Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 12 vom 8.3.2000 Seite 151 bis 164

Durchführung des Artikels 9 BBVAnpG 99 (Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder für die Vergangenheit und die Jahre 1999 und 2000)
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Durchführung des Artikels 9 BBVAnpG 99 (Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder für die Vergangenheit und die Jahre 1999 und 2000)

Finanzministerium

Durchführung des Artikels 9 BBVAnpG 99
(Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder
für die Vergangenheit und die Jahre 1999 und 2000)

RdErl. d. Finanzministeriums v. 28.1.2000 –

B 2104 – 42.3 – IV A 2

Mit Artikel 9 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 - BBVAnpG 99 - vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) hat der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter umgesetzt. Das Gericht hat für die Jahre 1988 bis 1996 entschieden, dass es den Klägern der Ausgangsverfahren nicht zuzumuten ist, für den Unterhalt von dritten und weiteren Kindern auf die familienneutralen Bezügebestandteile zurückzugreifen. Die vom Gericht aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Folgezeit.

Zur Durchführung der gesetzlichen Regelung gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium die folgenden Hinweise.

Zu Artikel 9 § 1

Die Kläger der Ausgangsverfahren der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erhalten für dritte und weitere Kinder, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 31. Dezember 1998 im Familienzuschlag bzw. Ortszuschlag berücksichtigt wurden, jeweils monatliche Erhöhungsbeträge, die nach den Berechnungen und Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts bestimmt sind.

In der Anlage werden die Erhöhungsbeträge für die Jahre 1988 bis 1998 bekannt gemacht, die nach Art. 9 § 1 Satz 4 vom Bundesministerium des Innern auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht bezifferten Beträge und zugrunde gelegten Vergleichsberechnungen ermittelt und mitgeteilt worden sind. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Kläger der Ausgangsverfahren festgesetzten Erhöhungsbeträge sind in die Tabellen übernommen worden.

Anspruchsberechtigt sind auch Widerspruchsführer und Kläger, die innerhalb des genannten Zeitraums Ansprüche auf höhere Besoldung für dritte und weitere Kinder geltend gemacht haben, ohne dass über den Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem der Widerspruch gegen einen entsprechenden (ablehnenden) Verwaltungsakt erhoben worden ist (vgl. § 69 VwGO). Es ist nicht erforderlich, dass der Anspruch auf höhere Alimentation für dritte und weitere Kinder in jedem Haushaltsjahr erneut geltend gemacht wurde.

Klägern und Widerspruchsführern mit mehr als sechs zu berücksichtigenden Kindern wird für das dritte und jedes weitere Kind der in der Anlage ausgewiesene Erhöhungsbetrag für Familien mit sechs Kindern gezahlt; abweichend hiervon gelten folgende vom Bundesverfassungsgericht in den Ausgangsverfahren festgesetzte Erhöhungsbeträge:

BesGr.

Zahl der Kinder
insgesamt

Jahr

Monatlicher
Erhöhungsbetrag (DM)

A 14

7

1992

128,17

A 14

7

1993

138,53

A 14

7

1994

147,95

A 14

7

1995

149,22

A 15

7

1994

144,39

A 15

8

1994

146,06

A 15

7

1995

169,45

A 15

8

1995

147,31

Die in der Anlage mitgeteilten Erhöhungsbeträge gelten auch für die übrigen Kläger und Widerspruchsführer.

In den Fällen, in denen sog. Zählkinder vorhanden sind, ist der monatliche Erhöhungsbetrag aus der Tabelle entsprechend der Gesamtkinderzahl zu entnehmen.

Beispiel:

Ein Widerspruchsführer hat insgesamt vier Kinder. Die beiden ältesten Kinder stammen aus erster Ehe und sind bei der im öffentlichen Dienst beschäftigten Mutter kindergeldrechtlich zu berücksichtigen. Für die jüngeren Kinder erhält der Widerspruchsführer das Kindergeld und den Kinderanteil im Familienzuschlag.

Der Erhöhungsbetrag ist aus der Spalte "Erhöhungsbeträge für insgesamt vier Kinder" zu entnehmen.

Eine weitergehende allgemeine Rückwirkung der gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen; sie ist auch vom Bundesverfassungsgericht nicht angeordnet worden. Der Gesetzgeber ist wie das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, dass die Alimentation von Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln ist.

Soweit Kläger bzw. Widerspruchsführer teilzeitbeschäftigt waren, findet auf die Erhöhungsbeträge § 6 Abs. 1 BBesG Anwendung.

Der Erhöhungsbetrag ist nicht auf Ausgleichs- oder Überleitungszulagen anzurechnen. Er zählt zu den Mitteln, die für den Unterhalt eines aufgenommenen Kindes zur Verfügung stehen (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG).

Im Falle eines Dienstherrnwechsels im rückliegenden Zeitraum bis 1998 hat der einzelne Dienstherr Ansprüche nur für die Zeit zu erfüllen, in der der Beamte in einem Dienstverhältnis zu ihm stand.

Die monatlichen Erhöhungsbeträge sind unter Berücksichtigung der zustehenden Sonderzuwendung ermittelt worden; daher ist eine Erhöhung der jeweiligen Sonderzuwendung um diesen Betrag nicht vorzunehmen.


Die Nachzahlungsbeträge nach Artikel 9 § 1 sind steuerfrei zu gewähren; sie unterliegen nicht dem sog. Progressionsvorbehalt nach § 32 b des Einkommensteuergesetzes.

Zu Artikel 9 § 2

Die Erhöhung des Kinderanteils im Familienzuschlag für die Jahre 1999 und 2000 ist eine auf diese Jahre begrenzte Sonderregelung. Da die Neuregelung des besoldungsgesetzlichen kinderbezogenen Familienzuschlags von der künftigen generellen steuerlichen Entlastung von Familien und der Höhe des Kindergeldes abhängig ist, ist insoweit eine weitere Regelung für die Zukunft erst nach der Neugestaltung des allgemeinen Familienleistungsausgleichs im Jahre 2000 zu erwarten.

Der Erhöhungsbetrag ist nicht auf Ausgleichs- oder Überleitungszulagen anzurechnen. Er zählt zu den Mitteln, die für den Unterhalt eines aufgenommenen Kindes zur Verfügung stehen (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG). Auf den RdErl. v. 22.2.1988 (MBl. NRW. S. 242) und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften zum BBesG wird dazu ergänzend hingewiesen.

Der um 200 DM erhöhte Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder zählt weiterhin zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes.

Anlage, pdf.file

MBl. NRW 2000 S. 157