Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 16 vom 22.3.2000 Seite 205 bis 208

Ausübung der Befugnisse im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
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Ausübung der Befugnisse im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten

20511

Ausübung der Befugnisse im Rechtshilfeverkehr
mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten

Gem.RdErl. d. Justizministeriums (9350 - III A. 19)
u. d. Innenministeriums - IV A 1 - 1431/3.0 -
v. 19. 1. 2000

Der Gem.RdErl. v. 10. 3. 1999 (SMBl. NRW. 20511) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 der Vorbemerkungen wird wie folgt gefasst:

"Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 IRG haben die Bundesregierung und die Landesregierungen eine Vereinbarung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung) geschlossen (BAnz. Nr. 129 vom 15. Juli 1993). Die Zuständigkeitsvereinbarung ist am 1. Juli 1993 in Kraft getreten. Ab dem 1. November 1999 ist Nr. 4 c in geänderter Fassung anzuwenden (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 11. Oktober 1999 - II B 5 a - 9350/1 - 22 0845/99 -). Hinsichtlich der Ausübung der in der Vereinbarung und in dem Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 11. Oktober 1999 aufgeführten Befugnisse wird, soweit es sich um Ersuchen um sonstige Rechtshilfe handelt, die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft im unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können, Folgendes bestimmt:"

2.
Ziffer I. Nr. 4. erhält folgende Fassung:

"Im Rahmen dieses Auftrags sind die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft und die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Bewilligungs- und Prüfbehörde. Sie sind darüber hinaus Genehmigungsbehörde in den Fällen der Nr. 138 Abs. 1, Nr. 139 RiVASt und in den Fällen einer grenzüberschreitenden Observation für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen im unmittelbaren Rechtshilfeverkehr mit den in Nr. 7 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Staaten und der Republik Polen und der Tschechischen Republik.

Bei auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen fortgesetzten grenzüberschreitenden Observationen werden zu zentralen Genehmigungsbehörden bestimmt:

- für Observationen aus dem Königreich der Niederlande die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf,

- für Observationen aus dem Königreich Belgien die Staatsanwaltschaft Aachen.

Es ist sicherzustellen, dass bei Zoll-, Verbrauchssteuer- und Einfuhrumsatzsteuerdelikten sowie bei Marktordnungszuwiderhandlungen das zuständige Zollfahndungsamt und bei den sonstigen Steuerdelikten die zuständige Steuerfahndungsstelle an den Ermittlungen beteiligt werden."

- MBl. NRW. 2000 S. 206