Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 17 vom 28.3.2000 Seite 209 bis 264

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO)

20020

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes
Nordrhein-Westfalen (GGO)

Bek. d. Innenministeriums v.4.2.1999 – V A 2 – 02.01

Die Bek. d. Innenministeriums v. 16.5.1991 (SMBl. NRW.20020)

wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) § 82 erhält folgende Fassung:
"§ 82 Normprüfung und Beteiligung anderer Ministerien"

b) Nach § 108 wird folgendes X. Kapitel angefügt:

"X. Kapitel

Aufgabendelegation und Normprüfungsverfahren

§ 109 Aufgabendelegation

§ 110 Normprüfungsverfahren"

c) Anlage 3 (zu § 106) wird wie folgt geändert:
Die Richtlinie erhält die Ordnungsnummer I.

d) Anlage 4 (zu § 106) wird wie folgt geändert:
Die Richtlinie wird unter der Ordnungsnummer II in die Anlage 3 (zu § 106) übernommen. An ihrer Stelle werden neu aufgenommen:

"I. Allgemeine Grundsätze für Zuständigkeitsregelungen

II. Prüffragen für die Schaffung und Änderung von Rechtsnormen"

2.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Normprüfung und Beteiligung anderer Ministerien"

b) Dem bisherigen Text wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Jedes Gesetzgebungsvorhaben ist auf Notwendigkeit, Wirksamkeit, Verständlichkeit und Kostenrelevanz zu überprüfen. Es gelten die Vorschriften des X. Kapitels."

c) Der bisherige Text wird Absatz 2.

3.
§ 106 erhält folgende Fassung:

"Für das Verfahren innerhalb der Landesregierung gelten die Richtlinien der Anlage 3 beim Abschluss von

a) völkerrechtlichen Verträgen durch den Bund nach dem
Lindauer Abkommen,

b) Vereinbarungen über kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit."

4.
Nach § 108 wird angefügt:

"X. Kapitel
Aufgabendelegation und Normprüfungsverfahren

§ 109
Aufgabendelegation

Verwaltungsaufgaben sind möglichst ortsnah, effektiv und rationell zu erledigen. Bei der Ansiedlung und Überprüfung von Zuständigkeiten sind die Allgemeinen Grundsätze für Zuständigkeitsregelungen (Anlage 4 I) zu beachten.

§ 110
Normprüfungsverfahren

(1) Gesetz- und Verordnungsentwürfe sind vom federführenden Ressort zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter den Gesichtspunkten der Notwendigkeit, Wirksamkeit, Verständlichkeit und Kostenrelevanz unter Anwendung der Prüffragen der Anlage 4 II zu prüfen. Jedem Normentwurf ist der beantwortete Prüfbogen beizufügen.

(2) Der beantwortete Prüfbogen ist Bestandteil der Unterlagen, die den zu beteiligenden Ressorts im Rahmen der Abstimmung nach § 57 zur Verfügung gestellt werden.

(3) Sollen Gesetze oder Verordnungen geändert werden, so erstreckt sich die Prüfung auf das gesamte Regelwerk.

(4) Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes oder einer neuen Verordnung überprüft das federführende Ressort, ob die Norm ihr Ziel erreicht hat. Dabei sollen – je nach Bedeutung der zu überprüfenden Norm – auch Verbände und der Landesrechnungshof beteiligt werden

5.
Die bisherige Anlage 4 (zu § 106) wird mit der bisherigen Anlage 3 (zu § 106) zusammengefasst als neue Anlage 3 (zu § 106). Die in ihr enthaltenen Richtlinien erhalten die Ordnungsnummern I und II.

6.
Nach Anlage 3 (neu) wird angefügt:

Anlage 4, pdf.file

MBl. NRW 2000 S. 210