das LDS ist für die termingerechte Durchführung verantwortlich und hält vor allem die dafür benötigte Maschinenkapazität vor.

1.2.6
Informationsmaterial für die beteiligten Behörden

Nach Berechnung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer sind für die beteiligten Aufsichtsbehörden (Ministerien, Bezirksregierungen) Listen, Tabellen, Verteilerschlüssel u. ä. zu erstellen und dem Finanzministerium vorzulegen. Art und Umfang des Informationsmaterials bestimmen das Finanzministerium und das Ministerium für Inneres und Justiz.

2
Auszahlung und Buchung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer

Die Vorbereitung zur Zahlung und Buchung obliegt den nachfolgend genannten Aufgabenträgern.

2.1
Aufgaben des Finanzministeriums

Das Finanzministerium teilt dem LDS die Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die in § 2 Abs. 1 der Verordnung (1.2.1.1 - 2. Spiegelstrich) bestimmten Zeiträume mit.

Das Finanzministerium erteilt die Zahlungsanordnung und leitet sie an die OFK Düsseldorf.

2.2
Aufgaben des LDS

2.2.1
Das LDS berechnet die zu den einzelnen Fälligkeitsterminen an die Gemeinden zu zahlenden Beträge. Es bereitet die für die Oberfinanzkasse Düsseldorf (OFK) bestimmte förmlichen Zahlungsanordnung gemäß Anlage 1 vor.

Das LDS leitet die für die OFK bestimmte Kassenanordnung dem Finanzministerium zu.

Je eine als Überdruck gekennzeichnete Ausfertigung der Kassenanordnung geht an das Finanzministerium und das Ministerium für Inneres und Justiz.

Das LDS bescheinigt, daß die Kassenanordnung aufgrund der von ihm richtig ermittelten und erfaßten Daten unter Einsatz der freigegebenen und gültigen Programme erstellt worden sind.

2.2.2
Das LDS übermittelt dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung (RZF) die für die Gemeinden (GV) errechneten Einzelbeträge für die Zahlung und Buchung (Nr. 2.2.1.2 und Nr. 2.2.1.3) im Wege des Datenträgeraustausches entsprechend den Grundsätzen für die Gestaltung der automatisierten Datenübermittlung vom 4.12.1980 (GMBl. 1981, S. 67, Beilage Nr. 2/1981 zum Bundesanzeiger 17.25 vom 6.2.1981) und den Datenübermittlungsgrundsätzen NW vom 05.03.1986 (SMBl. NRW. 20025).

2.3
Aufgaben des Rechenzentrums (RZF)

Bei Fälligkeit übermittelt das RZF auf der Grundlage der nach Nummer. 2.5 Satz 1 erteilten Auszahlungsanordnung die für die Auszahlung erforderlichen Angaben getrennt von anderen Übermittlungsvorgängen im Wege des Datenträgeraustausches an das zuständige Kreditinstitut.

2.4
Aufgaben der Landeshauptkasse (LHK)

Die LHK bucht den bei ihr eingehenden Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer auf einem Verwahrkonto. Entsprechend der sich aus § 15 a Finanzausgleichsgesetz ergebenden Notwendigkeit ist das Vorschußkonto bei der Oberfinanzkasse Düsseldorf (Nr. 2.5 Satz 2) aus dem Bestand dieses Verwahrkontos auszugleichen.

2.5
Aufgaben der Oberfinanzkasse Düsseldorf (OFK)

Die OFK leistet aufgrund der von der zuständigen anordnenden Stelle im Finanzministerium erteilten Zahlungsanordnung die Zahlungen an die Gemeinden auf dem nach Nummer 2.3 vorgesehenen Weg. Sie bucht die Auszahlung auf einem Vorschußkonto. Die OFK verrechnet den vorschußweise gebuchten Gesamtbetrag mit dem nach Nummer, 2.4 bei der LHK auf einem Verwahrkonto gebuchten Betrag. Die Abschlagsauszahlungen auf das vierte Quartal sind in den Büchern der OFK nicht als Abschlagsauszahlungen nachzuweisen. Die Abrechnung der Abschlagsauszahlungen ist vom LDS NRW zu überwachen.

3
Schlußbestimmungen

3.1
Für die Abwicklung des Verfahrens sind außer den in dieser Dienstanweisung bezeichneten Vorschriften folgende Bestimmungen zu beachten:

- Dienstanweisung für das automatisierte Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Landes NRW (Fächer 150 ff DA-ADV),

- Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best).

3.2
Inhalt und Umfang der gemäß Nummer 5.1 HKR-ADV-Best erforderlichen Verfahrensdokumentation einschließlich der zu sichernden Datenbestände und Programme werden vom zuständigen Fachdezernat des LDS festgelegt.

3.3
Diese Dienstanweisung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

MBL. NRW. 1999 S. 146