Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 15 vom 20.3.2000 Seite 189 bis 204

Bestätigung von Jagdaufsehern RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 24.1.2000 - I A 1 - 62.30.60/III B 6 - 71-28-00.00
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Bestätigung von Jagdaufsehern RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 24.1.2000 - I A 1 - 62.30.60/III B 6 - 71-28-00.00

7920

Bestätigung von Jagdaufsehern

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft v. 24.1.2000 - I A 1 - 62.30.60/III B 6 - 71-28-00.00

Mein RdErl. v. 27.10.1992 (SMBl. NRW. 7920) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium wie folgt geändert:

1.
Der letzte Satz in Nummer 1 erhält folgende Fassung:

Die Bestätigung bedarf der Zustimmung durch die Polizeibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Jagdaufseher als Vollzugsdienstkraft tätig werden soll.

2.
Folgende Nummern 8 und 9 werden angefügt:

8.
Über die Bestätigung als Jagdaufseher ist gem. § 26 Abs. 3 Satz 4 LJG-NW von der unteren Jagdbehörde eine Bescheinigung zu erteilen, die der Jagdaufseher im Dienst bei sich zu tragen und bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen hat, es sei denn, dass ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Als Vollzugsdienstkraft hat der bestätigte Jagdaufseher gem. § 68 Abs. 2 VwVG NW einen behördlichen Ausweis bei sich zu führen und diesen, von den angeführten Ausnahmefällen abgesehen, bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges auf Verlangen vorzuzeigen. Für diesen Ausweis, der gleichzeitig auch als Bescheinigung im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 4 LJG-NW gilt, wird das Muster der Anlage 1 im Format DIN A 6 bekannt gegeben.

Alle bisher gebräuchlichen Muster für Dienstausweise für bestätigte Jagdaufseher sind ab 01.04.2001 nicht mehr zu verwenden.

9.
Der Dienstausweis für bestätigte Jagdaufseher gilt nur in Verbindung mit einem bei der Ausübung des Jagdschutzes sichtbar zu tragenden Dienstabzeichen für bestätigte Jagdaufseher, dessen Kontrollzahl in den Ausweis einzutragen ist. Das Dienstabzeichen besteht aus einem rechteckigen Metallschild in Größe von 4 x 5 1/2 cm mit eingeprägter Kontrollzahl gemäß Muster der Anlage 2. Die Dienstabzeichen werden von der oberen Jagdbehörde beschafft und von der unteren Jagdbehörde dem bestätigten Jagdaufsehern ausgehändigt; sie sind nach Erlöschen der Jagdschutzberechtigung von der ausgebenden Behörde einzuziehen. Über die Verteilung und Ausgabe der Dienstabzeichen sind bei den Jagdbehörden Listen zu führen. Der Verlust eines Abzeichens ist von dessen Inhaber unverzüglich der ausgebenden Behörde anzuzeigen.

3.
Der RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 31.08.1981 (SMBl. NRW. 7920) wird aufgehoben .

Anlage 1, pdf.file

Anlage 2, pdf.file

MBl. NRW 2000 S. 200