Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 15 vom 20.3.2000 Seite 189 bis 204

Verwaltungsvorschrift zum Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen VV-LJG-NW RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 24.1.2000 - III B 6 - 70-10-00.01
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zugehörige Anlagen :
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Anlage2
 

Verwaltungsvorschrift zum Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen VV-LJG-NW RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 24.1.2000 - III B 6 - 70-10-00.01

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Verwaltungsvorschrift
zum Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen
VV-LJG-NW

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft v. 24.1.2000 - III B 6 - 70-10-00.01

Zur Durchführung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2) wird Folgendes bestimmt:

1.
Zu § 17 Abs. 3 LJG-NW

Nach § 17 Abs. 3 LJG-NW kann die untere Jagdbehörde Ausländerjagdscheine auch erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJG) zwar nicht vorliegen, aber anzunehmen ist, dass der Bewerber ausreichende Kenntnisse des Jagdwesens besitzt.

Hat ein Ausländer bisher keinen deutschen Jahresjagdschein besessen, so darf ihm ein Jahresjagdschein nur ausgestellt werden, wenn er eine Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 BJG oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat. Als gleichwertige Jägerprüfungen werden anerkannt:

- Jägerprüfung der Niederlande seit 1. Januar 1978,

- Jägerprüfung Luxemburgs seit 25. Mai 1972,

- Jägerprüfungen Österreichs,

- Jägerprüfungen der Schweiz: Kantone Aargau, Basel-Land, Bern, Genf, Graubünden, Neuchatel, Schaffhausen, St. Gallen, Solothurn, Valais, Vaud, Zürich, Zug,

- Jägerprüfung der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol (Italien),

- Jägerprüfung Schwedens seit 1. Januar 1985,

- Jägerprüfung Polens, soweit zusätzlich die Berechtigung zur Selektion des Edelwildes erworben wurde,

- Jägerprüfung des Jagdverbandes der Britischen Streitkräfte in Deutschland,

- Jägerprüfung des Jagdkomitees der Belgischen Streitkräfte in Deutschland,

- Jägerprüfung bzw. Höhere Jägerprüfung der ehemaligen Tschechoslowakei seit dem 1. Januar 1960,

- Jägerprüfung Ungarns,

- Jägerprüfung Bulgariens, soweit zusätzlich die Berechtigung zum Selektionsabschuss von Hochwild erworben wurde.

Weitere Jägerprüfungen dürfen nur mit Zustimmung der obersten Jagdbehörde anerkannt werden.

Ein Tagesjagdschein ist zu erteilen, wenn anzunehmen ist, dass der Antragsteller ausreichende Kenntnisse des Jagdwesens besitzt. Ausreichende Kenntnisse sind anzunehmen, wenn der Antragsteller einen von dem Heimatstaat ausgestellten Jagdschein vorlegt oder den Nachweis über eine dort bestandene Jägerprüfung führt.

Ausländerjagdscheine sind mit dem Zusatz "Ausländer-" zu kennzeichnen. Der Zusatz entfällt, wenn der Ausländer die deutsche Jägerprüfung abgelegt hat. Für Ausländerjagdscheine gilt § 17 Abs. 1 LJG-NW uneingeschränkt.

Deutsche Staatsangehörige, die eine weitere Staatsbürgerschaft besitzen, sind ausschließlich als Deutsche zu behandeln. Staatenlose sind keine deutschen Staatsbürger und somit rechtlich Ausländer. Wenn ein Ausländer eingebürgert wird, der vorher einen Ausländerjagdschein aufgrund des § 15 Abs. 6 BJG besessen hat, kann er einen regulären Jagdschein erst erhalten, nachdem er eine deutsche Jägerprüfung bestanden hat.

2.
Zu § 22 Abs. 7 LJG-NW

Nach § 22 Abs. 7 Satz 4 LJG-NW haben die Jagdausübungsberechtigten die jährliche Jagdstrecke bis zum 15. April eines jeden Jahres der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Diese meldet der oberen Jagdbehörde das für ihren Zuständigkeitsbereich zusammengefasste Streckenergebnis bis zum 31. Juli desselben Jahres. Die obere Jagdbehörde gibt die Streckenstatistik für das Land Nordrhein-Westfalen mit einer gutachtlichen Stellungnahme der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung bis zum 30. September desselben Jahres bekannt.

3.
Zu § 22 Abs. 10 LJG-NW

Nach § 22 Abs. 10 LJG-NW kann die untere Jagdbehörde anordnen, dass der Kopfschmuck und der Unterkiefer des innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches im letzten Jahr erlegten männlichen Schalenwildes auf einer allgemeinen Hegeschau vorzuzeigen sind.

Hegeschauen dürfen sich nicht darauf beschränken, Kopfschmuck und Unterkiefer des erlegten männlichen Schalenwildes vorzuzeigen und zu bewerten. Ziel einer Hegeschau im Sinne von § 22 Abs. 10 LJG-NW ist die Beurteilung der gesamten Wildpopulation einschließlich ihrer Beziehung zum Lebensraum. Durch die Aufnahme statistischer Daten über die Höhe des Wildbestandes, das Geschlechterverhältnis, den Altersaufbau und die Wildschadenssituation soll eine Grundlage für die Abschussplanung geschaffen werden. Ausserdem bietet eine jährliche Hegeschau die Chance zur Diskussion zwischen Jägern, Waldbesitzern, Forstleuten sowie den beteiligten Behörden und kann so zur Lösung von Wald/Wild-Problemen beitragen.

Anordnungen nach § 22 Abs. 10 LJG-NW sind nur dann zu treffen, wenn sichergestellt ist, dass es sich um eine Hegeschau im o.a. Sinne handelt.

4.
Zu § 25 Abs. 5 LJG-NW

Nach § 25 Abs. 5 LJG-NW ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, sich bei Ausübung des Jagdschutzes im Sinne von § 25 Abs. 4 LJG-NW auf Verlangen durch Vorzeigen eines Jagdschutzausweises auszuweisen, es sei denn, dass ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Für den Jagdschutzausweis, der von der zuständigen unteren Jagdbehörde auf Antrag für die Dauer der Jagdausübungsberechtigung auszustellen ist, wird das Muster der Anlage 1 im Format DIN A 6 bekannt gegeben.

Alle bisher gebräuchlichen Muster für Jagdschutzausweise sind ab dem 01.04.2001 nicht mehr zu verwenden.

5.
Zu § 26 Abs. 2 LJG-NW

Nach § 26 Abs. 2 LJG-NW muss bei Jagdbezirken über 1.000 ha der Jagdaufseher Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein. Berufsjäger im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die bis zum 31.07.1982 nach der Berufsjägerausbildung des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.V. oder der Landesverordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes oder seit dem 01.08.1982 nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin (Revierjäger-Ausbildungs-Verordnung - RevjAusbV.) vom 26.04.1982 (BGBl. I S. 554) ausgebildet und erfolgreich geprüft worden sind.

Forstlich ausgebildet ist, wer die Laufbahnprüfung für den mittleren, gehobenen oder höheren Forstdienst bestanden hat.

6.
Zu § 30 LJG-NW

Nach § 30 LJG-NW sind bei der Such-, Drück- und Treibjagd, bei jeder Jagdart auf Schnepfen und Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche auf Schalenwild brauchbare Jagdhunde zu verwenden. Ein Jagdhund ist brauchbar, wenn er die von ihm zu erwartende Leistung erbringt. Die untere Jagdbehörde kann, ggfs. durch Hinzuziehung von Sachverständigen, prüfen, ob ein Jagdhund brauchbar ist. Die Kreisgruppen der Landesvereinigung der Jäger führen im Zusammenwirken mit den Mitgliedsvereinen des Jagdgebrauchshundverbandes (JGHV) Brauchbarkeitsprüfungen durch. Es kann davon ausgegangen werden, daß eine Überprüfung der Brauchbarkeit grundsätzlich nicht erforderlich ist, wenn ein Jagdhund an einer solchen Prüfung oder an einer gleichwertigen Prüfung nach den Prüfungsordnungen des JGHV, der dem JGHV angeschlossenen Zuchtvereine oder anderer Landesjagdverbände erfolgreich teilgenommen hat.

7.
Zu § 57 Abs. 2 LJG-NW

Über die zu entrichtende Gebühr und die Jagdabgabe ist dem Antragsteller ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Die Jagdabgaben sind von den unteren Jagdbehörden für Rechnung des Landes zu vereinnahmen und direkt im Titelbuch des Einzelplans 10 - Kap. 10 111 Titel 099 00 - zu verbuchen. Die unteren Jagdbehörden teilen der oberen Jagdbehörde vierteljährlich zu den jeweiligen Kassenschlussterminen die Anzahl der erteilten Jagdscheine und die dafür vereinnahmten Jagdabgaben nach dem Muster gemäß Anlage 2 mit.

Jugendjagdscheine werden für das Jagdjahr, in dem der Inhaber volljährig wird, zunächst mit einer Geltungsdauer bis zum Eintritt der Volljährigkeit erteilt. Wird anschließend die Verlängerung als vollgültiger Jahresjagdschein beantragt, so ist für diese Umschreibung lediglich der Differenzbetrag zwischen der schon entrichteten und der vollen Jagdabgabe zu erheben.

Die Jagdabgabe kann nur in besonderen Härtefällen entsprechend § 227 AO und § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO unter Beachtung der VV zu § 59 LHO mit schriftlicher Zustimmung der oberen Jagdbehörde ermäßigt oder erlassen werden; entsprechendes gilt für die Erstattung. Wird ein erteilter Jagdschein ausgehändigt, ohne das die fällige Jagdabgabe entrichtet worden ist, und erweist sich diese als uneinbringlich, so haftet die untere Jagdbehörde dem Land gegenüber für die ausgefallene Einnahme.

8.
Der RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 1.12.1964 (SMBl. NRW. 7920) wird aufgehoben.

Anlage 1, pdf.file

Anlage 2, pdf.file

MBl. NRW 2000 S. 196